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Handelt WEG-Verwaltung innerhalb ihrer Kompetenz?

Dies ist eine Diskussion zu Handelt WEG-Verwaltung innerhalb ihrer Kompetenz? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.05.2010, 13:11
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Handelt WEG-Verwaltung innerhalb ihrer Kompetenz?

Hallo zusammen.

Nach längerer Zeit habe ich mal wieder eine Frage:

Angenommen, eine Wohnungseigentümergemeinschaft hätte einen Verwaltervertrag mit folgendem Passus abgeschlossen:

Zitat:
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer

... im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen oder zu kündigen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Weiter angenommen, die Eigentümergemeinschaft hätte die Hausmeister- und Hausreinigungstätigkeiten mittels Verträgen an einen Hausmeisterservice vergeben.
Weiter angenommen hätte die Eigentümergemeinschaft den Wunsch, dieses weiterhin so zu handhaben, vor einigen Jahren per Beschluss noch einmal bekräftigt.
Weiter angenommen, der derzeitige Beirat wüsste darüber Bescheid.
Weiter angenommen, die neue WEG-Verwaltung hätte beide Verträge gekündigt und die Tätigkeiten neu vergeben und würde dies auf der kommenden Eigentümerversammlung nur noch mitteilen.

Würde der oben zitierte Passus der Verwaltung die Kompetenz zum eigenmächtigen Kündigen der Verträge ohne Beschluss zuweisen?
Oder würde dies über die allgemeinen Verwalterbefugnisse hinausgehen, weil es für das Kündigen keine Beschlusslage gäbe und dies zu weitreichend wäre?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

Lerndender
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  #2 (permalink)  
Alt 17.05.2010, 11:31
V.I.P.
 
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AW: Handelt WEG-Verwaltung innerhalb ihrer Kompetenz?

Diese Hausmeistervergabe obliegt dem Verwalter = seine Kompetenz. Etwas anderes hätte im Verwaltervertrag gesondert aufgenommen sein müssen!
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  #3 (permalink)  
Alt 17.05.2010, 11:49
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AW: Handelt WEG-Verwaltung innerhalb ihrer Kompetenz?

Auch wenn das so im Vertrag steht, sollte die WEG-Verwaltung immer Änderungen mit den Beiräten besprechen! Die WEG-Verwaltung sollte bei jeglichen Vertragsänderungen immer die Beiräte hinzuhiehen!
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  #4 (permalink)  
Alt 18.05.2010, 10:57
V.I.P.
 
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AW: Handelt WEG-Verwaltung innerhalb ihrer Kompetenz?

Zitat:
Zitat von dan04 Beitrag anzeigen
Auch wenn das so im Vertrag steht, sollte die WEG-Verwaltung immer Änderungen mit den Beiräten besprechen! Die WEG-Verwaltung sollte bei jeglichen Vertragsänderungen immer die Beiräte hinzuhiehen!
Das geht die Beiräte überhaupt nichts an! Der Vertrag ist so geschlossen. Beiräte haben, sofern keine anderen Beschlüsse vorliegen, nur die Funktion der Abrechnungsprüfung, sonst gar nix!
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  #5 (permalink)  
Alt 19.05.2010, 14:07
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AW: Handelt WEG-Verwaltung innerhalb ihrer Kompetenz?

Ich habe ja auch geschrieben "sollte"...
Lt. meinem Wissenstand sollte eine neue Hausverwaltung bzw. Eigentumsverwaltung neue Verträge (auch wenn es im Verwaltervertrag steht - es gibt auch ungültige Absätze!!!) immer eben mit dem Beirag (auch Interessenvertreter der anderen Eigentümer)absprechen!

Dann könnte ja stets ein Verwalter irgendwelche Verträge schließen wie er will!!! Evtl. sogar zum "Nachteil" der Eigentümergemeinschaft!
Ein Beirat ist u. a. dazu da, um die Interessen der Eigentümer gegenüber dem Verwalter zu vertreten, also auch neue oder nicht neue Verträge!!! Ein Beirat kann sogar kleinere Abschlüsse für den Verwalter erledigen, nicht nur die Rechnungskontolle!
Ich kenn das so nicht, dass ein Verwalter zu 100 % bestimmen kann, was gemacht wird!!!!

Geändert von dan04 (19.05.2010 um 14:46 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 20.05.2010, 12:05
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AW: Handelt WEG-Verwaltung innerhalb ihrer Kompetenz?

Erstmal vielen Dank für die Antworten.

@dan04

Zitat:
Dann könnte ja stets ein Verwalter irgendwelche Verträge schließen wie er will!!! Evtl. sogar zum "Nachteil" der Eigentümergemeinschaft!
Genau um diese Frage geht es.

Nehmen wir mal an, dass in dieser Eigentümergemeinschaft der Beirat keine weitergehende Befugnisse hat, als es der § 29 des Wohnungseigentumsgesetzes sagt:

Zitat:
...
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
...
Hieraus ergibt sich ja, dass der Beirat eine Schnittstelle zwischen den Eigentümern und der Verwaltung ist. Und dass er keine Weisungsbefugniss gegenüber der Verwaltung hat.

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