Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Hammerschlags- und Leiterrecht

Dies ist eine Diskussion zu Hammerschlags- und Leiterrecht innerhalb des Forums Immobilienrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 10.07.2008, 20:34
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2008
Beiträge: 284
100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)  
Hammerschlags- und Leiterrecht

Nachbar A pflanzt an der Grenze zu Nachbar B im vorgeschriebenen Abstand zum Zaun (50cm) eine Hecke. Diese Hecke ist bereits ein Jahr später so gewachsen, dass sie die Maximalhöhe erreicht und wird auch entsprechend geschnitten. Allerdings ist sie auch in der Breite so stark gewachsen, dass nun eine Pflege von der Zaunseite sehr mühevoll ist, weil - absehbar - der Abstand zum Zaun dafür kaum noch ausreicht. Nachbar A kommt daraufhin auf die Idee, gegenüber Nachbar B das Hammerschlags- und Leiterrecht in Anspruch zu nehmen, um die Hecke von nun an von dessen Grundstück aus zu pflegen.
Hat Nachbar A Recht damit? Nachbar B ist nämlich der Meinung, dass das Hammerschlags- und Leiterrecht nur im Zusammenhang mit Arbeiten an den baulichen Einrichtungen beansprucht werden kann und daher Nachbar A seine Hecke soweit zurückschneiden soll, dass er wieder zwischen Hecke und Zaun passt, um die notwendigen Arbeiten von seinem eigenen Grundstück ausführen zu können.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 10.07.2008, 20:58
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2004
Beiträge: 6.754
95% positive Bewertungen (6754 Beiträge, 530 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6754 Beiträge, 530 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6754 Beiträge, 530 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6754 Beiträge, 530 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6754 Beiträge, 530 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6754 Beiträge, 530 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6754 Beiträge, 530 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6754 Beiträge, 530 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6754 Beiträge, 530 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6754 Beiträge, 530 Bewertungen)  
AW: Hammerschlags- und Leiterrecht

Wieso schneidet A nicht einfach diese gottverdammte Hecke zurück und beendet diese so sinnlose Auseinandersetzung der Gartenzwerge?
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 11.07.2008, 15:34
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.257
98% positive Bewertungen (11257 Beiträge, 479 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11257 Beiträge, 479 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11257 Beiträge, 479 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11257 Beiträge, 479 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11257 Beiträge, 479 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11257 Beiträge, 479 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11257 Beiträge, 479 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11257 Beiträge, 479 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11257 Beiträge, 479 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11257 Beiträge, 479 Bewertungen)  
AW: Hammerschlags- und Leiterrecht

Zitat:
Zitat von nieselpriem
Nachbar B ist nämlich der Meinung, dass das Hammerschlags- und Leiterrecht nur im Zusammenhang mit Arbeiten an den baulichen Einrichtungen beansprucht werden kann und daher Nachbar A seine Hecke soweit zurückschneiden soll, dass er wieder zwischen Hecke und Zaun passt, um die notwendigen Arbeiten von seinem eigenen Grundstück ausführen zu können.
So ist es!

Soll eine grenznahe Hecke beschnitten werden, darf bei dieser Gelegenheit ohne Einwilligung des Nachbarn nicht dessen Grundstück betreten werden (sonst möglicherweise Hausfriedensbruch). Bei Beachtung der in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländern geregelten Grenzabstände wird das im Allgemeinen auch gar nicht notwendig sein.

Auf das Hammerschlags- und Leiterrecht kann er sich nicht berufen, da dieses nur für Ausbesserungs- und Verschönerungsarbeiten an baulichen Anlagen gilt.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 11.07.2008, 17:26
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2008
Beiträge: 284
100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)100% positive Bewertungen (284 Beiträge, 32 Bewertungen)  
AW: Hammerschlags- und Leiterrecht

Danke und ein schönes Wochenende!
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Hammer- & Leiterrecht bei einer Hecke Nachbarrecht 12.04.2009 11:02
Hammerschlags- und Leiterrecht in Bayern Nachbarrecht 15.08.2007 15:05





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Immobilienrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN