Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Haftung des Verwalters

Dies ist eine Diskussion zu Haftung des Verwalters innerhalb des Forums Immobilienrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 24.02.2011, 18:37
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2008
Beiträge: 71
Keine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Haftung des Verwalters

In einem Neubau wurden mit der Fertigstellung die Außenanlagen angelegt und der Hausmeister in die Pflege eingewiesen. Aufgrund ausgebliebener Pflege
und Bewässerung haben sich die Grünanlagen nach 2,5 Jahren zu einem Totalschaden entwickelt. 70% - 80% sind laut einem GaLa-Bauers nicht mehr
überlebensfähig und von Wildgräsern und Unkräuter durchsetzt. Größenordnung des Schadens ca. € 25.000,00.

Der Verwaltervertrag sieht vor:
Der Verwalter hat Einstellung, Entlassung sowie Dienstplaneinteilung von Hausmeistern und sonstigen Dienstkräften (z.B. Gärtner) vorzunehmen. Dem
Verwalter obliegt auch die laufende Überwachung der Dienstkräfte im Interesse der Eigentümer.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man den Verwalter zu Schadenersatz verpflichten kann?

Kennt jemand Aktenzeichen zu Urteilen, die sich mit solch einem oder einem vergleichbaren Thema befassen?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 11:24
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2008
Ort: München
Alter: 57
Beiträge: 1.635
99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)  
AW: Haftung des Verwalters

Fragen dazu:

1) Ist die garten- 7 Grünanlagenpflege Bestandteil des Hausmeistervertrages (Leistungsverzeichnis)?

2) War das Thema der (Nicht-)Pflege schon Bestandteil vergangener Eigentümerversammlungen? Mit welchem Ergebnis?

3) Warum haben die Eigentümer so lange (2,5 Jahre) zugesehen?
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 16:34
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2008
Beiträge: 71
Keine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Haftung des Verwalters

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Fragen dazu:

1) Ist die garten- 7 Grünanlagenpflege Bestandteil des Hausmeistervertrages (Leistungsverzeichnis)??
Ja

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Fragen dazu:
2) War das Thema der (Nicht-)Pflege schon Bestandteil vergangener Eigentümerversammlungen? Mit welchem Ergebnis?
Ja, in dieser wurde der anwesende Hausmeister verwarnt. Schriftlich jedoch nicht festgehalten. Darüber hinaus wurde der Verwalter per Beschluss zur Feststellung des Schadensverursacher beauftragt. Diesem Beschluss kam er nicht nach, weil er den Braten bzgl. seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion roch.

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Fragen dazu:3) Warum haben die Eigentümer so lange (2,5 Jahre) zugesehen?
Zugesehen hat die WEG nicht. Es wurde immer wieder gegenüber der Verwaltung thematisiert, kritisiert und angemahnt. Das Problem hier ist vielmehr, dass die WEG hier gegenüber dem Hausverwalter kein Hadlungsspielraum hat. Sie kann in sein operatives Geschäft nicht eingreifen, sie kann ihm keine Aufträge erteilen und sie kann keine Aufträge an Dritte erteilen. Sie kann nur Beschluss fassen. Dies setzt aber voraus, dass der Verwalter diese dann auch umsetzt.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 10.03.2011, 16:35
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2008
Ort: München
Alter: 57
Beiträge: 1.635
99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)  
AW: Haftung des Verwalters

OK.

Ich unterstelle jetzt mal, dass der Verwalter bei dieser Konstellation nicht mehr das Vertrauen der Eigentümer geniesst. Nachdem der Verwalter schon den erwähnten Beschluss zur Feststellung des Schadenversursachers nicht ausgeführt hat, ist eher nicht zu erwarten, dass er ähnlichen neuen Aufforderungen Folge leistet.

Damit m.E.

1) Einberufung einer gegebenenfalls außerordentlichen ETV.

Tagesordnungspunkte:

"Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund" mit sofortiger Wirkung.

Beschluss Geltendmachung von Schadenersatz

Beschluss Beauftragung Rechtsanwalt

Beschluss Bestellung neue Hausverwaltung.

Zugegbenermaßen ist die sofortige Abberufung eines Verwalters kein leichtes Unterfangen, siehe auch hier:

http://www.haus-und-grund-muenchen.d...erwalters.html
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 10.03.2011, 18:18
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2008
Beiträge: 71
Keine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Haftung des Verwalters

@ Klaus0155

Zunächst einmal Danke für die Info.

Den vom Bauträger eingesetzten Erstverwalter sind wir seit 31.12.2010 los. Er hat vorsorglich selbst von einer weiteren Verwalterbestellung abgesehen. Wir haben ihn mit seienen Fehlleistungen aufgerieben (Bewirtschaftung aus der Instandhaltungsrücklage, Protokollberichtigung durch Gerichtsbeschluss etc. etc.). Die neue Verwaltung hinterlässt bislang einen sehr professionellen Eindruck.

In diesem Fall geht es letztlich darum den Vorverwalter für den entstanden Schaden in die Haftung zu nehmen und Schadenersatz zu verlangen, da bei der ehemaligen Hausmeisterei sicher nichts zu holen ist.

Aber 25tsd. Garten sind zu verschmerzen in Anbetracht der Tatsache, dass der Erstverwalter ein ganzes Gewerk bei der Abnahme nicht abnimmt aber es als abgenommen quittiert. 300Tsd werden es wohl werden und der Bauträger droht in die Insolvenz zu gehen. Der Anwalt sagt sehr gute juristische Chancen voraus, allerdings große Probleme bei der wirtschaftlichen Umsetzung.

Da möchte man nur noch Eigentümer und nicht Beirat sein...
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 11.03.2011, 10:56
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2008
Ort: München
Alter: 57
Beiträge: 1.635
99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)  
AW: Haftung des Verwalters

Na dann, viel "Spaß"! Oder auch herzliches Beileid... Bin selber Verwaltungsbeirat, auch Neubau, noch in der Gewährleistungsfrist. Auch wir haben noch den vom Bauträger eingesetzten Verwalter, aber der funktioniert gut. Werden wohl auch den Vertrag verlängern.

Rechtlich ist bei Euch die Sache dann ja klar: verklagen auf Schadenersatz.

Bei der Bauabnahme kann es sich bei dem gewerk ja wohl nur um das Gemeinschaftseigentum gehandelt haben (Aussenanlagen etc.). Gibt es da ein Mängelprotokoll?
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 11.03.2011, 11:30
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2008
Beiträge: 71
Keine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Suiwababbial hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Haftung des Verwalters

@ Klaus

hmmm, nein noch ein bißchen komplizierter. Es handelt sich um ein seniorengerechtes und betreutes Wohnen. Weitere Infos hier Ein Fachanwalt betätigt uns, dass wir gemäß einer Anlage der Teilungserklärung (Seniorenbetreuungsvertrag) Anspruch auf Erfüllung einschlägiger DIN-Normen zum barriefreien Wohnen haben. Aus einer möglichen Prospekthaftung haben wir voraussichtlich Anspruch auf Richtlinien einer Stiftung, die das Haus zertifiziert hat. Dieser Richtlinie liegen widerum die eben angesprochenen DIN-Normen als Mindestanforderung zugrunde.

Das Haus wurde von jener Stiftung zertifiziert unter dem Hinweis, dass ihre Richtlinien erfüllt seien. Der Zertifizierung liegt ein Gutachten von einem Architekten zugrunde (nicht ö.b.u.v. SV), dass alles als korrekt bestätigt. Das ist allerding bei weitem nicht der Fall, wie weitere Gutachten bestätigen.

Problem hier: Die lautmalenden Versprechungen aus Prospekt und Teilungserklärung sind nicht Bestandteil der Baubeschreibung.

Der Verwalter, der um die Zweckbestimmung als auch das Konzept aus der Zertifizierung wusste, hat diesen Teil in der Bauabnahme nicht berücksichtigt, stattdessen das Gebäude komplett als "in Ordnung" abgenommen. Folglich ist dieser Part auch nicht im Mängelprotokoll.

Ad Abnahme: Unsere Vertragsklausel hierzu ist rechtswidrig. Als Gutachter wurde jener heran gezogen, der die technische Abnahme für den Bauträger gemacht hat. Nachdem aber der Verwalter das Abnahme- und Übergabeprotokoll zur rechtsgeschäflichen Abnahme unterschrieben hat, sind "erstmal" alle Türen zu.

Nun fehlen elektrische Türantriebe an Brandschutztüren. (Unser Vorverwalter konnte nicht einmal eine Brandsschutztüre verifizieren). Geländerhöhen im Treppenhaus sind nicht korrekt, etc. pp. Es passt hier so ziemlich gar nichts. Fehlende Feuerwehreinsatzpläne sind das Sahnehäubchen (seit 3 Jahren!). Der Vorverwalter hat sich da um nichts gekümmert. Die Schreiben, die wir alle verfasst haben, hätten wir uns gerade sparen können.

In Hinblick auf eine drohende Insolvenz unseres Bauträgers sagte vorgestern unser Rechtsanwalt zu uns "Die juristischen Voraussetzungen seien sehr gut. Allerdings sei die wirtschaftliche Umsetzung schwierig".

Jetzt habe ich weit ausgeholt. Wo habe ich angefangen? Beim "versaubeutelten" Garten und dem Verwalter.....
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters Immobilienrecht 17.03.2010 10:43
Bestellung / Abberufung des Verwalters Immobilienrecht 06.04.2009 12:01
Wechsel des Verwalters Immobilienrecht 06.07.2008 09:52
BGH stärkt Position des Verwalters Insolvenzrecht 15.06.2008 12:21
Informationspflicht des Verwalters gegenüber Eigentümerbeirat Immobilienrecht 08.10.2005 23:07





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Immobilienrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN