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Haftung der WEG

Dies ist eine Diskussion zu Haftung der WEG innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 26.09.2010, 09:26
008 008 ist offline
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Haftung der WEG

Guten Morgen zusammen,

nehmen wir mal an eine WEG besteht aus A und B und wäre im Moment Verwaltungslos. A hält 1 Wohnung B hält 2 Wohnungen und B hätte die Mehrheit der Stimmen.
Anträge bei Gericht auf Zwangsverwaltung wären gestellt.

In dieser Zeit hätte eine obere Baubehörde eine Ordnungsverfügung gegen die WEG erlassen. Als Handlungsbevollmächtigten hätte Sie für die WEG einen Miteigentümer (A) ausgesucht.

A soll nun für die WEG dafür Sorge tragen(B ist nicht mehr mobil), dass eine Mauer auf Ihre Sturzsicherheit von Gutachtern überprüft wird.( Diese Mauer droht auf ein anderes Haus zu stürzen)25 Meter lang und 3,30 hoch.

Wenn A das nicht tut , gibt es eine Ersatzvornahmehandlung, die wenn feststeht, dass diese Mauer stürzt auch den Abriss beinhaltet.
Nehmen wir mal an die Kosten würden 30000 Euro betragen.
Wie sieht es mit der Aussenhaftung der WEG nach Novellierung 2007 aus?
Miteigentümer B ist vielleicht mittellos. (B ist vielleicht im Altersheim).

Könnte A im Auftrag der WEG handeln? Gutachter bestellen, Tiefbauer bestellen, Geologen bestellen?( Es ist Gefahr in Verzug)Die Kommunikation zu B bzw zu den von B bestellten Bevollmächtigten wäre hoffnungslos.

Wie sollte A am Besten vorgehen?

Wie würde an die obere Baubehörde bezahlt werden müssen, wenn Sie die Ersatzvornahmehandlung durchführen würde? Quotal?

Vielen Dank für die Lösung des fiktiven Falles.

008
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Alt 27.09.2010, 11:20
V.I.P.
 
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AW: Haftung der WEG

A sollte für die Gemeinschaft handeln! Die Kosten fallen der Gemeinschaft anteilig zur Last!
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