Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Grundstückskaufvertrag

Dies ist eine Diskussion zu Grundstückskaufvertrag innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 22.09.2009, 11:53
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Question Grundstückskaufvertrag

L hat von N eine Obstwiese gekauft. Darauf befindet sich ein Schuppen, den N auch gerne an L verkaufen möchte u fragt ob hierzu ein 2. Kaufvertrag nötig sei. Die zur Obsternte sich in dem Schuppen befindlichen Arbeitsgeräte will der N behalten.
meine Fragen hierzu:

Wenn L die Wiese gekauft hat, hat er dann nicht gem. § 94 BGB auch Eigentum an dem Schuppen erworben?
Gehören gem. § 97 BGB die Arbeitsgeräte als Zubehör jetzt automatisch dem L bzw hätte in dem Vertrag eine Klausel wegen den Arbeitsgeräten drin stehen sollen?
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Alt 22.09.2009, 12:11
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AW: Grundstückskaufvertrag

Richtig, der Schuppen wurde als wesentliches Besandteil mit dem Grundstück gekauft.

Bei dem Arbeitsgerät handelt es sich allerdings nicht um "Zubehör des Schuppens"
Sowohl Schuppen, wie auch das Arbeitsgerät sind unabhängig voneinander nutzbar.

Wenn jemand einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück abschließt, erlangt er ja auch nicht das Eigentum an dem Ferrari des Alteigentümers, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch in der Garage steht. ;-)
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Alt 22.09.2009, 12:44
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AW: Grundstückskaufvertrag

M. E. sind die Arbeitsgeräte sehr wohl Zubehör des Grundstücks i. S. v. § 97 BGB:
Zitat:
Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
Die Sachen sollen dem wirtsch. Zweck der Obstwiese dienen, da sie zur Obsternte verwendet werden. Mit einem Ferrari sind die Geräte wohl kaum vergleichbar.

Außerdem muss bei der Übertragung von Grundstücken bzgl. des Zubehörs § 926 Abs, 1 S. 2 beachtet werden:
Zitat:
Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
Es müsste also schon bei Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Anzeichen dafür gegeben haben, dass sich die Veräußerung nicht auf das Zubehör in dem Schuppen erstrecken sollte.
__________________
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Alt 22.09.2009, 13:54
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AW: Grundstückskaufvertrag

Zitat:
Zitat von ChrisMS
M. E. sind die Arbeitsgeräte sehr wohl Zubehör des Grundstücks i. S. v. § 97 BGB:
Die Sachen sollen dem wirtsch. Zweck der Obstwiese dienen, da sie zur Obsternte verwendet werden. Mit einem Ferrari sind die Geräte wohl kaum vergleichbar.
O.K., vielleicht nicht mit dem Ferrari, wohl aber mit den Möbeln eines Alteigentümers, welche sich zum Zeitpunkt des Kaufes noch in dem Wohnhaus befinden oder dem Rasenmäher im Keller.

O.K., dass es ich bei den Arbeitsgeräten um Geräte zur Obsternte handelt habe ich in der Fragestellung überlesen. Ich dachte, es handelt sich um eine Werkstatt.
Somit handelt es sich also schon um Zubehör im Sinne §97


Beim § 926 wird zunächst davon ausgeangen, dass sich der Veräußerer und der Erwerber einig darüber sind, dass das Zubehör Bestandteil der Veräußerung ist.
Hier ist dies jedoch offensichtlich nicht der Fall.
Der Verkäufer will die Arbeitsgeräte behalten.
Im Zweifel ist zwar davon auszugehen, dass das Zubehör Bestandteil des Vertrages ist, ob jedoch ein Zweifel besteht, ist vom Einzelfall abhängig.

Steht in dem Schuppen eine Maschine im Wert von 50.000 € und der Kaufvertrag lautet über 2.000 € liegt kein Zweifel vor.

Wurde bei einer Besichtigung vor Abschluß des Kaufvertrages immer nur über das Grundstück gesprochen und das Arbeitsgerät im Schuppen war garnicht Thema, wurde nicht angeschaut oder der Schuppen war vielleicht sogar zum Besichtigungszeitpunkt abgeschlossen, dann wird das Zubehör auch nicht Bestandteil des Kaufvertrages.
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Alt 22.09.2009, 14:24
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AW: Grundstückskaufvertrag

Zitat:
Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
Das trifft für die Geräte zu!
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Alt 23.09.2009, 11:23
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AW: Grundstückskaufvertrag

Zitat:
Zitat von schielu
Das trifft für die Geräte zu!

Das hatte ich Anfangs auch irgendwie im Hinterkopf, habe mich dann allerdings durch Urteile in denen landwirtschaftliches Gerät als Zubehör gesehen wird, etwas beeinflussen lassen.
Trifft aber dann wohl nur zu, wenn jemand einen landwirtschaftlichen Betrieb erwirbt und nicht ein einzelnes Grundstück?
Ich tue mich allerdings schwer, Zubehör zu finden, welches unter § 926 BGB fallen könnte.
Es wäre schön wenn Du ein paar Beispiele hättest um das zu verdeutlichen.
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  #7 (permalink)  
Alt 23.09.2009, 12:11
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AW: Grundstückskaufvertrag

Zitat:
Zitat von marki78
Es wäre schön wenn Du ein paar Beispiele hättest um das zu verdeutlichen.
Gucke hier: http://www.juraforum.de/lexikon/Grun...20Zubeh%C3%B6r
In manchen Regionen wird auch die Einbauküche als Zubehör angesehen. Auch ist die Solaranlage Zubehör.
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  #8 (permalink)  
Alt 23.09.2009, 14:11
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AW: Grundstückskaufvertrag

würde hier auch § 98 bgb greifen? bin mir da unsicher, ob man die obstwiese und die dafür vorhandenen arbeitsgeräte als landwirtschaftliches gut ansehen kann.
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  #9 (permalink)  
Alt 23.09.2009, 14:48
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AW: Grundstückskaufvertrag

Zitat:
Zitat von schielu
Gucke hier: http://www.juraforum.de/lexikon/Grun...20Zubeh%C3%B6r
In manchen Regionen wird auch die Einbauküche als Zubehör angesehen. Auch ist die Solaranlage Zubehör.
Danke für den Link.
Aber gerade dieser Link hat mich hinsichtlich meiner ursprünglichen Auffassung ins zweifeln gebracht, weil hier "Landwirtschaftliche Geräte" aufgeführt sind.

Eine Begründung, warum es sich für DIESES EINE BESTIMMTE GRUNDSTÜCK nicht um Zubehör handelt, könnte z.B. sein, weil das Erntewerkzeug nicht eindeutig Zubehör dieses einen Obstbaumgrundstückes sein muss.
Verdeutlicht an einem Beispiel wäre dies, angenommen, der Alteigentümer hat in der näheren Umgebung noch weitere Obstbaumgrundstücke, lagert jedoch das Werkzeug nur auf dem betreffenden Flurstück (weil dort nunmal ein Schuppen steht).
Hier wird für mich deutlich, dass das Zubehör nicht an dieses eine Grundstück gebunden ist, sondern nur dort aufbewahrt wird.
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  #10 (permalink)  
Alt 23.09.2009, 14:54
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AW: Grundstückskaufvertrag

Zitat:
Zitat von chrizzx
würde hier auch § 98 bgb greifen? bin mir da unsicher, ob man die obstwiese und die dafür vorhandenen arbeitsgeräte als landwirtschaftliches gut ansehen kann.
Ein Landgut hat nichts mit einem einzelnen Grundstück zu tun.
Hier geht es darum, dass jemand einen laufenden landwirtschaftlichen Betrieb "als ganzes" übernimmt.
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