Dies ist eine Diskussion zu Grundstückskaufvertrag innerhalb des Forums Immobilienrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| meine Fragen hierzu: Wenn L die Wiese gekauft hat, hat er dann nicht gem. § 94 BGB auch Eigentum an dem Schuppen erworben? Gehören gem. § 97 BGB die Arbeitsgeräte als Zubehör jetzt automatisch dem L bzw hätte in dem Vertrag eine Klausel wegen den Arbeitsgeräten drin stehen sollen? |
| |||
| AW: Grundstückskaufvertrag Richtig, der Schuppen wurde als wesentliches Besandteil mit dem Grundstück gekauft. Bei dem Arbeitsgerät handelt es sich allerdings nicht um "Zubehör des Schuppens" Sowohl Schuppen, wie auch das Arbeitsgerät sind unabhängig voneinander nutzbar. Wenn jemand einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück abschließt, erlangt er ja auch nicht das Eigentum an dem Ferrari des Alteigentümers, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch in der Garage steht. ;-) |
| |||
| AW: Grundstückskaufvertrag M. E. sind die Arbeitsgeräte sehr wohl Zubehör des Grundstücks i. S. v. § 97 BGB: Zitat:
Außerdem muss bei der Übertragung von Grundstücken bzgl. des Zubehörs § 926 Abs, 1 S. 2 beachtet werden: Zitat:
__________________ War der Beitrag nützlich? Dann würde ich mich über eine Bewertung freuen. Einfach die kleine Waage oben rechts anklicken! |
| |||
| AW: Grundstückskaufvertrag Zitat:
O.K., dass es ich bei den Arbeitsgeräten um Geräte zur Obsternte handelt habe ich in der Fragestellung überlesen. Ich dachte, es handelt sich um eine Werkstatt.Somit handelt es sich also schon um Zubehör im Sinne §97 Beim § 926 wird zunächst davon ausgeangen, dass sich der Veräußerer und der Erwerber einig darüber sind, dass das Zubehör Bestandteil der Veräußerung ist. Hier ist dies jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Verkäufer will die Arbeitsgeräte behalten. Im Zweifel ist zwar davon auszugehen, dass das Zubehör Bestandteil des Vertrages ist, ob jedoch ein Zweifel besteht, ist vom Einzelfall abhängig. Steht in dem Schuppen eine Maschine im Wert von 50.000 und der Kaufvertrag lautet über 2.000 liegt kein Zweifel vor. Wurde bei einer Besichtigung vor Abschluß des Kaufvertrages immer nur über das Grundstück gesprochen und das Arbeitsgerät im Schuppen war garnicht Thema, wurde nicht angeschaut oder der Schuppen war vielleicht sogar zum Besichtigungszeitpunkt abgeschlossen, dann wird das Zubehör auch nicht Bestandteil des Kaufvertrages. |
| |||
| AW: Grundstückskaufvertrag Zitat:
|
| |||
| AW: Grundstückskaufvertrag Zitat:
Das hatte ich Anfangs auch irgendwie im Hinterkopf, habe mich dann allerdings durch Urteile in denen landwirtschaftliches Gerät als Zubehör gesehen wird, etwas beeinflussen lassen. Trifft aber dann wohl nur zu, wenn jemand einen landwirtschaftlichen Betrieb erwirbt und nicht ein einzelnes Grundstück? Ich tue mich allerdings schwer, Zubehör zu finden, welches unter § 926 BGB fallen könnte. Es wäre schön wenn Du ein paar Beispiele hättest um das zu verdeutlichen. |
| |||
| AW: Grundstückskaufvertrag Zitat:
In manchen Regionen wird auch die Einbauküche als Zubehör angesehen. Auch ist die Solaranlage Zubehör. |
| |||
| AW: Grundstückskaufvertrag würde hier auch § 98 bgb greifen? bin mir da unsicher, ob man die obstwiese und die dafür vorhandenen arbeitsgeräte als landwirtschaftliches gut ansehen kann. |
| |||
| AW: Grundstückskaufvertrag Zitat:
Aber gerade dieser Link hat mich hinsichtlich meiner ursprünglichen Auffassung ins zweifeln gebracht, weil hier "Landwirtschaftliche Geräte" aufgeführt sind. Eine Begründung, warum es sich für DIESES EINE BESTIMMTE GRUNDSTÜCK nicht um Zubehör handelt, könnte z.B. sein, weil das Erntewerkzeug nicht eindeutig Zubehör dieses einen Obstbaumgrundstückes sein muss. Verdeutlicht an einem Beispiel wäre dies, angenommen, der Alteigentümer hat in der näheren Umgebung noch weitere Obstbaumgrundstücke, lagert jedoch das Werkzeug nur auf dem betreffenden Flurstück (weil dort nunmal ein Schuppen steht). Hier wird für mich deutlich, dass das Zubehör nicht an dieses eine Grundstück gebunden ist, sondern nur dort aufbewahrt wird. |
| |||
| AW: Grundstückskaufvertrag Zitat:
Hier geht es darum, dass jemand einen laufenden landwirtschaftlichen Betrieb "als ganzes" übernimmt. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Grundstückskaufvertrag | Immobilienrecht | 23.09.2009 19:50 |
| Rückabwicklung Grundstückskaufvertrag | Bürgerliches Recht allgemein | 18.03.2009 21:54 |
| Stellvertretung beim Grundstückskaufvertrag | Zivilrecht - Hausarbeiten | 03.08.2006 13:19 |
| Grundstückskaufvertrag bei gewerblicher Nutzung | Immobilienrecht | 06.05.2005 11:39 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios