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Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag

Dies ist eine Diskussion zu Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 15:31
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Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag

Hallo zusammen,
vllt. habt ihr eine Minute, mich interssiert eure Meinung zu folgendem Sachverhalt:

K möchte von V ein Grundstück kaufen. Sie vereinbaren als Kaufpreis 150.000.-€
Um Gebühren zu sparen, nennen sie beim Notar jedoch nur 100.000.-€ als Kaufpreis, was dieser auch beurkundet.

Prüfen Sie, ob nun ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt.

Wenn ja: zu welchem Preis,
wenn nein: warum nicht?


Darüber bin ich heute in einer Kurzarbeit gestolpert,

Ich habe zwar grundlegend angegeben Scheinvertrag -> nichtig.

Allerdings lässt die Fragestellung doch offen, wer nun von welchem Sachverhalt das Scheingeschäft betreffend bescheid weiß und wer nicht?(abgesehen von K und V)

D.h. also dass K eigentlich für 100.000.-€ der neue Eigentümer des Grundstücks sein müsste, da ja alle Kriterien für den Grundstückskauf erfüllt sind (Formal - notarielle Beurkundung; mehrseitiges Rechtsgeschäft - zwei Willenserklärungen; etc.) und nichts in der Angabe über eventuelles Hintergrundwissen einer beteiligten Instanz verloren wird. (abgesehen von K und V)
K müsste doch bei Leugnung des zuvor ausgemachten abweichenden Betrages das Grundstück für 100.000.-€ erwerben können.

Die Frage ist, wenn das nicht falsch ist, nur nicht gefragt, wäre ein Punkteabzug gerechtfertigt?

Was meint Ihr?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.11.2011, 10:36
V.I.P.
 
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AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag

Der Vertrag ist schwebend unwirksam. Die Auflassung und der Vollzug im Grundbuch heilt den Mangel. Der Vorgang ist strafrechtlich relevant.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.11.2011, 10:58
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AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag

Und wenn die Heilung eingetreten ist, gilt der KV zu 150.000 € geschlossen, 133 BGB.
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  #4 (permalink)  
Alt 28.11.2011, 11:28
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AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag

Nein, der zu 100`! Einen zu 150`gibt es nicht!
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  #5 (permalink)  
Alt 28.11.2011, 12:01
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AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Nein, der zu 100`! Einen zu 150`gibt es nicht!
Nicht?
Zitat:
K möchte von V ein Grundstück kaufen. Sie vereinbaren als Kaufpreis 150.000.-€
Das liest sich für mich aber anders. Wenn schon Scheingeschäft, dann nur das zu 100.000. Da sollten die Rechtsfolgen nicht eintreten. Gewollt war bei den Parteien der Erwerb zu 150k. Nur war das Geschäft zu diesem Preis formnichtig nach 311b I, was jedoch mit der Eintragung geheilt wird.
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  #6 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 19:45
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AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag

Vielen Dank schonmal für eure Antworten.

Zitat:
Zitat:
Zitat von schielu
Nein, der zu 100`! Einen zu 150`gibt es nicht!
Zitat:
Zitat von Brati
Nicht?
Ich dachte jetzt auch der Vertrag zu 100.000,- nur dieser ist beurkundet.
Ist es relevant wie der Vertrag zu 150.000,- geschlossen wurde? (mündlich, schriftlich, etc.)

Fragestellung ist auch etwas vage für eine Kurzarbeit, oder?

@schielu,
ist der Vertrag definitv schwebend unwirksan, nicht direkt nichtig?
Sehr interessant, würde ich gerne nochmal nachhaken.
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  #7 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 20:26
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AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag

Die beiden parteien haben doch einen Kaufvertrag geschlossen über 150.000, oder nicht?

Die ERklärungen gegnüber dem Notar sind nichtig, weil sie ein Scheingeschäft darstellen, und somit der Rechtsbindungswillen fehlt.
Mit Eintragung ins Grundbuch würde dann m:E das Rechtsgeschäft zu 150.000 gültig, ansonsten wäre es ungültig wegen Formmmangels.
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  #8 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 20:26
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AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag

Der Vertrag zu 100 ist ein Scheingeschäft, da dessen Rechtsfolgen zwischen den Parteien nicht herbeigeführt werden sollen. Gem. 117 ist das Ding nichtig.
Der eigentliche Vertrag (wohl mündlich zwischen den biden geschlossen) ist schwebend unwirksam, da nicht notariell beurkundet gem. 311b, wird aber mit Eintragung geheilt.
So sehe ich die Sache und habe auch eine Begründung geliefert. Mit ner Antwort wie "nein, der andere Vertrag ist wirksam, basta!" gebe ich mich selbstverständlich nicht zufrieden, da diese Antwort jedweder Begründung entbehrt.
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Alt 29.11.2011, 23:03
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AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag

Zitat:
Zitat von berniebär
Die beiden parteien haben doch einen Kaufvertrag geschlossen über 150.000, oder nicht?

Die ERklärungen gegnüber dem Notar sind nichtig, weil sie ein Scheingeschäft darstellen, und somit der Rechtsbindungswillen fehlt.
Zitat:
Zitat von Brati
Der Vertrag zu 100 ist ein Scheingeschäft, da dessen Rechtsfolgen zwischen den Parteien nicht herbeigeführt werden sollen. Gem. 117 ist das Ding nichtig.
Der eigentliche Vertrag (wohl mündlich zwischen den biden geschlossen) ist schwebend unwirksam, da nicht notariell beurkundet gem. 311b, wird aber mit Eintragung geheilt.
Klasse, das beantwortet mir indirekt gleich eine weitere Sache..

Vielen Dank für eure Erläuterungen.
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  #10 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 10:57
V.I.P.
 
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AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag

Der 100`er Vertrag ist der notariell geschkossene. Er ist unwirksam (nicht nichtig) da nicht alle Bedingungen widergegeben sind. Dieser Mangel wird mit Eintragung im Grundbuch geheilt. Dennoch bildet er die Basis!
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