Dies ist eine Diskussion zu Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag vllt. habt ihr eine Minute, mich interssiert eure Meinung zu folgendem Sachverhalt: K möchte von V ein Grundstück kaufen. Sie vereinbaren als Kaufpreis 150.000.-€ Um Gebühren zu sparen, nennen sie beim Notar jedoch nur 100.000.-€ als Kaufpreis, was dieser auch beurkundet. Prüfen Sie, ob nun ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt. Wenn ja: zu welchem Preis, wenn nein: warum nicht? Darüber bin ich heute in einer Kurzarbeit gestolpert, Ich habe zwar grundlegend angegeben Scheinvertrag -> nichtig. Allerdings lässt die Fragestellung doch offen, wer nun von welchem Sachverhalt das Scheingeschäft betreffend bescheid weiß und wer nicht?(abgesehen von K und V) D.h. also dass K eigentlich für 100.000.-€ der neue Eigentümer des Grundstücks sein müsste, da ja alle Kriterien für den Grundstückskauf erfüllt sind (Formal - notarielle Beurkundung; mehrseitiges Rechtsgeschäft - zwei Willenserklärungen; etc.) und nichts in der Angabe über eventuelles Hintergrundwissen einer beteiligten Instanz verloren wird. (abgesehen von K und V) K müsste doch bei Leugnung des zuvor ausgemachten abweichenden Betrages das Grundstück für 100.000.-€ erwerben können. Die Frage ist, wenn das nicht falsch ist, nur nicht gefragt, wäre ein Punkteabzug gerechtfertigt? Was meint Ihr? |
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| AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag Der Vertrag ist schwebend unwirksam. Die Auflassung und der Vollzug im Grundbuch heilt den Mangel. Der Vorgang ist strafrechtlich relevant.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag Und wenn die Heilung eingetreten ist, gilt der KV zu 150.000 € geschlossen, 133 BGB. |
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| AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag Nein, der zu 100`! Einen zu 150`gibt es nicht!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag Nicht? Zitat:
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| AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag Vielen Dank schonmal für eure Antworten. Zitat:
Ist es relevant wie der Vertrag zu 150.000,- geschlossen wurde? (mündlich, schriftlich, etc.) Fragestellung ist auch etwas vage für eine Kurzarbeit, oder? @schielu, ist der Vertrag definitv schwebend unwirksan, nicht direkt nichtig? Sehr interessant, würde ich gerne nochmal nachhaken. |
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| AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag Die beiden parteien haben doch einen Kaufvertrag geschlossen über 150.000, oder nicht? Die ERklärungen gegnüber dem Notar sind nichtig, weil sie ein Scheingeschäft darstellen, und somit der Rechtsbindungswillen fehlt. Mit Eintragung ins Grundbuch würde dann m:E das Rechtsgeschäft zu 150.000 gültig, ansonsten wäre es ungültig wegen Formmmangels. |
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| AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag Der Vertrag zu 100 ist ein Scheingeschäft, da dessen Rechtsfolgen zwischen den Parteien nicht herbeigeführt werden sollen. Gem. 117 ist das Ding nichtig. Der eigentliche Vertrag (wohl mündlich zwischen den biden geschlossen) ist schwebend unwirksam, da nicht notariell beurkundet gem. 311b, wird aber mit Eintragung geheilt. So sehe ich die Sache und habe auch eine Begründung geliefert. Mit ner Antwort wie "nein, der andere Vertrag ist wirksam, basta!" gebe ich mich selbstverständlich nicht zufrieden, da diese Antwort jedweder Begründung entbehrt. |
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| AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag Zitat:
Zitat:
Vielen Dank für eure Erläuterungen. |
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| AW: Grundstückskauf - notarielle Beurkundung / Scheinvertrag Der 100`er Vertrag ist der notariell geschkossene. Er ist unwirksam (nicht nichtig) da nicht alle Bedingungen widergegeben sind. Dieser Mangel wird mit Eintragung im Grundbuch geheilt. Dennoch bildet er die Basis!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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