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Grundstückkauf

Dies ist eine Diskussion zu Grundstückkauf innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.04.2010, 16:12
Boardneuling
 
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Grundstückkauf

Hallo,
habe folgenden Fall:

X. möchte ein Grundstück verkaufen. Am Telefon schlägt er Y. vor, ihm das Grund-stück zu einem Preis von 350.000 € zu verkaufen. Um Steuern zu sparen, solle im notariell beurkundeten Kaufvertrag allerdings nur ein Kaufpreis von 250.000 € an-gegeben werden. Y begreift die Ausführungen des X. nicht und geht davon aus, er könne das Grundstück für 250.000 € erwerben. Er sagt daher: „Das hört sich gut an.“ Eine Woche später treffen sich X. und Y. zur Vertragsunterzeichnung beim Notar. X sagt dem Notar, der Kaufpreis solle 250.000 € betragen. Y geht davon aus, ein echtes Schnäppchen zu machen. Umso mehr wundert er sich, als X nach Unterzeichnung des Vertrags 350.000 € von ihm verlangt. Y meint, er müsse, wie im Kaufvertrag angegeben, nur 250.000 € zahlen. X lacht und sagt zu Y: „Die Beurkundung ist doch eine bloße Farce.“

Hat nun X gegen Y einen Anspruch auf Zahlung von 350.000 €? (§ 433 Abs. 2 BGB)

Vielen Dank für die Hilfe
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  #2 (permalink)  
Alt 22.04.2010, 17:07
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AW: Grundstückkauf

Hausaufgaben sollten selbst gemacht werden...

Wie sieht dein Lösungsansatz aus?
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  #3 (permalink)  
Alt 23.04.2010, 11:07
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AW: Grundstückkauf

Es muss das gezahlt werden, was im Vertrag steht, also 250,000,--!
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  #4 (permalink)  
Alt 23.04.2010, 14:19
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AW: Grundstückkauf

Grundstückskäufe bedürfen der notariellen Beurkundung (311b BGB) - daraus resultiert, das alles außerhalb der notariellen Beurkundung als nicht vereinbart anzusehen ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 24.04.2010, 17:20
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AW: Grundstückkauf

Zitat:
Zitat von Clever
Grundstückskäufe bedürfen der notariellen Beurkundung (311b BGB) - daraus resultiert, das alles außerhalb der notariellen Beurkundung als nicht vereinbart anzusehen ist.
Das Problem ist hier nicht die Beurkundung, sondern dass es für einen Teil ein Scheingeschäft sein sollte, der Verkäufer also keinen Rechtsbindungswillen hatte. Es liegt vielleicht ein Fall des § 116 S. 2 BGB vor.
__________________
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  #6 (permalink)  
Alt 24.04.2010, 18:26
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AW: Grundstückkauf

Ich verstehe - aber dann gilt das ja insofern auch für 117,118BGB.

Aber ich denke, um gerade das auszuschließen, hat der Gesetzgeber bei besonderen Geschäften die notarielle Beurkundung vorgesehen - incl. Belehrung uuu ....



Hier sind ja auch schon viele Fälle diskutiert woden mit Absprachen - mündlicher oder schriftlicher Art - außerhalb der Beurkundung.
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  #7 (permalink)  
Alt 24.04.2010, 21:55
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AW: Grundstückkauf

Eine Beurkundung schließt andere Nichtigkeitsgründe nicht aus. Wären die Protagonisten sich einig gewesen, wäre das beurkundete Geschäft nach § 117 I BGB nichtig gewesen. So ist es meiner Ansicht nach nach § 116 S. 2 BGB nichtig, trotz Belehrung, Beweis etc.
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Alt 25.04.2010, 16:36
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AW: Grundstückkauf

Hi - nochmal ich:
Zitat:
BGB 116,2.Satz
Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
1) Man muß die Erklärung im Telefongespräch trennen von der Erklärung vor dem Notar. Das sind 2 verschiedene Erklärungen.

2) Der TE stellt doch gerade genau den Umstand dar, daß der Käufer den geheimen Vorbehalt nicht kennt.

3) Und letztendlich kann die komlizierte Darstellung des X, die Y mit seinem einfachen Verstand gar nicht erfaßt hat, nicht gg Y verwandt werden. Er (Y) ging auch bei (ihm möglicher) Würdigung aller Umstände und Sorgfalt von einem Kaufpreis aus, wie er dann auch beurkundet wurde.

--> so wenigstens die SV-Darstellung des TE ...
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