Dies ist eine Diskussion zu Grundstückkauf innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Grundstückkauf habe folgenden Fall: X. möchte ein Grundstück verkaufen. Am Telefon schlägt er Y. vor, ihm das Grund-stück zu einem Preis von 350.000 zu verkaufen. Um Steuern zu sparen, solle im notariell beurkundeten Kaufvertrag allerdings nur ein Kaufpreis von 250.000 an-gegeben werden. Y begreift die Ausführungen des X. nicht und geht davon aus, er könne das Grundstück für 250.000 erwerben. Er sagt daher: Das hört sich gut an. Eine Woche später treffen sich X. und Y. zur Vertragsunterzeichnung beim Notar. X sagt dem Notar, der Kaufpreis solle 250.000 betragen. Y geht davon aus, ein echtes Schnäppchen zu machen. Umso mehr wundert er sich, als X nach Unterzeichnung des Vertrags 350.000 von ihm verlangt. Y meint, er müsse, wie im Kaufvertrag angegeben, nur 250.000 zahlen. X lacht und sagt zu Y: Die Beurkundung ist doch eine bloße Farce. Hat nun X gegen Y einen Anspruch auf Zahlung von 350.000 ? (§ 433 Abs. 2 BGB) Vielen Dank für die Hilfe |
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| AW: Grundstückkauf Hausaufgaben sollten selbst gemacht werden... ![]() Wie sieht dein Lösungsansatz aus? |
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| AW: Grundstückkauf Es muss das gezahlt werden, was im Vertrag steht, also 250,000,--! |
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| AW: Grundstückkauf Grundstückskäufe bedürfen der notariellen Beurkundung (311b BGB) - daraus resultiert, das alles außerhalb der notariellen Beurkundung als nicht vereinbart anzusehen ist. |
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| AW: Grundstückkauf Zitat:
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Grundstückkauf Ich verstehe - aber dann gilt das ja insofern auch für 117,118BGB. Aber ich denke, um gerade das auszuschließen, hat der Gesetzgeber bei besonderen Geschäften die notarielle Beurkundung vorgesehen - incl. Belehrung uuu .... Hier sind ja auch schon viele Fälle diskutiert woden mit Absprachen - mündlicher oder schriftlicher Art - außerhalb der Beurkundung. |
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| AW: Grundstückkauf Eine Beurkundung schließt andere Nichtigkeitsgründe nicht aus. Wären die Protagonisten sich einig gewesen, wäre das beurkundete Geschäft nach § 117 I BGB nichtig gewesen. So ist es meiner Ansicht nach nach § 116 S. 2 BGB nichtig, trotz Belehrung, Beweis etc.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Grundstückkauf Hi - nochmal ich: Zitat:
2) Der TE stellt doch gerade genau den Umstand dar, daß der Käufer den geheimen Vorbehalt nicht kennt. 3) Und letztendlich kann die komlizierte Darstellung des X, die Y mit seinem einfachen Verstand gar nicht erfaßt hat, nicht gg Y verwandt werden. Er (Y) ging auch bei (ihm möglicher) Würdigung aller Umstände und Sorgfalt von einem Kaufpreis aus, wie er dann auch beurkundet wurde. --> so wenigstens die SV-Darstellung des TE ... |
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