Dies ist eine Diskussion zu Grundschuldlöschung, Begünstigter ist tot innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| bin neu hier. Hoffe, dass ich den SV verständlich darstellen kann. Mal angenommen, eine ETW ist aufgrund einer Scheidung zur Hälfte auf die Geschiedenen F und M aufgeteilt. Die Mutter des M konnte F noch nie leiden. Sie hatte dem Ehepaar 60.000 Euro für den Erwerb der Wohnung gegeben. Nach der Scheidung behauptet die Mutter des M, es handelte sich nicht um eine Schenkung, sondern ein Darlehen und F soll die Häfte bezahlen. Da F jedoch von einer Schenkung ausging, führte sie einen Prozess, den sie gewann. Im Urteil wird dargelegt, dass die Mutter des M abschließend nicht beweisen konnte, dass es sich um ein Darlehen handelte. Es lagen keine Beweise für eine konkrete Forderung zur Rückzahlung vor. M's Hälfte der Wohnung ist nun mit 60.000 Euro belastet (Grundschuld). Warum das so ist, kann ich nicht sagen. M weiß es auch nicht. Die Mutter des M verstirbt. Es liegt kein Testament vor. Nun die Fragen: 1. Handelt es sich tatsächlich um eine Grundschuld, auch wenn keine Forderungen bestehen? 2. Kann diese Grundschuld mit Hilfe der Sterbeurkunde und dem o.g. Urteil gelöscht werden 3. Ist diese Grundschuld vererbbar? Ich habe zwar schon herausgefunden, dass Grundschuld grundsätzlich vererbbar ist, jedoch sind diese Erben unbekannt. Was passiert dann damit? Hoffe, jemand kann helfen. Danke für die Antworten und Mühe Geändert von TNQ (23.01.2012 um 22:59 Uhr). Grund: Ergänzung |
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| AW: Grundschuldlöschung, Begünstigter ist tot Zitat:
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| AW: Grundschuldlöschung, Begünstigter ist tot Wenn nachgewiesen wird, dass das der Grundschuld zugrundeliegende Darlehen bezahlt wurde bzw. nicht existent ist, könnte eine Löschung von Amts wegen in Betracht kommen. (Richterentscheidung)
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Grundschuldlöschung, Begünstigter ist tot @schiele: Rein interessehalber, gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Ich kenne das Vorgehen in der Praxis eher anders. |
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| AW: Grundschuldlöschung, Begünstigter ist tot § 27 Grundbuchordnung Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Es sollte der zuständige Rechtspfleger gefragt werden!
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| AW: Grundschuldlöschung, Begünstigter ist tot Hmmm...ich dachte immer, dass sich der Paragraf nur auf die Zustimmung des Grundstückseigentümers bezieht! Hier geht es aber doch um die Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers, oder stehe ich da jetzt auf dem Schlauch? |
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| AW: Grundschuldlöschung, Begünstigter ist tot Ich beziehe mich auf den 2. Satz des §! Eines will sich mir in dem geschilderten Fall dennoch nicht erschließen: wie konnte es zu der Bestellung kommen, wenn kein Darlehen zugrunde Lag. Dabei mussten doch beide Eigentümer zustimmen..?
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| AW: Grundschuldlöschung, Begünstigter ist tot Das ist mir schon klar, allerdings kann hier meiner Meinung nach nur die Zustimmung des Grundstückseigentümers entfallen. Ansonsten teile ich aber das Unverständnis. Einfach so wird nicht irgendwas ins Grundbuch eingetragen |
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| AW: Grundschuldlöschung, Begünstigter ist tot Hier sind noch einige interessante Aspekte aufgeführt: http://www.rechtspflegerforum.de/sho...und-verstorben
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| AW: Grundschuldlöschung, Begünstigter ist tot Zitat:
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