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Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch

Dies ist eine Diskussion zu Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 11:51
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Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch

welche Sicherheit bringt denn eigentlich die Pfändung des Rückgewähranspruches konkret? z.B. besteht eine Grundschuld von € 100.000 zugunsten der Bank- der Anspruch des Eigentümers auf Rückgewähr wird von dem Gläubiger gepfändet

- wenn der Rückgewähranspruch nun fällig wird, welche Rechte hat dann der Gläubiger?
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  #2 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 11:59
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AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch

Bei eingetragenen Grundschulden zu Sicherungszwecken hat der Schuldner bezugnehmend auf eine Sicherungsabrede zunächst Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld.

Zitat:
Zitat von igal
- wenn der Rückgewähranspruch nun fällig wird, welche Rechte hat dann der Gläubiger?
Der Gläubiger wird nunmehr die Rückgewährungsansprüche des Schuldners nach § 857 ZPO pfänden lassen.

Die erste Frage verstehe ich nicht wirklich..., sorry.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 12:04
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AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch

danke - also mir geht es darum zu verstehen, welche Rechtsposition der Gl. erlangt

- verstehe ich das richtig - wenn der Eigentümer zahlt, dann kann eigentlich der Eigentümer Rückgabe der Gs verlangen, wegen der Pfändung aber kann das nun der Gl.-- d.h. er kann sich die Gs eintragen lassen
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  #4 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 12:16
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AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch

Ist die Forderung des eigentlichen Abtretungsempfängers (Bank?) vollständig getilgt ,so stünde dem Schuldner ein Rückgewährungsanspruch gegen diesen Abtretungsempfänger auf Rückabtretung des abgetretenen Anspruches zu.

Der Gläubiger wird demnach in die Rechte des Abtretungsempfängers treten und steht damit vorrangig vor ggf. anderen Pfändungsgläubigern.

Im PfÜB ist dann in der Regel weiterhin die Herausgabe der Abtretungsvereinbarung beantragt, da der Gläubiger prüfen wird, ob die Abtretung wirksam ist.

Zwischenfrage: Soll denn schon rückgewährt worden sein?
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  #5 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 12:19
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AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch

also kann der Gl. nun die Eintragung der Grundschuld verlangen (d.h. Zustimmung des bisherigen Grundschuldinhabers)?
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  #6 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 12:35
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AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch

Ja, dies kann der Gläubiger nach Zustellung des erlassenen PfÜB bewirken.
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  #7 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 13:27
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AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch

gut, das habe ich verstanden

noch eine Frage dazu: was ist, wenn nach Pfändung - vor Eintragung Grundschuld zugunsten Gl. - das Insolvenzverfahren eröffnet wird über das Vermögen des Eigentümers - steht dem Gl. da schon ein Absonderungsrecht zu?
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  #8 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 13:45
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AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch

Wenn die Forderung des Gläubigers mit einem sog. "dinglichen Recht" an einem Gegenstand (welcher zur Insolvenzmasse gehört) verknüpft, also abgesichert ist, so kann dieser Gläubiger m.W. eine bevorzugte Befriedigung seiner Ansprüche verlangen.

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind Insolvenzgläubiger.
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Alt 01.12.2009, 14:03
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AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch

also vor Eintragung der Grundschuld stünde dem Gl. keine Absonderungsrecht zu, richtig?
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  #10 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 15:28
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AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch

Nein, da dann ja die Grundlage hierfür fehlen würde.

Im Übrigen empfehle ich zu den Fragen das Lesen der §§ 49 - 51, ff. InsO...
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