Dies ist eine Diskussion zu Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch - wenn der Rückgewähranspruch nun fällig wird, welche Rechte hat dann der Gläubiger? |
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| AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch Bei eingetragenen Grundschulden zu Sicherungszwecken hat der Schuldner bezugnehmend auf eine Sicherungsabrede zunächst Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld. Zitat:
Die erste Frage verstehe ich nicht wirklich..., sorry. |
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| AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch danke - also mir geht es darum zu verstehen, welche Rechtsposition der Gl. erlangt - verstehe ich das richtig - wenn der Eigentümer zahlt, dann kann eigentlich der Eigentümer Rückgabe der Gs verlangen, wegen der Pfändung aber kann das nun der Gl.-- d.h. er kann sich die Gs eintragen lassen |
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| AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch Ist die Forderung des eigentlichen Abtretungsempfängers (Bank?) vollständig getilgt ,so stünde dem Schuldner ein Rückgewährungsanspruch gegen diesen Abtretungsempfänger auf Rückabtretung des abgetretenen Anspruches zu. Der Gläubiger wird demnach in die Rechte des Abtretungsempfängers treten und steht damit vorrangig vor ggf. anderen Pfändungsgläubigern. Im PfÜB ist dann in der Regel weiterhin die Herausgabe der Abtretungsvereinbarung beantragt, da der Gläubiger prüfen wird, ob die Abtretung wirksam ist. Zwischenfrage: Soll denn schon rückgewährt worden sein? |
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| AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch also kann der Gl. nun die Eintragung der Grundschuld verlangen (d.h. Zustimmung des bisherigen Grundschuldinhabers)? |
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| AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch Ja, dies kann der Gläubiger nach Zustellung des erlassenen PfÜB bewirken. |
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| AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch gut, das habe ich verstanden noch eine Frage dazu: was ist, wenn nach Pfändung - vor Eintragung Grundschuld zugunsten Gl. - das Insolvenzverfahren eröffnet wird über das Vermögen des Eigentümers - steht dem Gl. da schon ein Absonderungsrecht zu? |
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| AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch Wenn die Forderung des Gläubigers mit einem sog. "dinglichen Recht" an einem Gegenstand (welcher zur Insolvenzmasse gehört) verknüpft, also abgesichert ist, so kann dieser Gläubiger m.W. eine bevorzugte Befriedigung seiner Ansprüche verlangen. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind Insolvenzgläubiger. |
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| AW: Grundschuld- Pfändung Rückgewähransruch also vor Eintragung der Grundschuld stünde dem Gl. keine Absonderungsrecht zu, richtig? |
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