Dies ist eine Diskussion zu Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemerei" innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| AW: Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemerei" also bei § 1922 anzunehmen, die Grundschuld erstreckt sich automatisch auf das Gesamteigentum halte ich für problematisch. Glaube das sollte man nicht machen. Hab mich jetzt auch mal brzüglich dieser Abwandlung erkundigt...Sicher, dass es sich da um eine Ausschlagung des Erbes handelt? Glaube vielmehr es geht um eine Eigentumsaufgabe i.S.v. § 928 BGB. Beachte auch an dieser Stelle, dass es nicht einen Erblasser gibt, sondern die Eltern hier getrennt, geschieden und zerstritten sind und die Frau dem Sohn, sowie der Mann der Tochter etwas vererbt. Auch scheint es mir vor diesem Hintergrund unligisch, dass man annimmt, die Eltern seien zusammen, mithin also gleichzeitig verstorben. Was da mit Anwachsung der Erbschaft so zu sagen ist? Ich weiss ja nicht. Ist aber nur soein Gedanke! Weitermachen! |
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| AW: Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemerei" Aber was mich viel mehr interessieren würde, was habt ihr aus der Verfügung an den Ehemann gemacht? Wer hat nun Eigentum am "fiktiv" belasteten Miteigentumsbruchteil? Ehefrau, der Ehemann oder vielleicht doch beide? Kann mit da einfach keine konkrete Lösung vorstellen. Verstoß gegen dem Bestimmtheitsgrundsatz wäre anzudenken, genauso ist vielleicht an eine unzulässige Eintragung zu denken. Oder aber auch an eine formal unrichtige Eintragung, was letztlich aber nicht zur unwirksamkeit führt, zumal die eitragung materiellrechtlich stattgefunden hat. Oder kann man nicht vielmehr aus dem Grundbuch ersehen, wo die Belastung geblieben ist, denn es muss ja auch bei der Eitragung der Eheleute der Erlangungsgrund verzeichnet werden. Mithin bei der Ehefrau also Erbschaft und beim Ehemann Verfügung durch die Ehefrau zum 1/2 Miteigentum. Belastung bliebe dann ggf der Frau anhaften, weil sie der direkte Nachkomme der Eltern ist und der Bruchteil mit seiner Belastung ja gerade nur fiktiv fortbesteht. Habe auch mal gelesen, dass diese fiktiv vortbestehenden "belasteten" Bruchteile auch nicht im Grundbuch vermerkt werden, sondern sich vielmehr aus den Abteilungen des Grundbuchs ergibt, welcher denn nun der belastete ist. Vielleicht ist das an dieser Stelle auch so (s.o.). Frage ist halt nur, ob die Verfügung da tatsächlich nichts dran dreht. Hab echt keine Ahnung diesbezüglich, Sorry. Dann noch viel Glück dabei! |
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