Dies ist eine Diskussion zu Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemerei" innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Angenommen, zwei Ehepartner A und B haben ein Restaurant auf einem Grundstück. Am Grundstück hätten beide Bruchteilseigentum. Ein Lebensmittelieferant L verlangt wegen einer Forderung eine Sicherheit, A belastet seinen Anteil am Grundstück mit einer Grundschuld für L, wobei selbige auch im Grundbuch eingetragen wird. Kurz darauf versterben A und B, gesetzliche Erbin ist Tochter T. T überträgt ohne im Grundbuch eingetragen zu sein und ohne Kenntnis der Grundschuld einen Miteigentumsanteil an ihren Ehemann E. (Notarieller Vertrag + Auflassung) T und E werden als Miteigentümer zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen. Die Forderung des L wird fällig, T will nicht zahlen, L kündigt Grundschuld und will sich daraus befriedeigen. Rechtslage? - L meint Eigentumsteil der T sei der ehemalige von A (mit Grundschuld belastet) und er könne dies - Eheleute meinen, Grundschuld bestehe nicht mehr, weil nicht bei Umschreibung vermerkt, höchstens bestehe Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB ---------------------------------------------------------------------- Hab mir dazu schon meine Gedanken gemacht und wollte einfach mal sehen, was Ihr so dazu sagt und gucken, ob dies im Wesentlichen deckungsgleich mit meinen Vorstellunen ist. Ich unterlasse es an dieser Stelle jedoch zunächst, meine Ideen zu offenbaren um unvoreingenommene Stellungnahmen zu erhalten. Danke! ps: Hab noch ne Fortsetzung im Petto Kommt bei Zeiten |
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| AW: Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemere Die Grundschuld bleibt solange bestehen und wird vom jeweiligen Eigentümer übernommen, bis diese unter Vorlage einer Löschungsbewilligung des Gläubigers zur Löschung beantragt wird. Ob T von der Grundschuld wusste oder nicht spielt keine Rolle. Im übrigen muss der Notar die Belastungen im Vertrag aufführen. Geändert von CruNCC (15.02.2008 um 16:02 Uhr). |
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| AW: Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemere Zitat:
(Zur Info: Es geht um mein Thema im Thread für Immobilienrecht) Sehe das grundsätzlich genau so... Fraglich ist aber überdies doch, woran denn nun die Grundschuld besteht!? 1. Die T erbt ein Grundstück und daran besteht die (Früher an einem Bruchteil bestandene Grundschuld) 2. Die Grundschuld bleibt einem Teil anhaften...Folgefrage wäre denklogisch, welcher Eigentumsteil dem E zugeht? Könnte man denn im Hinblick auch noch § 892 BGB problematisieren, zumal der E und die T nichts im Zeitpunkt der Verfügung von der Grundschuld wissen. Auch ist das Grundbuch doch nach dem Tod der Eltern von T objektiv falsch...Materiell gesehen hat die gem. § 1922 BGB im Rahmen der Universalsukzession doch Eigentum erhalten, verfügt dann aber absolut unwissentlich über das Eigentum. Könnte man dann nicht an einen gutgläubigen Erwerb gem. § 892 II BGB denken, der Aufgrund der Tatsache eines Miteigentums bei T und E letztendlich auf beide eine Auswirkung hat!? Ausserdem muss der Alteigentümer (hier T) doch auch im Zeitpunkt der Verfügung im Grundbuch eingetragen sein... Vorraussetzung der Eintragung i.S.d. § 873...(§ 29 GBO wenn ich mich nicht irre) ....Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung bestünde dann doch auch, da materiellrechtliche und grundbuchbezogene Betrachtung auseinanderfallen oder!? Was meinste...Oder bin ich da total auf dem Holzweg? |
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| AW: Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemere Hat vielleicht noch jemand von Euch eine Idee!? Vor allem im Hinblick auf die oben angerissenen Problempunkte.... Besten Dank schonmal im Vorraus Gruß! |
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| AW: Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemere Ist die Grundschuld denn im Eigentum des L? Gesetzlicher Regelfall ist doch die Brief-Grundschuld (1116 i.V.m. 1192 BGB). Es sei denn, diese wird ausgeschlossen. Der Ausschluss gehört auch ins Grundbuch. Von einem ausdrücklichen Ausschluss ist nichts erwähnt. Nach §§ 1163 II i.V.m. 1192 BGB steht bei einer Brief-Grundschuld, die Grundschuld bis zur Briefübergabe dem Eigentümer (des Grundstücks) zu. Müsste man eine Briefübergabe annehmen? (auch nicht erwähnt) |
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| AW: Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemere Zitat:
Da gehe ich doch mal ganz stark von aus... Da der Sachverhalt nichts über eine derartiges Problem verliert sollte man mithin doch davon ausgehen können, das in diesem Bereich kein Problem steckt...Oder net!? Denke mal, dass das Hauptproblem beim "gutgläubigen, lastenfreien Erwerb" des Grundstücks liegt. Dies ergeht mithin wohl auch aus der Fallfrage oder!?.....man man man, dat macht mich alles feddich Grüssle & besten Dank! |
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| AW: Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemere Aber gutgläubig, lastenfreier Erwerb nach § 892 (öffentlicher Glaube des Grundbuchs) ist nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb anwendbar. Hier wurde das Grundstück ja vererbt - also gesetzlicher Erwerb. Für die T ging es wohl nicht. Fraglich ist allerdings wie das mit ihrem Ehemann aussieht. Da wird es ja durch rechtsgeschäft erworben. Problem: Sie (T) war nicht im Grundbuch eingetragen. |
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| AW: Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemere Zitat:
Aber ist es nicht auch so, dass im vorliegenden Fall die Ausnahme aus § 40 GBO einschlägig sein könnte!? Demgemäß würde dann doch die Verfügung durchgehen...Wobei dann doch immernoch fraglich wäre, ob gutgläubig lastenfreies Eigentum erworben würde...Ich hab von § 892 allerdings auch nicht soooo viel Ahnung und frage mich in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit selbiger in der vorliegenden Konstellation einschlägig wäre...? Zumal es ja nicht so einfach ist wie beim Mobiliarsachenrecht, wo es aufgrund des differenzierten Publizitätsaktes nur auf den "guten Glauben der Personen" ankommt oder!? Die Vorraussetzung, dass das Grundbuch im Zeitpunkt der Verfügung objektiv falsch sein muss, sollte Doch in Anbetracht des Erbfalls und der noch nicht erfolgten Eintragung der E gegeben sein. Trotzdem frag ich mich, ob dann überhaupt lastenfrei erworben wird, zumal die Eintragung der Grundschuld nach der Verfügung ja nur "vergessen" wird...Im Vorhinein ist die Grundschuld ja am Grundstück eingetragen, nur noch nicht auf die T. Oder ist gerade der Mangel der Eintragung nach der Verfügung die Grundlage für die Gutgläubigkeit!? Nach § 892 II aufgrund des Zeitpunkts doch wohl nicht oder!? Gutgläubiger Erwerb müsste mithin doch unter finaler Betrachtung ausscheiden oder!? Letztlich bliebe der Grundbuchberichtigungsanspruch, der durchgehen müsste und aufgrund dessen die Kondiktion nach §§ 812 ff !? Was meint ihr dazu!? |
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| AW: Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemere Da nach der Rechtslage gefragt wird scheint es sinnvoll auch die Rechte des L ins Auge zu fassen. Ich werfe hiermit mal dessen womöglichen Anspruch aus §§1147, 1192 I in den Raum. Gibt es neue Erkenntnisse ob der Möglichkeit eines gesetzlichen gutgläubigen und lastenfreien Erwerbs? MfG |
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| AW: Grundschuld an Bruchteil vererbt, falsches Grundbuch läd ein "allerlei Problemere Tag nochmal, so ganz fiktiv kann der Sachverhalt nicht sein. Er läuft unabhängig gerade als Hausarbeit im Sachenrecht. Hat jemand eine Idee welcher Entscheidung dieser nachgebildet wurde? Zusätzlich noch ein paar Fragen: Kann die T wirksam an ihren Ehemann auflassen? M.E. nach nicht, da sie nicht unbelastetes Eigentum innehat. Kann E gutgläubig von E nach § 892 erwerben? M.E. nach ebenfalls nicht, da T nicht als Berechtigte im GB eingetragen ist. HELP |
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