Dies ist eine Diskussion zu Grundschuld innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Grundschuld Eine Tochter kauft eine Immobilie mit Geld, das ihr Vater ihr als nicht rückzahlbares Darlehen gewährt, da es später mit dem Erbe verrechnet werden soll. Ich nehme an, das nicht rückzahlbare Darlehen beträgt €100.000. Es wird darüber eine erstrangige Grundschuld zu Gunsten des Vaters über 18vH bestellt und eingetragen. Dafür wird jährliche Zahlung zum ersten Werktag des anlaufenden Jahres vereinbart. Der Vater versichert mündlich, dass diese Zahlung nicht geleistet werden muß. Die Tochter vertraut natürlich ihrem Vater, klar! Das ist die von mir konstruierte Situation. Meine Frage dazu: Was passiert, wenn eines Tages der Vater stirbt und andere, gleichberechtigte Erben auftreten und die nicht gezahlten Zinsen reklamieren? Ich hoffe ich konnte interesse wecken. Viele Grüße Willibohr |
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| AW: Grundschuld Wie ist das mit dem "nicht rückzahlbarem Darlehen" gemeint? Wenn der Vater auf die Zinsen nicht verzichten würde, dann bekäme er jährlich 18.000 EUR. Aber bis wann? Bis die vollen 100.000 EUR zurückgezahlt sind? Also kann sich die Tochter nur durch Rückzahlung des Darlehens von der Zinsbelastung befreien. Dann haben die Erben nicht nur einen Anspruch auf die bisherigen und zukünftigen Zinsen, sondern auch auf ihren "Anteil" aus dem Darlehen. Dann Danke Papa.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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| AW: Grundschuld Ich versteh nicht ganz, wozu die GS eingetragen wird. Wenn der Vater das Geld nicht zurück will und auch keine Zinsen haben will, was soll die GS dann sichern? |
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| AW: Grundschuld Zitat:
Vielleicht hat der Vater ja Bedingungen daran geknüpft, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden muss und wenn die Tochter die Bedingungen nicht erfüllt, soll das Darlehen automatisch (unter welchen Maßgaben - Zinssatz, Laufzeit, Tilgungshöhe...???) zurückgezahlt werden. Fragen wir doch mal den TE.... |
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| AW: Grundschuld Ich dachte immer, bei Geschäften bei denen Grundstücke betroffen sind muss zwingend ein Notar mitmischen. Ich kenne von der Sippe nicht so viele, aber allein schon ihre Autos zeigen mir, dass sie nicht grad billig sind ![]() Wenn es auch keine zu sichernde Forderung gibt, könnte man auch darüber nachdenken, ob die GS nicht automatisch ne Eigentümer GS wird oder schon so eine ist. Mangels Akzessorität hängt sie ja nicht von der Forderung ab. Man muss oder wird trotzdem irgendwo vermerken, dass es keine zu sichernde Forderung mehr gibt. Bei der GS hat sich doch vor einiger Zeit auch was im Gesetz geändert, was dieses Problem irgendwie betraf. Ich däche, irgendwo wurde ein Abs. Ia eingeführt... |
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| AW: Grundschuld Der Fall ist sehr konstruiert! Eine Grundschuld ist nichts anderes als die Absicherung eines Darlehens. Maßgeblich ist der zugrundeliegende Darlehnsvertrag! |
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| AW: Grundschuld Man nennt das auch Sicherungsabrede ![]() Das Problem liegt ja darin, dass die GS ja gerade nicht von der Forderung abhängt. Also müsste ja irgendwo vermerkt werden, ob es noch was zu sichern gibt oder nicht... |
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