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Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren

Dies ist eine Diskussion zu Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.06.2008, 13:40
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Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren

Hallo,
hier mal eine Frage

Was ist eigentlich genau die Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren?

Folgende Situation wäre zu klären:
Der Kaufinteressierte eines Hauses wurde auf Grund einer Anzeige eines Maklerbüros auf eine Immobilie aufmerksam. Dem Kaufinteressierten wurde vom Makler auch ein Expose zugesandt in dem es heißt: „Wir sind vom Eigentümer beauftragt und berechnen dem Erwerber im Erfolgsfalle eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Fällig und zahlbar mit Abschuss des Kaufvertrages.“

Nun möchte der Kaufinteressierte das Haus erwerben und unterhält sich mit dem Hauseigentümer. In diesem Gespräch kommt heraus, dass der Eigentümer wohl keinen üblichen Vermittlungsvertrag mit dem Makler abgeschlossen hat. Vielmehr gibt es eine mündliche Vereinbarung, dass bei einer erfolgreichen Vermittlung eines Käufers der Eigentümer dem Makler einen bestimmten Betrag zahlt. Auf Grund dessen versichert der Eigentümer nun dem Kaufinteressierten, das dieser die üblichen 3% Maklergebühren+MwSt nicht zahlen braucht.

Was ist von dieser Aussage des Eigentümers zu halten? Wie ist die Rechtslage?


vielen DANK für Antworten
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Alt 27.06.2008, 14:19
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AW: Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren

Zitat:
Zitat von rockyIII
Hallo,
Was ist eigentlich genau die Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren?
Ein rechtskräftig geschlossener Maklervertrag der auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden kann!

Zitat:
Der Kaufinteressierte eines Hauses wurde auf Grund einer Anzeige eines Maklerbüros auf eine Immobilie aufmerksam. Dem Kaufinteressierten wurde vom Makler auch ein Expose zugesandt in dem es heißt: „Wir sind vom Eigentümer beauftragt und berechnen dem Erwerber im Erfolgsfalle eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Fällig und zahlbar mit Abschuss des Kaufvertrages.“
Das ist ein Angebot zur Annahme eines Maklervertrages mit dem Käufer. Nimmt der darauf hin die Maklerdienste in Anspruch, macht er sich provisionspflichtig!

Zitat:
Vielmehr gibt es eine mündliche Vereinbarung, dass bei einer erfolgreichen Vermittlung eines Käufers der Eigentümer dem Makler einen bestimmten Betrag zahlt.
Das ist ein durchaus üblicher, mit dem Verkäufer abgeschlossener Maklervertrag, der auch den Verkäufer (unabhängig vom Vertrtag mit dem Käufer) zur Provisionszahlung verpflichtet!

Zitat:
Auf Grund dessen versichert der Eigentümer nun dem Kaufinteressierten, das dieser die üblichen 3% Maklergebühren+MwSt nicht zahlen braucht.
Was ist von dieser Aussage des Eigentümers zu halten? Wie ist die Rechtslage?
Da irrt sich der Verkäufer ganz gewaltig! Abgesehen davon, dass hier "Üblichkeit" zu oft falsch interpretiert wird, ist es durchaus üblich, dass Makler jeweils getrennte Verträge mit Käufern und Verkäufern schließen, was hier der Fall ist, hat sich keine der Parteien in das Vertragsverhältnis mit dem anderen einzumischen!
Hier hat jeder der beiden an den Makler jeweils die drei % Provision zu zahlen!
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  #3 (permalink)  
Alt 27.06.2008, 16:21
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AW: Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren

Vielen Dank für die Erklärungen...

Jetzt mal was anderes: Angenommen Verkäufer und Käufer einigen sich ohne das Zutun des Maklers auf einen Verkaufspreis. Die Berechnungsgrundlage für die Provision richtet sich immer dach dem notariell fixierten Verkaufspreis, oder?
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  #4 (permalink)  
Alt 27.06.2008, 17:08
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AW: Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren

Zitat:
Zitat von rockyIII
Vielen Dank für die Erklärungen...

Jetzt mal was anderes: Angenommen Verkäufer und Käufer einigen sich ohne das Zutun des Maklers auf einen Verkaufspreis. Die Berechnungsgrundlage für die Provision richtet sich immer dach dem notariell fixierten Verkaufspreis, oder?
So isses, es sei denn, der Makler hätte eine "Festschreibung" vorgenommen, was hier allerdings nicht der Fall ist!
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  #5 (permalink)  
Alt 28.06.2008, 10:21
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AW: Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren

Also erstmal nochmals vielen Danke für all die Antworten.

Ich würde den Fall nun gerne noch ein wenig weiter spinnen.


Also, der Kaufinteressierte ist auf Grund der Anzeige des Maklers auf die Immobilie aufmerksam geworden, er möchte die Immobilie kaufen und unterhält sich nun mit dem Verkäufer. Bei diesem Gespräch ist der Makler nicht dabei, weil er vom Verkäufer nicht dazugeben wurde. Im Gespräch kommt nun indirekt heraus, dass der Makler wohl als Doppelmakler agiert und das ohne das Wissen des Verkäufers, denn der Verkäufer geht davon aus, dass der Käufer keine Maklerprovision zu zahlen hat.

Der Kaufinteressierte hört auch aus dem Gespräch heraus, dass obwohl er ernsthaftes Interesse für die Immobilie angemeldet hat, zum Kauf bereit ist, sich allerdings noch um die genauen Modalitäten unterhalten möchte, der Makler weiterhin dem Verkaufter mögliche andere Käufer vorstellt, bzw. die Immobilie mit diesen besichtigt.

Was ist von dem Verhalten des Maklers zu halten? In wie weit gefährdet er durch sein Tun den Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer?
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  #6 (permalink)  
Alt 28.06.2008, 13:54
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AW: Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren

Zitat:
Zitat von rockyIII
und unterhält sich nun mit dem Verkäufer.
Woher kannte er denn die Adresse des Käufers?

Zitat:
Bei diesem Gespräch ist der Makler nicht dabei, weil er vom Verkäufer nicht dazugeben wurde.
Macht nix, muss er auch nicht!

Zitat:
Im Gespräch kommt nun indirekt heraus, dass der Makler wohl als Doppelmakler agiert
Das macht auch nix, denn er darf das, ohne das könnte der Makler gar nicht tätig sein! Der BGH bejaht den Provisionsanspruch des Maklers. Grundsätzlich sei dem Makler die Doppeltätigkeit erlaubt. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Makler für den einen Vertragsteil Vermittlungs- und für den anderen Vertragsteil Nachweismaklerdienste erbringe.

Zitat:
und das ohne das Wissen des Verkäufers, denn der Verkäufer geht davon aus, dass der Käufer keine Maklerprovision zu zahlen hat.
Es geht ihn auch gar nichts an, welchen anderen Vertrag der Makler noch abschließt! Dazu fehlt ihm jede Einredemöglichkeit!

Zitat:
Der Kaufinteressierte hört auch aus dem Gespräch heraus, dass obwohl er ernsthaftes Interesse für die Immobilie angemeldet hat, zum Kauf bereit ist, sich allerdings noch um die genauen Modalitäten unterhalten möchte, der Makler weiterhin dem Verkaufter mögliche andere Käufer vorstellt, bzw. die Immobilie mit diesen besichtigt.
Interesse ist nicht Kauf. Der kann erst beim Notar vollzogen werden. Würde bis dahin der Jetztinteressent noch abspringen, wäre unnötig wertvolle Zeit verplempert.

Zitat:
Was ist von dem Verhalten des Maklers zu halten?
Das ist, auch im Interess des Verkäufers völlig korrekt!

Zitat:
In wie weit gefährdet er durch sein Tun den Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer?
Überhaupt nicht, warum sollte er?

Ich verstehe die Problematik sowieso nicht:

Hier verpflichtet sich, von vorne herein, jede Partei für sich, für die Inanspruchnahme von Maklerdiensten Provision zu zahlen. Jetzt wird versucht, mit allen möglichen "Klimmzielen" den Makler zu besch******.
Warum können sich Menschen nicht an getroffene Vereinbarungen halten?
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  #7 (permalink)  
Alt 28.06.2008, 14:39
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AW: Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren

Es geht gerade nicht darum irgend jemanden zu besch****** , sonder darum das alles schön recht und fair zugeht. Leider ist die Immobilienbranche nicht in dem Ruf da immer Vorreiter zu sein.

Ich bin kein Fachmann und versuche mich hier nur schlau zu machen.

Anscheinend hat in dem geschilderten Fall der Verkäufer nicht recht gewusst worauf er sich eingelassen hat, aus welchen Gründen auch immer. Auf jeden Fall geht er davon aus, dass der Käufer seine Immobilie günstiger erstehen kann als vielleicht wirklich der Fall ist (weil er Käufer eben doch provisionspflichtig ist – genau das möchte ich hier abklären).

Hier noch eine andere Frage:
Gibt es denn nicht den Status wo eine Immobilie “reserviert” ist? Was ist dafür notwendig?
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  #8 (permalink)  
Alt 30.06.2008, 11:05
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AW: Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren

Hier noch mal die Frage:
Wie kann es sein, dass ein Makler von beiden Seiten kassiert? Wie kann er in diesem Fall beiden Parteinen die ihn bezahlen gerecht werden. Davon abgesehen ist zwei mal 3% + MwSt. bei Immobilien Verkäufen schon ein ganz schön stolze Summe…
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  #9 (permalink)  
Alt 30.06.2008, 13:00
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Zitat:
Zitat von rockyIII
Es geht gerade nicht darum irgend jemanden zu besch****** , sonder darum das alles schön recht und fair zugeht. Leider ist die Immobilienbranche nicht in dem Ruf da immer Vorreiter zu sein.
Richtig! Aber wer will hier seinen Vertrag nicht einhalten?

Zitat:
..der Verkäufer nicht recht gewusst worauf er sich eingelassen hat, aus welchen Gründen auch immer.
Das hindert ihn nicht vor der Konsequenz, dass er seinen Vertrag einzuhalten hat! Unwissenheit schützt nicht vor...

Zitat:
Gibt es denn nicht den Status wo eine Immobilie “reserviert” ist? Was ist dafür notwendig?
Doch aber das muss ausdrücklich vereinbart sein und geht auch nur bei bestehendem Alleinverkaufsauftrag mit Zustimmung des Verkäufers! Auch würde sie den Makler nicht daran hindern, das Objekt weiter anzubieten. Er dürfte nur nicht mit dritten abschließen.

Zitat:
Wie kann es sein, dass ein Makler von beiden Seiten kassiert? Wie kann er in diesem Fall beiden Parteinen die ihn bezahlen gerecht werden. Davon abgesehen ist zwei mal 3% + MwSt. bei Immobilien Verkäufen schon ein ganz schön stolze Summe…
Grundsätzlich ist Maklerprovision frei vereinbar! Üblich ist eine Gesamtprovision von 5-6%. Sie ist regional unterschiedlich. Es gibt die Varianten: Käufer zahlt alles oder Verkäufer zahlt alles oder Käufer und Verkäufer zahlen (wie hier) jeweils die Hälfte.
Er kann (muss) beiden Parteien gerecht werden, da er ja auch mit jeder einen Vertrag hat!
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  #10 (permalink)  
Alt 01.07.2008, 09:39
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AW: Grundlage für die Fälligkeit von Maklergebühren

Danke für die Antworten… wir kenne uns wirklich in dieser Welt nicht aus…


Für alle die sich für diesen Fall weiter interessieren…

Es war so:
Der Verkäufer will sein Haus verkaufen und annonciert in der Zeitung „Verkaufe an privat…“ Daraufhin meldet sich ein Mann, der sagt dass sein Sohn das Haus vielleicht erwerben wolle… Der Verkäufer macht mit dem Mann einen Besichtigungstermin aus wo zu auch ein jüngerer Mann erscheint, der sich als Sohn ausgibt und schnell sagt, dass er sich doch nicht für das Haus interessiert. Worauf der Mann meint… er habe aber auch noch weitere Kontakte… Der nicht erfahrene Verkäufer sagt dem Mann schließlich mündlich zu, dass im Falle einer Käufervermittlung dieser einen Fixbetrag erhalten würde. Ein paar Tage später findet der Kaufinteressierte die Anzeige für das Haus im Internet wo die Immobilie über ein offizielles Maklerbüro angeboten wird mit dem Verweis dass 3,57% Maklergebühren anfallen. Der Kaufinteressierte meldet sich beim Makler… Der Rest ist in meinen ersten Posts bereits beschrieben.

Was ist von diesem Fall zu halten? Wie würden Sie sich als Verkäufer fühlen?
Hat der Makler hier nicht mit nahezu kriminellen Mitteln agiert?

Die Sache hat zwei Seiten, sicher, aber Tatsache ist: hier macht ein Dritter geschickt sein Geschäft mit der Vorspiegelung falscher Tatsachen- ( die man wohl erstmal mühsam beweisen müsste- richtig) …
Wenn man sich dann auch den Geldbetrag ausrechnet, den der Makler sich auf diese Weise einstreichen würde, wird einem ganz schön warum im Kopf… Hier nutzt jemand die Situation eiskalt für sich aus, deshalb hat wohl die Immobilienbrache den Ruf den sie hat…

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Geändert von rockyIII (01.07.2008 um 10:12 Uhr).
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