Dies ist eine Diskussion zu Grunddienstbarkeit- Wegerecht: Umfang der Unterhaltung eines Weges innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Grunddienstbarkeit- Wegerecht: Umfang der Unterhaltung eines Weges es ist sicherlich für manch einen ganz einfach, aber ich brauche eine paar Ideen: A (Hinterlieger) muss bei B (Eigentümer, Vorderlieger) über einen Weg gehen bzw fahren , um auf sein Grundstück zu kommen, der Weg ist 3 m von **A** vor Jahrzehnten angelegt und seitdem unterhalten. A hat ein im Grundbuch von B verankertes Wegerecht mit der Bedingung : ***A*** trägt die Kosten für Anlegung und Unterhaltung des Weges. Mehr steht nicht drin, keine weiteren Vereinbarungenn. Nutzung zur Zeit:: A und B zur Hälfte. 1.Frage: was heisst "Kosten für Anlegung und Unterhaltung"? A macht ja alles, Kosten entstehen somit ja nicht, die zwischen beiden verteilt werden müssten . 2.Frage: zur Unterhaltung gehört ja auch die Verkehrssicherung ,somit muss *A* den gesamten Weg Eis und Schnee frei halten - oder doch nur die Verkehrssicherung (Schnee nicht zu hoch für PKW, abgestreuter 1 m Streifen für die Fußgänger) machen? Wenn B es mal nicht schnell genug macht, kann dann *B* schnell schippen lassen und Geld verlangen? 3. Frage: Es ist ja ein Privatweg, gilt da auch die Straßenverkehrsordung oder Straßenreinigungssatzung der Gemeinde? 4. Frage: An der Straßenfront gibt es ja noch einen 3 m breiten Fußweg, der lt. Straßenreinigungssatzung der Gemeinde auschließlich durch den anliegenden Grundstückseigentümer zu bedienen ist, kann der es aufgrund der Grunddienstbarkeit auch auf *A* abwälzen? ---------- Wo gibt es zusammenfassende Kommentare zu "Kosten für Anlegung und Unterhaltung" bei Wegerechten? --------- Vielen Dank für die Kommentare und Meinungen! Geändert von samstag (17.01.2010 um 20:24 Uhr). |
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