Dies ist eine Diskussion zu Grunddienstbarkeit bei Gas u. Wasser notwendig, wenn die Leitungen dem Versorger gehören? innerhalb des Forums Immobilienrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Grunddienstbarkeit bei Gas u. Wasser notwendig, wenn die Leitungen dem Versorger gehören? Bundesland NRW; Bebauungsplan vorhanden Hinterhofbebauung: Vorne: Grundstück A mit Haus Hinten: Grundstück B mit Haus Rechts von Grundstück A ist ein Privatweg (Parzelle C), der den Eigentümern A u. B gemeinsam gehört. In dieser Parzelle C liegen die Versorgungsleitungen von A und B: Gas (1 Leitung), Wasser (1 Leitung), Abwasser (2 getrennte Leitungen, d.h. je 1 Leitung von A und 1 Leitung vom B), Telefon (2 getrennte Leitungen) |----------------|---------------| | . . . . . . . .| . . . . . . . | | . . . . . . . .| . . . . . . . | | . . . . . . . .| . . . . . . . | |. . . . . . . . | . . . . . . . | |. . . B . . . . | . . . D . . . | | . . . . . . . .| . . . . . . . | | . . . . . . . .| . . . . . . . | |------------|---| . . . . . . . | | . . . . . .| . | . . . . . . . | | . . . . . .| . | . . . . . . . | | . . . . . .| . | . . . . . . . | | . . . . . .| . | . . . . . . . | | . . A . . .| C | . . . . . . . | | . . . . . .| . | . . . . . . . | | . . . . . .| . | . . . . . . . | | . . . . . .| . | . . . . . . . | |------------|---|---------------| | . . . . . . . . . . . . . . . .| | . . öffentl. Straße . . . . . .| |--------------------------------| Der neue Eigentümer des Grundstücks D, dessen Haus genau auf der Höhe von B liegt, benötigt eine neue Wasserleitung zur Straße, da die alte Wasserleitung marode ist und er stellt die Heizung von Öl auf Gas um, so dass er auch erstmalig eine Gaszuleitung benötigt. D fragt B, ob er seine Gas- und Wasserleitung auf dem Grundstück von B anschließen darf, damit er keinen neuen kostspieligen Versorgungsschacht zur Straße erstellen muss, bzw. weil dann für ihn die Anschlussgebühren geringer sind. Das Grundstück von D ist zur Straße hin zugänglich und unverbaut. Es wäre dem Eigentümer von D also möglich, alle Versorgungsleitungen von der Straße zu seinem Haus über sein eigenes Grundstück D zu führen. B stimmt diesem Ansinnen von D zu und die Versorgungsunternehmen erstellen auf dem Grundstück von B die Abzweige für die Gas und Wasserleitungen für D. Der Privatweg C bleibt von den Baumaßnahmen unberührt, da nur auf B (und auf D) Erdarbeiten und Anschlussarbeiten verrichtet werden. Der Eigentümer von A ist nicht befragt worden, obwohl er ja auch Eigentümer des Weges/Parzelle C ist, unter dem ja die Versorgungsleitungen liegen. A ist nicht damit einverstanden, dass D Leitungen benutzt, die unter seinem Grundstück C verlegt sind. (die Gründe für das fehlende Einverständnis sind bekannt, spielen aber bei der Bewertung des Falles keine Rolle) Eine Baulast für C besteht für das Wege- und Leitungsrecht. Eine Grunddienstbarkeit für C besteht nicht, war auch bisher nicht notwendig, da ja A und B gemeinsam Eigentümer von C sind. Fragen : Frage 1: Muss D vor dem Anschluss der Gas u. Wasserversorgung die Einwilligung von A und B einholen, obwohl die bauliche Maßnahme nur auf Grundstück B stattgefunden hat? Frage 2: Besteht für D die Verpflichtung, eine Grunddienstbarkeit für Grundstück C eintragen zu lassen? Kann A dann diesem Ansinnen von D widersprechen? Frage 3: Müssen die Versorger das Vorhandensein einer Grunddienstbarkeit der Parzelle C prüfen, weil nun ja ein neuer Anschluss erstellt wird? Frage 4: Die Versorger stehen auf dem Standpunkt, dass nur die Einwilligung von B notwendig ist, da auf seinem Grundstück eine Baumaßnahme durchgeführt wird. Gemäß der Aussage der Versorger sind sie Eigentümer der Gas- und Wasser-Leitungen, und es steht ihnen zu, weitere Anschlüsse für eine bestehende Leitung zu erstellen, auch dann, wenn die Leitung unter einem privaten Grundstück herläuft. War die Vorgehensweise der Versorger rechtlich einwandfrei? (Der Anschluss der Versorgungsleitung für D ist mittlerweile abgeschlossen) Frage 5: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat Eigentümer A, die Nutzung der Gas- und Wasserleitung durch D zu unterbinden? Kann er D verpflichten, seine Versorgungsleitungen über sein eigenes Grundstück D zur öffentlichen Straße zur verlegen? Es wäre wirklich toll, wenn mir sachkundige Juristen hier weiterhelfen könnten. Herzlichen Dank im Voraus. |
| |||
| AW: Grunddienstbarkeit bei Gas u. Wasser notwendig, wenn die Leitungen dem Versorger gehören? Bitte kein Doppelpostin! Eines sollte gelöscht werden!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Darf der Versorger einfach Leitungen legen | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 02.08.2011 14:30 |
| Wenn Wasser weg muss: Geotechnik-Experten diskutieren Schutz vor Wasser | Nachrichten: Wissenschaft | 03.04.2007 10:00 |
| Die Sorgen der Versorger: Störfallmanagement in Strom-, Wasser- und Gasnetzen | Nachrichten: Wissenschaft | 31.08.2006 12:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios