Dies ist eine Diskussion zu Grundbucheintragung bei Erbfall innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Grundbucheintragung bei Erbfall Bei einem Erbfall wurde jemand, ich nenne diese Tante mal T, unrichtigerweise als Eigentümerin eines Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Eigentliche Eigentümerin war aber ihre Schwester S ... Diese TA hat daraufhin das Grundstück zuerst mit einer Sicherungs(-buch-)hypothek für eine (unwirksame) Forderung ihres Patenkinds P belastet, das Grundstück anschließend verkauft und sich vom Käufer für den restlichen Kaufpreis eine brieflose Restkaufpreishypothek zur Sicherung ihrer restlichen (wirksame) Kaufpreisforderung eintragen lassen. Dazu habe ich nun folgende Fragen: 1. Wer ist tatsächlich Eigentümer des Grundstücks? Wurde diese T durch die Eintragung ins Grundbuch automatisch Eigentümerin? (Ich hab irgendwo gelesen, dass beim Erbfall, also gesetzlichen Erwerb ein gutgläubiger Erwerb nach §892 nicht möglich ist) Oder ist ihre Schwester S nach wie vor Eigentümerin wie es beim Erbfall eigentlich vorgesehen gewesen wäre? 2. Konnte Die T dann überhaupt eine Hypothek eintragen lassen, schließlich wäre sie ja möglicherweise Nichtberechtigte...? 3. Konnte sie das Grundstück überhaupt weiterveräußern? 4. Ist die Restkaufpreishypothek wirksam entstanden? Wem steht sie zu? Vielen vielen Dank schon mal für eure Hilfe, ich mag dieses Immobiliarsachenrecht einfach überhaupt nicht und blicke auch kaum durch... gruß |
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| AW: Grundbucheintragung bei Erbfall Kann mir denn echt keiner weiterhelfen? |
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| AW: Grundbucheintragung bei Erbfall Hallo, ich sehe das so: Sie konnte das Grundstück weiterveräußern (Verkaufen kann man eh alles, und der Eigentumsübergang ist durch einigung und Auflassung auch geschehen) Daher ist es vielleicht gar nicht relevant, ob sie Eigentümerin war oder nicht. Ich meine, dass 892 eine Fiktion ist, die T also mit Eintragung um GB auch Tatsächlich Eigentümerin ist. Bin mir aber noch nicht sicher, wie man das "gilt" in 892 auslegen muss. (Vielleicht weißt du das ja?) Wem dann die Grundschuld zusteht, hängt wohl davon ab, ob die T eine Eigentümerhypothek (aufgrund fehlender Forderung) oder eine Eigentümergrundschuld erhält... Tja, so ungefähr hab ich mir das vorgestellt. Bitte verbessert mich, wenn ich falsch liege (auch wenn hier bei HAs nicht sonderlich großer Andrang stattfindet, hab ich das Gefühl) |
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