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Grundbuch: Vorkaufsrecht zugunsten einer Person oder des anderen Grundstücksanteils?

Dies ist eine Diskussion zu Grundbuch: Vorkaufsrecht zugunsten einer Person oder des anderen Grundstücksanteils? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 09.02.2006, 19:21
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Cool Grundbuch: Vorkaufsrecht zugunsten einer Person oder des anderen Grundstücksanteils?

Hallo,

ich hätte hier folgende Fall-Konstruktion über ein Vorkaufsrecht:

Herr und Frau A kaufen gemeinsam ein Grundstück mit Haus und lassen zur Absicherung ein gegenseitiges Vorkaufsrecht eintragen. Die Eintragung passiert zeitgleich mit dem Erwerb des Hauses, das Grundbuchamt trägt dazu ein:

"Belastung jeden Anteils zugunsten des anderen jeweiligen Miteigentums: Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle, gemäß"... [Bewilligung durch Notar]

Nach einiger Zeit trenen Sich Herr und Frau A und das Haus wird im Rahmen einer Teilungsversteigerung veräußert. Käufer sind Herr und Frau B (auch gemeinsam). Das Vorkaufsrecht bleibt dabei im Grundbuch unverändert bestehen.

Nun meine Frage: für wen gilt das Vorkaufsrecht? In Abteilung II steht "...zugunsten des anderen jeweiligen Miteigentums" Haben nun Herr und Frau A ein Vorkaufsrecht, falls das Grundstück veräußert wird, oder gilt das Vorkaufsrecht nun für Herrn und Frau B untereinander, weil diese die aktuellen Eigentümer des Grundstücks sind?
In Wikipedia steht, daß Vorkaufsrechte zugunsten einer natürlichen Person oder zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes bestellt werden können, aber welcher dieser Fälle liegt hier bei so einer Grundbucheintragung vor?

Für das Vorkaufsrecht von Herrn und Frau A würde sprechen, daß ihr Recht zu dem Zeitpunkt eingetragen wurde, als sie Eigentümer waren, d.h. man könnte darauf schließen, daß sie auch nach der Versteigerung noch das Recht haben bei einem weiteren Verkauf vorrangig kaufen zu können.

Für das gegenseitige Vorkaufsrecht von Herrn und Frau B würde sprechen, daß in Abteilung II "zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentums" steht. Eine Person mit Name wird in Abteilung II nicht erwähnt.

Wer hat hier eine Idee was gilt mit welcher Begründung ???

Gruß,
H. Eisenkolb
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