Dies ist eine Diskussion zu Gewohnheitsrecht innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Gewohnheitsrecht Familie X hat 2002 ein eingezäuntes Grundstück mit Immobilie erworben. Die Immobilie wurde 1984 erbaut und auch eingezäunt. Jedoch wurde der Zaun nicht auf der Grundstücksgrenze erbaut, sondern weit dahinter. Das gleiche taten auch die Nachbarn - warum auch immer. Nun meldete sich die Gemeinde nach über 25 Jahren. Entweder die Zäune werden abgerissen, oder das zusätzlich eingezäunte Land wird käuflich erworben. Meine Frage: Ist die Gemeinde nach soooooo langer Zeit berechtigt, dies von Familie X zu verlangen? Vielen Dank im voraus für eine Antwort InteressierterA |
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| AW: Gewohnheitsrecht Meiner Meinung nach ja.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Gewohnheitsrecht Allein dadurch, dass man jahrelang fremdes Gelände einzäunt und nutzt, entsteht noch kein Eigentum an diesem Gelände. Natürlich hat die Gemeinde als Eigentümerin das Recht, die Entfernung der Zäune zu verlangen. Hier haben die Nutzer m.E. noch Glück, da ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Land zu kaufen. Das immer wieder zitierte Gewohnheitsrecht gibt es in solch einem Zusammenhang nicht! |
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| AW: Gewohnheitsrecht Wie wurde letztens in einem anderen Thema festgestellt: Hin oder her - der Zaun ist fest mit dem fremden Grundstück verbunden und somit in das Eigentum des Grundstücksberechtigten übergegangen. Wenn man Peche hat und den Zaun ohne Erlaubnis wieder entfernt, könnte man sogar auf Schadenersatz vom Eigentümer in Anspruch genommen werden. Da die Gemeinde diesen Zustand derartig lange hingenommen hat, würde ich davon ausgehen, daß sie heute eine Entfernung nicht mehr fordern kann. |
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| AW: Gewohnheitsrecht Zitat:
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| AW: Gewohnheitsrecht Zum Einen stellt sich die Frage nach einer möglichen Verjährung .... ... zum Anderen steht es für mich aber außer Frage, das Fam. X beim Erwerb des Grundstückes in 2002 nicht mögliche fehlerhaft auf fremden Grund errichtetet Zäune des Verkäufers übernommen hat oder dessen mögliche damit zusammenhängende Pflichten übernommen hat. Der Verkäufer hatte beim Verkauf 2002 gar nicht die rechtlichen Mittel, die mit der Setzung des Zaunes (evtl. in 1984) in das Eigentum der Gemeinde übergegangenen Zaunteile den Käufern zu übertragen. Auch ist nicht ersichtlich und nicht dargestellt, ob sich die Käufer in 2002 in anderer Weise verpflichtet haben. Bei der Fragestellung hängt es ME auch nicht davon ab, ob die Käufer evtl. gelegentlich an dem Zaun gearbeitet haben (Reparaturen, Instandhaltung) oder ob sie fremde Grundstücksteile evtl. unbefugt genutzt haben - das hätte der jeweilige Eigentümer selbstredend verbieten können, wenn es ihn denn interessiert hätte. Trotzdem halte ich das Angebot auf Kauf der angesprochenen Fläche für eine gute Gelegenheit, wenn denn der Preis stimmt. |
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