Dies ist eine Diskussion zu Generalvollmacht / Abmahnung innerhalb des Forums Immobilienrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Generalvollmacht / Abmahnung Wie wird eine Abmahnung durchgeführt ? Über Rechtsanwalt ? Direkt per Schreiben an das Zivilgericht ? Wie ist hier der Weg ? Betrifft die Geltendmachung einer Beseitigung die ein Eigentümer ohne Zustimmung und Beschluss verwirklicht hat. Irbse |
| |||
| AW: Generalvollmacht / Abmahnung Zitat:
Zitat:
|
| |||
| AW: Generalvollmacht / Abmahnung Außerhalb Eigentümerversammlungen, wie rechtliche Verfehlungen irgendeiner Art und Weise eines anderen, gilt diese Vollmacht auch, oder ausschließlich nur für Eigentümerversammlungen ? Ein Ausschluss wurde niemals niedergeschrieben. Und der Verwalter, der gleichzeitig auch Eigentümer ist, ist ja der Verursacher ! Also trotzdem Aufforderung zur Beseitigung in schriftlicher Form, unterzeichnet von wem alles ? Kann das der Sohn der B mit irgendeiner Vollmacht machen ? |
| |||
| AW: Generalvollmacht / Abmahnung Zitat:
|
| |||
| AW: Generalvollmacht / Abmahnung Zitat:
Zitat:
|
| |||
| AW: Generalvollmacht / Abmahnung Hmmm ? Eigentümerin B soll Eigentümerin bleiben. Jedoch möchte sie alle Aufgaben ihrem Sohn B1 übertragen, der im Sinne des WEG für die wirkt, in Eigentümerversammlungen, bei Beschlüssen, bei sonstigen Rechtsgrundlagen bezüglich des WEG. |
| |||
| AW: Generalvollmacht / Abmahnung Zitat:
|
| |||
| AW: Generalvollmacht / Abmahnung Wenn ich jemanden bevollmächtige zum Notar zu gehen und mein Grundstück zu verkaufen, dann muss diese Vollmacht doch notariell beurkundet sein oder etwa nicht? Im Jauernig heißt es, dass die Form erforderlich ist wenn sie gesetzl. vorgeschrieben ist, ferner wenn eine formlose Bevollmächtigung gegen den Zweck einer gesetzlichen Formvorschrift verstieße + das Beispiel für unwiderrufliche Vollmacht beim Grundstücksverkauf. |
| |||
| AW: Generalvollmacht / Abmahnung GBO und § 311 BGB kommen für Sohn B1 gar nicht in Betracht. Es ging nur um eine Vollmacht, mit der Sohn B1 für Eigentümerin B, auf längere Dauer bezüglich ihres Eigentums in der XXL-Straße in XXL-Stadt wirken kann und hier auch mal Anprachen an der Örtlichkeit gegenüber anderen Eigentümern halten kann, die er als Mieter nicht wahrnehmen könnte. |
| |||
| AW: Generalvollmacht / Abmahnung @ BeneQ Ok danke dir ![]() @ Irbse Ja das kann er ja, wie bereits geklärt |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Generalvollmacht mit Betreuungsregelung | Betreuungsrecht | 14.09.2010 02:36 |
| Generalvollmacht | Betreuungsrecht | 26.08.2010 11:13 |
| Gemeinsame Generalvollmacht | Erbrecht | 03.01.2010 20:16 |
| Generalvollmacht-übertragbar? | Betreuungsrecht | 18.11.2007 15:25 |
| Generalvollmacht bei Abwesenheit | Bürgerliches Recht allgemein | 24.03.2003 23:23 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios