Dies ist eine Diskussion zu Gemeintschaftliche Reparaturen bei Reihenhäusern innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Gemeintschaftliche Reparaturen bei Reihenhäusern Wie ist eigentlich die Regelung bei gemeinschaftlichen Reparaturen bei Reihenhäusern, z.B. bei einem defekten Fallrohr, wofür laut Grundbuch beide Eigentümer verantwortlich sind. Mal angenommen, der eine Eigentümer weigert sich die Reparatur zu machen. Auch eine gemeinsame Behebung des Schadens klappt nicht. Der andere Eigentümer zeigt auch ansonsten kein Interresse an der Behebung des Schadens. Kann man dann einfach einen Fachbetrieb mit der Reparatur beauftragen und die Hälfte der Kosten weiterreichen, vorrausgesetzt der andere Eigentümer hat von dem Kostenvoranschlag Kenntnis. Was sollte im Vorfeld geklärt werden? Muss der Schaden dem anderen Eigentümer schriftlich mitgeteilt werden, muss er in Verzug gesetzt werden? Kann man die Hälfte der Kosten einfach weitergeben und notfalls gerichtlich einklagen? Vielen dank schon mal im Vorraus für die abstrakten Antworten. |
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