Dies ist eine Diskussion zu gemeinsame Nutzung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| gemeinsame Nutzung gesetzt den Fall, 2 Gebäude A und B seien in L- Form zueinander angeordnet. Während ca. 1 m längs des langen Schenkels eigentumsrechtlich dem Grundstück A zugerechnet sei, gehörten der Rest des Hofraums zum Grundstück B (kurzer Schenkel). Gegenüber Gebäude A werde der Hof durch das Grundstück C und gegenüber Gebäude B durch Grundstück D begrenzt. Im Baulastenverzeichnis der betreffenden Kommune finde sich für das Flurstück 40 (Grundstück B) flg. Eintrag: „Verpflichtung, die gesamte Freifläche des Flurstücks 40 als gemeinsamen Hofraum zugunsten des Grundstücks A nutzen zu lassen.“ Im Gebäude A befinde sich eine Souterrainwohnung, die nur über den Hofraum zugänglich sei. Problem: Der Eigentümer des Flurstücks 40 habe entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 40 und 41 einen ca. 35cm hohen Zaun errichtet. Die Bewohner und Nutzer der Souterrainwohnung werden u. a. beim Betreten und Verlassen der Wohnung mit z. B. sperrigen Gegenständen behindert. Im Übrigen erscheint die Nutzung der gesamten Freifläche des Flurstücks 40 behindert. Frage: Kann dem Eigentümer des Flurstücks 40 die Erichtung des Zauns auf der Grundstücksgrenze untersagt werden und wie kann ggf. die Untersagung durchgesetzt werden? Besten Dank für Antworten im Voraus. Herzliche Grüße Werner |
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