Dies ist eine Diskussion zu Geimeinschaftskeller = Abstellraum? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Geimeinschaftskeller = Abstellraum? mal angenommen in einem Mehrfamielenhaus mit 4 Wohnungseigentümer ist ein kleiner Keller vorhanden, der laut Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum zählt. Nun ist der Keller jedoch so klein, dass er nicht von allen in gleichem Maße genutzt werden kann. Darf der Verwalter alle persönlichen Sachen entfernen lassen und den Keller nur für gemeinschaftliche Dinge nutzen lassen? Wie sähe es aus, wenn laut der Landesbauverordnung ein Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen (trifft hier zu) einen Platz für Kinderwagen und Fahrräder vorsehen muß? Wäre in letzterem Fall dieser Keller zwingend für Fahrräder und Kinderwagen vorzusehen? Vielen Dank! |
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| AW: Geimeinschaftskeller = Abstellraum? Mehrfachposts sind nach den Forenregeln unerwünscht. Bitte löschen Sie einen der Threads über "Ändern".
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Geimeinschaftskeller = Abstellraum? Ältere Häuser können naturgemäß nicht entsprechend den neueren Normen der jeweiligen LBOs entsprechen. Sofern Mieter Wert auf eine entsprechende Ausstattung legen, sollten sie entsprechende Objekte nicht anmieten.
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| AW: Geimeinschaftskeller = Abstellraum? Hallo, tut mir leid für den Mehrfach-Post. Ich wusste nicht in welche Rubrik es denn reingehört. Ich finde den "Ändern" Punkt nicht. Könnte bitte ein Admin diesen Post löschen? Danke! |
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| AW: Geimeinschaftskeller = Abstellraum? Zitat:
Wann wurde der Bau erstellt? In welchem Bundesland? Gruß Klaus |
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| AW: Geimeinschaftskeller = Abstellraum? Hallo, das Objekt wird zum Teil von Eigentümern und teils von Mietern bewohnt. Gebaut wurde es 2001 im Saarland. Zu erwähnen wäre jedoch, dass zu dem Gebäude ein weiteres seperates Gebäude mit zusätzlich 6 Wohnungen gehört, was aber noch zum Gemeinschaftseigentum gehört. Alle Wohnungen haben seperate Zugänge. Das Gebäude mit den 6 Wohnungen hat keinen Abstellraum... Danke! |
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| AW: Geimeinschaftskeller = Abstellraum? Zitat:
"Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen leicht erreichbare und gut zugängliche Gemeinschaftsräume zum Abstellen von Kinderwagen, Fahrrädern und Kinderspielgeräten hergestellt werden." In der Fassung 2004 wurde in §46 (nunmehr) Abs.3 die Zahl der erforderlichen Wohnungen auf "mehr als drei" herabgesetzt. Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung und Bauerrichtung waren demnach keine Abstellräume im fraglichen Gebäude zu errichten. Wenn der Kellerraum in der TE als Gemeinschaftseigentum bezeichnet ist, muss der Verwalter sogar darauf achten, dass er nicht von einzelnen Eigentümern privat "zweckentfremdet" wird. M.E. bietet es sich bei der geschilderten Sachlage an, diesen Raum als "Kinderwagen- und Fahrradabstellraum" zu bezeichnen. Dass der Raum vermutlich insgesamt zu klein ist, um allen Anforderungen gerecht zu werden, steht auf einem anderen Blatt. Sofern der Bedarf dafür da ist, würde ich den Raum dann bevorzugt für Kinderwagen freihalten. Wie steht es denn mit Fahrradstellflächen außerhalb des Gebäudes? Wann wurde das zweite Gebäude (6 Wohnungen) gebaut? Gruß Klaus |
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| AW: Geimeinschaftskeller = Abstellraum? Hallo Klaus, Danke schon mal für Deine Info´s. Beide Gebäude wurden zusammen 2001 gebaut und gehören zusammen (sind nur baulich getrennt). Für das 2. Gebäude laufen auch alle Strom- und Heizungsrohre in den Kellerraum (seperater Heizungsraum). Beide gehören auch zusammen zum Gemeinschaftseigentum. Gruß |
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