Dies ist eine Diskussion zu Gartenfläche verkleinern für Pkw-Stellfläche innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Gartenfläche verkleinern für Pkw-Stellfläche mal angenommen, in einer WEG gäbe es einen Gemeinschaftgarten mit altem Baumbestand (Äpfel, Pflaumen, Nussbäume) und Rasenfläche, der seit ca. 18 Jahren nur als reiner Garten genutzt würde. Weiter angenommen, ein neuer Wohnungseigentümer versuchte, mit einer qualifizierten Mehrheit der Wohnungseigentümer auf einem Stück dieses Gartens in einer kommenden Eigentümerversammlung neue PKW-Stellflächen gegen eine Eigentümer-Minderheit durchzudrücken. Je Wohnung ist eine Garage vorhanden. Dürfte er dies? Mit welcher Mehrheit? |
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| AW: Gartenfläche verkleinern für Pkw-Stellfläche Das bedürfte m.E. der Zustimmung aller Eigentümer! |
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| AW: Gartenfläche verkleinern für Pkw-Stellfläche Was wäre in diesem fiktiven Fall der Grund für die 100% aller Eigentümer, die dem zustimmen müssten? Evtl. eine Zweckänderung des Gemeinschaftsgartens oder etwas anderes? |
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| AW: Gartenfläche verkleinern für Pkw-Stellfläche Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, bedürfen gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer, soweit deren Rechte durch die Veränderung über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Eine allzustimmungspflichtige bauliche Veränderung wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Baumaßnahme das optisch ästhetische Gesamterscheinungsbild der Anlage verändert bzw. beeinträchtigt oder aber mit einem Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum verbunden ist. Im Einzelfall müssen also sämtliche Wohnungseigentümer einer Beschlussfassung gem. § 22 Abs. 1 WEG zustimmen. Soweit jedoch ein entsprechender Mehrheitsbeschluss über die geplante Baumaßnahme gefasst wird, dem nicht sämtliche über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer zugestimmt haben, müssen diese den Beschluss innerhalb der in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelten Monatsfrist zur Erhebung einer Anfechtungsklage anfechten. Ansonsten erwächst der Beschluss in Bestandskraft und bindet auch die insoweit beeinträchtigten Wohnungseigentümer. Dazu gehören u.a. * Schaffung einer neuen Parkplatzfläche (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 13.5.1992, 20 W 226/91); * Umwandlung einer Grünfläche in Kfz-Abstellplätze (BayObLG, Beschluss v. 28.6.1990, 2 Z 67/90; OLG Stuttgart, Beschluss v. 5.7.1974, 8 W 61/74); |
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| AW: Gartenfläche verkleinern für Pkw-Stellfläche Und unter Umständen bräuchte man zusätzlich eine Genehmigung, da -je nach Bauausführung- die damit verbundene Oberflächenversiegelung das genehmigte Maß überschreitet.
__________________ Gruß Klaus |
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