Dies ist eine Diskussion zu Fussweg auf Grundstück innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Fussweg auf Grundstück In einem Dorf in Sachsen-Anhalt wurde eine Strasse erneuert, Fertigstellung Dez. 2007. Während der Bauarbeiten wurde beschlossen auch einen Fußweg mit anzulegen, dieser führt nun über einen Teil des privaten Grundstücks des xy. Da keine genauen Grenzpunkte, auch die der benachbarten Grundstücke vorhanden sind, konnte auch noch nicht gemeckert werden. Am 9.1.2008 erfolgte ein Grenz-Termin, gegen die Vermessung wurde Widerspruch eingelegt und dann am11.2. 2008 der 2. Grenz-Termin mit anderem Ergebnis. Zwischenzeitlich am 21.1.08 bekam der xy ein Schreiben des Landkreises, dass die Fläche auf Grund des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes aufgekauft wird. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlte in diesem Schreiben. Ab 1.7.07 kann aber nur noch der Eigentümer den Ankauf verlangen und nicht mehr der Landkreis. Trotz allem bekam der xy am 14.11.08 einen Entwurf eines Vertrages von einer Notarin und am 9.12.08 einen Notar-Termin durch den Landkreis zugeschickt. Der Kaufpreis beträgt nach dem VerkFlBerG 20% des Bodenrichtwertes das macht 52 Euros, damit sind die schon entstandenen Kosten des xy noch nicht mal gedeckt. Demnächst soll dann der xy für den auf seinem Grundstück widerrechtlich gebauten Fußweg, auch noch die Kosten dessen, von rund 1500 Euros an die Gemeinde bezahlen. Wie soll sich xy verhalten?????????? Anspruch auf Rückbau würde scheitern, möchte natürlich auch xy nicht. Geschäft 52 gegen 1500 Euros ist auch nicht wünschenswert. Grunddienstbarkeit eintragen lassen, keine Ahnung über nachfolgende Rechte und Pflichten. Enteignen lassen? Oder? Oder? Oder? xy ist wie oft etwas ratlos und hofft aber, dass es die Forenmitglieder, trotz des etwas langen Beitrags nicht sind! Erstmal aber vielen Dank für`s lesen und für erschöpfende Antworten. Mit freundlichen Grüßen Hans |
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| AW: Fussweg auf Grundstück Die Errichtung des Fußweges gehört zu den "umlagefähigen" Erschließungskosten! |
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| AW: Fussweg auf Grundstück Wenn das mit der Rechtsänderung zum 01.07.07 so stimmt, dann hat der Landkreis weder einer Recht zur Enteignung noch ein Recht der Preisbestimmung. Ich würde hier den Kreis zum unverzüglichen Rückbau auffordern. Dazu würde ich eine Nutzungsentschädigung wie auch Schadensersatz fordern. Im Rahmen der dann folgenden Abwägungnen könnte sich dann ein für alle sinnvolles ergebnis finden lassen. Wenn der Kreis "nur" Notartermine verschickt, dann ist die Rechtslage nicht endgültig geklärt. Wäre die Situation klar, geht es ohne Notar. |
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| AW: Fussweg auf Grundstück |
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| AW: Fussweg auf Grundstück Erst einmal danke für die Antworten! Weitere Meinungen und Diskussionen sind für den xy bestimmt auch noch sehr hilfreich. Gruss Hans |
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| AW: Fussweg auf Grundstück Zitat:
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| AW: Fussweg auf Grundstück Der Landkreis beruft sich in seinem Schreiben auf das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, dazu mal der §: § 8 Abschlussfrist (1) Die Rechte des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1 und 3 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ausgeübt sind. (2) 1Sind die Rechte des öffentlichen Nutzers aus § 3 Abs. 1 und 3 nach Absatz 1 erloschen, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der öffentliche Nutzer das Grundstück nach den Vorschriften dieses Gesetzes ankauft oder dass unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 eine entgeltliche Dienstbarkeit nach diesem Gesetz bestellt wird. 2§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. @schilu, so steht es geschrieben. Gruss Hans |
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