Dies ist eine Diskussion zu Fragwürdige Verwaltungsbeiratswahl in Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Fragwürdige Verwaltungsbeiratswahl in Wohnungseigentümergemeinschaft Ob ein Eigentümer 1,2 oder 3 oder überhaupt keine Stimme abgibt (Enthaltung)bleibt dem jeweiligen Eigentümer überlassen. Wahlvorgang: Für die Wahl des Verwaltungsbeirats erklären sich insgesamt 5 Kandidaten bereit als Verwaltungsbeirat für die Zukunft tätig sein zu wollen. Darunter sind die Wohnungseigentümer A und B. Frage: Darf A mit seinen Vollmachten welche er von Miteigentümern erhalten hat nur sich selbst mit seinen 3 Stimmen wählen oder auch einen der aufgestellten Mitkandidaten ? A könnte zum Beispiel sich selbst mit 1 seiner insgesamt 3 möglichen Stimmen wählen und mit seinem 2 restlichen Stimmen den von ihm gewünschten(!) Mitkandidaten wählen. Wenn dem so wäre , dann könnte ein Mitglied des bestehenden alten Verwaltungsbeirats über die Zusammensetzung des neu gewählten Verwaltungsbeirats entscheiden. |
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| AW: Fragwürdige Verwaltungsbeiratswahl in Wohnungseigentümergemeinschaft A darf mit seiner Vollmacht wählen wen er will! Wahlen (zum Verwalter oder Verwaltungsbeiratsmitglied) sind keine Rechtsgeschäfte. Einer Mitwirkung steht daher nichts im Wege. |
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| AW: Fragwürdige Verwaltungsbeiratswahl in Wohnungseigentümergemeinschaft Die Antwort hört sich meiner Auffassung sehr allgemein an. Wenn der Wohnungseigentümer A ein grössere Anzahl von Vertretungsvollmachten erhalten hat , wie es in grösseren Wohnungseigentümergemeinschaften durchaus vorkommen kann, dann wäre dem Missbrauch von Vertretungsvollmachten Tür und Tor geöffnet. Gerade weil A zu einem der 3 Verwaltungsbeiräte gewählt werden soll und kein anderer, und A nur deshalb eine grosse Anzahl von Vertretungsvollmachten von Miteigentümern erhalten hat, vertrete ich nach wie vor die Auffassung dass A nur sich selbst und keinen anderen aufgestellten Kandidaten zum Beirat wählen darf. Natürlich kann A seine erhaltenen Vollmachten auch in den Mülleimer werfen und abwarten ob er vielleicht ohne sein Zutun zum Verwaltungsbeirat gewählt wird. Das wäre allerdings nicht im Interesse derjenigen Miteigentümer die A und keinem anderen vertrauenvoll ihre Vertretungsvollmacht ausgehändigt haben um sich auf der Eigentümerversammlung, an der sie selbst nicht teilnehmen können, vertreten zu lassen. |
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| AW: Fragwürdige Verwaltungsbeiratswahl in Wohnungseigentümergemeinschaft Bei allem Verständnis dafür, dass Dir die Antwort nicht passt... Interessenskollision ist nur bei Rechtsgeschäften gegeben und dazu zählt nunmal die Beiratswahl nicht! |
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