Dies ist eine Diskussion zu Fragen zu Beschlussfassung, Stimmenwertung u. Beschlussanfechtung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Fragen zu Beschlussfassung, Stimmenwertung u. Beschlussanfechtung ich hab mal wieder mehrere komplexe Fragen, die Beschlussfassung, Anfechtung ect. betrifft. Ich blick da im neuen WEG immer noch nicht ganz durch, wie da die Stimmen zählen und wer da nun gegen wen klagen muß. Folgende hypothetische Konstellation: - WEG mit zwei Eigentümern, also 2 Stimmen (43 /57 % MEA) - strittig ist die Jahresabrechnung 2007, wobei diese korrekt von der professionellen Hausverwaltung erstellt wurde. Miteigentümer B will sich aber nicht an den Heizkosten beteiligen, da er nicht geheizt hat und bezeichnet die Abrechnung trotz aller Aufklärung durch den Verwalter als "völlig falsch". - in der Eigentümerversammlung weigert dieser Miteigentümer sich mit dem Argument "Abrechnung falsch", einen Beschluss zu fassen und verlässt die Versammlung, welche mangels Beschlussfähigkeit beendet wird. - nun folgt die Wiederholungsversammlung , die ja ungeachtet der Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist. Miteigentümer A wird anwesend sein und immer mit JA stimmen, damit die Abrechnung beschlossen wird. Folgende Konstellationen sind möglich (bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege!):
Welches rechtliche Vorgehen (wer klagt gegen wen, Anfechtung oder was ist der "Inhalt der Klage"?) muß A wählen, um einen positiven Beschluss zu bekommenbei
Es wäre wirklich super, wenn sich jemand damit auskennt und mir das erklären könnte!!! Vielen herzlichen Dank von der Bösen Nachbarin |
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| AW: Fragen zu Beschlussfassung, Stimmenwertung u. Beschlussanfechtung Hallo, wie lautet die Beschlussvorlage? Ein Negativbeschluß wäre ein Beschluß der nicht gefasst würde. Wenn B erscheint und mit Nein abstimmt und die Beschlußvorlage wäre ..die Abrechnung 2007 soll genehmigt werden... dann ist das ein Negativbeschluß. |
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| AW: Fragen zu Beschlussfassung, Stimmenwertung u. Beschlussanfechtung Im Übrigen kann ein Verlassen der Versammlung nicht zu einer Beschlußunfähigkeit führen. 1. Ja das Ding gilt als beschlossen. 2. wie 1. 3. Richtig, je nah Beschlußvorlage. 4. Wie 1. |
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