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Formerfordernis für veräußerungs- und Auflassungsvollmacht?

Dies ist eine Diskussion zu Formerfordernis für veräußerungs- und Auflassungsvollmacht? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.12.2007, 13:56
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Formerfordernis für veräußerungs- und Auflassungsvollmacht?

Hallo,

folgender SV:

bei einem notariellen Beurkundungstermin läßt sich der Verkäufer anwaltlich vertreten.
Die Mandatsvollmacht wurde für die Wahrnehmung sämtlicher rechtlicher Angelegenheiten samt der Abgabe von Willenserklärungen zum Vertragsabschluss im Zusammenhang mit einem Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück erteilt.

Im Rahmen des Beurkundungstermins wird neben dem Vertragsschluss in der selben Urkunde auch die Auflassung des Grundstücks erklärt.

Ist, unter Berücksichtigung von 167 Abs. 2 BGB, eine Genehmigung der Vertragsannahme/Auflassungserklärung durch den Vertretenen erforderlich?

M.E. bedarf die Vollmacht wegen 167 Abs. 2 BGb nicht der Form des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts, hier 311b BGB. Auch für die Erklärung der Auflassung reicht aus dem selben Grund eine schriftliche Vollmacht aus, so dass sowohl Vertragsannahme als auch Auflassung wirksam durch den Anwalt erklärt werden können. Auch liegt keiner der von der Rspr. anerkannten Fälle einer theleologischen Reduktion des 167 Abs. 2 BGB vor.

Einziges Problem ist daher 49 GBO, wonach alle erforderlichen Erklärungen dem GBA in notariell beglaubigter Form vorzulegen sind. Auf die Wirksamkeit des Vertrages/der Auflassung dürfte dies jedoch keinen Einfluss haben.

Wie ist die Rechtslage, müsste der Vertretene den Kaufvertrag/die Auflassung nach 182 BGB genehmigen?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.12.2007, 20:01
V.I.P.
 
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AW: Formerfordernis für veräußerungs- und Auflassungsvollmacht?

Eine Vollmacht zur Veräußerung von Grundbesitz muss in jedem Fall notariell beglaubigt sein, (§ 29 GBO) der KV wird er wirksam, wenn diese beim Notar vorliegt.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.12.2007, 11:46
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AW: Formerfordernis für veräußerungs- und Auflassungsvollmacht?

§ 29 GBO besagt doch nur, dass Eintragungen beim GBA sonst nicht vorgenommen werden. Für die Wirksamkeit des KV bzw. der Auflassungserklärung ist die Vorschrift doch aber ohne Belang, oder? Sicher, ein Eigentumsübergang ist wegen des Eintragungserfordernisses gem. § 873 BGB nur bei der Wahrung der in § 29 GBO vorgesehenen Form möglich.

Frohe Weihnachten im Übrigen.
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