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Falsche Preisangabe im Exposé

Dies ist eine Diskussion zu Falsche Preisangabe im Exposé innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 29.04.2011, 17:50
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Falsche Preisangabe im Exposé

Hallo!

Folgender Fall: Ein Makler bietet ein Haus mit einem Grundstück über 1000 qm zur Summe von 160.000 Euro an. Es finden sich Käufer, die stark an der Immobilie interessiert sind.

Sie leiten alles in die Wege, um ihr derzeitiges Haus zu verkaufen.

Nun stellt sich heraus, dass der Makler sich im Expose getäuscht hat. Und zwar will der Besitzer die Immobilie nicht mit 1000 qm Grundstück verkaufen, sondern nur mit 700.

Die Immobilie kann zwar mit 1000 qm Grundstück erworben werden, aber nicht zum - im Expose angegebenen - Preis von 160.00 Euro, sondern 170.000 Euro!

Der Fehler des Maklers lag darin, dass er nicht mit dem Immobilienbesitzer selber gesprochen hat, sondern mit deren Eltern!! Und die Eltern haben halt wohl die falsche Preis- bzw. Grundstücksgrößenangabe gemacht.

Wie ist die Rechtslage?

Hinweis: Der potentielle Käufer hat noch nichts unterschrieben, möchte aber gerne auf dem ursprünglichen Angebot, das schriftlich vorliegt, bestehen! Es ist nichts vermerkt darüber, dass die Angaben im Expose auf den Angaben der jetzigen Immobilienbesitzer beruhen o. ä.!

Danke im Voraus.

Krötilla
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  #2 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 18:15
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AW: Falsche Preisangabe im Exposé

Zitat:
Zitat von Krötilla Beitrag anzeigen
Der potentielle Käufer hat noch nichts unterschrieben, möchte aber gerne auf dem ursprünglichen Angebot, das schriftlich vorliegt, bestehen!
Kann er vergessen.

Wer soll haften? Der Makler hat die ihm vorliegenden Informationen korrekt weitergegeben, der Verkäufer die korrekte Information dem Interessenten erteilt, lediglich die Eltern haben einen Irrtum begangen.

Dass hier wahrscheinlich wegen der VIelzahl der Interessenten der Preis erhöht wurde wird schlecht zu verhindern sein.
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Albert Einstein

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  #3 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 18:47
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AW: Falsche Preisangabe im Exposé

Zitat:
Zitat von Krötilla Beitrag anzeigen
Hinweis: Der potentielle Käufer hat noch nichts unterschrieben, möchte aber gerne auf dem ursprünglichen Angebot, das schriftlich vorliegt, bestehen!
Wollen können wir alle viel, aber das deutsche Recht gibt dem potenziellen Käufer einen solchen Anspruch nicht.
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  #4 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 21:05
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AW: Falsche Preisangabe im Exposé

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
...lediglich die Eltern haben einen Irrtum begangen.
OK, danke. Aber Makler sollten vielleicht mit dem EIGENTÜRMER einer Immobilie sprechen, bevor sie diese zum Verkauf anbieten.
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  #5 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 21:34
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AW: Falsche Preisangabe im Exposé

Man steckt nicht drin, warum dies nicht geschehen ist.

Oder mal spitzer: man wird kaum nachweisen können, dass dies nicht vorher geschehen ist...
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  #6 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 23:09
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AW: Falsche Preisangabe im Exposé

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Man steckt nicht drin, warum dies nicht geschehen ist.

Oder mal spitzer: man wird kaum nachweisen können, dass dies nicht vorher geschehen ist...
Selbst wenn das beweisbar wäre,: welche Rechte will der potenzielle Käufer denn geltend machen?
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  #7 (permalink)  
Alt 30.04.2011, 09:52
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AW: Falsche Preisangabe im Exposé

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Selbst wenn das beweisbar wäre,: welche Rechte will der potenzielle Käufer denn geltend machen?
Das wollte ich auch gerade fragen :-).

Es ist "beweisbar", weil die beiden Makler das selber in einer Besprechung mit dem Interessenten und seiner Frau geäußert haben.

Aber ich denke ich vermute richtig, dass sich daduch rechtlich nichts ändert...?
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  #8 (permalink)  
Alt 30.04.2011, 10:15
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AW: Falsche Preisangabe im Exposé

Zitat:
Zitat von Krötilla Beitrag anzeigen
Das wollte ich auch gerade fragen :-).

Es ist "beweisbar", weil die beiden Makler das selber in einer Besprechung mit dem Interessenten und seiner Frau geäußert haben.

Aber ich denke ich vermute richtig, dass sich daduch rechtlich nichts ändert...?
nein, es ändert nichts. so ein angebot in einer zeitung oder im exposee ist kein verbindliches angebot. die verkäuferin könnte auch einfach sagen, sie hat es sich anders überlegt und möcht nun den doppelten preis oder auch gar nicht mehr oder an wen anders verkaufen.

für immobiliengeschäfte hat die gesetzgeberin notarielle beurkundung vorgeschrieben. dh. ohne dem (notrariellem vertrag) ist gar nichts rechtsverbindlich.
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  #9 (permalink)  
Alt 30.04.2011, 10:27
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AW: Falsche Preisangabe im Exposé

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
nein, es ändert nichts. so ein angebot in einer zeitung oder im exposee ist kein verbindliches angebot. die verkäuferin könnte auch einfach sagen, sie hat es sich anders überlegt und möcht nun den doppelten preis oder auch gar nicht mehr oder an wen anders verkaufen.

für immobiliengeschäfte hat die gesetzgeberin notarielle beurkundung vorgeschrieben. dh. ohne dem (notrariellem vertrag) ist gar nichts rechtsverbindlich.
Danke für den Tipps.
Sonderbar finde ich es auf der einen Seite schon... Aber gut, Recht ist Recht und die Erklärungen sind ja auch verständlich.

(Dass der Makler sich den Ruf so versauen würde, steht auf einem anderen Blatt). Aber diese Interessenten, die es wirklich gibt, werden sich vermutlich mit dem Makler/jetzigen Immo-Besitzer "gütlich einigen" ;-).

Gruss
Kröti
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  #10 (permalink)  
Alt 30.04.2011, 10:28
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AW: Falsche Preisangabe im Exposé

Ich glaube nicht, dass der Makler absichtlich falsche Angaben im Expose dulden kann.
http://lexetius.com/2000,2061
Zitat:
Zitat von BGH, Urteil vom 28. 9. 2000 - III ZR 43/ 99
Der Makler steht - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - zu seinem Auftraggeber als dessen Interessenvertreter in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich für ihn bei der Erfüllung seiner Aufgabe bestimmte Nebenpflichten ergeben. Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerläßlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 244/ 80 - NJW 1981, 2685 f). Wieweit die Unterrichtungspflicht im einzelnen zu ziehen ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. (...) Die Erklärungen des Maklers müssen insgesamt so beschaffen sein, daß sie bei seinem Kunden keine unzutreffenden Vorstellungen vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 197/ 89 - NJW-RR 1991, 627, 628). Hieraus folgt für den Makler, der sich in Verhandlungen mit einem Kunden befindet, ebenso wie für den Anlagevermittler im Rahmen eines stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrags (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 278/ 95 - NJW 1998, 448), auch die Pflicht, fehlerhafte Angaben richtig zu stellen.
http://www.reference-global.com/doi/...1982.1982.2.58
http://www.finanztip.de/recht/bank/b...zr20278-95.htm (BGH, Urteil vom 12.06.1997 - Az: III ZR 278/95, Leitsatz 1).
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