Dies ist eine Diskussion zu falsche Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt der DDR innerhalb des Forums Immobilienrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| falsche Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt der DDR In der ehemaligen DDR wird in 1985 ein bebautes Grundstück von A an D verkauft. In dem damaligen notariellen Kaufvertrag soll drin stehen, dass das ungeteilte Hausgrundstück verkauft wird. Hinter dem Haus befindet sich auf einem extra Flurstück Ackerland. Wir nehmen an, dass sich die Vertragsparteien und die Notarin darüber einig waren, dass das Ackerland nicht verkauft werden sollte. Bei der Umschreibung des Eigentum an dem Hausgrundstück wird durch das Grundbuchamt der DDR jedoch der Fehler gemacht. Es werden sowohl das bebaute Grundstück als auch das Ackerland von A auf D umgeschrieben. Der ehemalige Eigentümer des Ackerlandes A merkt aber von der Umschreibung nichts. Der nunmehr fälschlicherweise im Grundbuch stehende neue Eigentümer D, verkauft in 1988 bzw. 1990 das Ackerland an E. In 1994 will der eigentliche Eigentümer des Ackerlandes A den Grund und Boden an Z verkaufen. Nunmehr wird festgestellt, dass gar nicht A sondern E im Grundbuch als Eigentümer steht. Anwälte sind der Meinung, dass man gegen diese falsche Grundbucheintragung nichts machen kann. Insbesondere da D das Ackerland bereits an E verkauft hat und E gutgläubig von der Richtigkeit der Grundbucheintragung ausgegangen ist. Meine Fragen hierzu: Würde in diesem rein fiktiven Fall dann nicht die Amtshaftung greifen, da durch das Grundbuchamt eine falsche Eintragung vorgenommen wurde? Nehmen wir an, dass es bereits 14 Jahre her ist, dass A aufgefallen ist, dass er nicht im Grundbuch steht. Könnte er noch heute Ansprüche geltend machen oder sind diese verjährt? Wie könnte sich zudem ein Grundstückseigentümer gegen solche Falscheintragungen aktuell schützen, wenn sich der Grundstückseigentümer nicht jährlich einen Grundbuchauszug holt? Danke für die Hilfe bei dem fiktiven Fall, |
| |||
| AW: falsche Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt der DDR kann mir wirklich keiner helfen? |
| |||
| AW: falsche Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt der DDR Hallo, leider konnte mir bis jetzt keiner Hilfe zu meiner angenommenen Fallgestaltung geben. Ich möchte diese daher noch etwas konkretisieren. In dem aus 1985 stammenden Kaufvertrag soll fiktiv drin gestanden haben A ist seit alleiniger Eigentümer des im Grundbuch von Trampe Blatt 1 (LB 1) verzeichneten Einfamiliengrundstücks, bestehend aus einem Anteil an ungetrennten Hofräumen, welche neben einem Wohnhaus mit Stall und Scheune bebaut ist. A verkauft ihr Vorbezeichnetes Grundstück an den D Wie bereits geschrieben waren sich in 1985 Verkäufer, Käufer und Notar einig, dass lediglich Haus, stall und scheine veräußert werden sollten. Leider wurden zu DDR Zeiten in den Kaufverträgen weder Flur noch Flurstück angegeben, sondern lediglich das Grundbuchblatt und die LB. Als 1994 nunmehr A merkt, dass das Grundstück fälschlicher Weise auf D überschrieben wurde und er das Grundbuchamt von Trampe auf diesen Fehler aufmerksam macht, bekommt er von dort in 1998 folgende Antwort Die Eigentumsübertragungen der Flurstücke 10, 44 und 89 sowie der Anteil an ungetrennten Hofräumen wurden gemäß Grundstückskaufvertrag vom 1985 am 1985 grundbuchlich vollzogen Leider lässt sich für mich in diesem fiktiven Fall nicht nachvollziehen wo im Vertrag die Flurstücke 10, 44 und 89 genannt wurden. Was lediglich sein kann ist, dass der ungetrennte Hofraum und die Flurstücke im Grundbuch von Trampe im gleichen Blatt und unter gleicher LB genannt wurden. Dann würde aber trotzdem gegen die Übertragung in meinen Augen sprechen, dass im Kaufvertrag lediglich der ungetrennte Hofraum genannt wurden. Ich würde mich freuen, wenn von Euch jemand mir seine Rechtsauffassung zu diesem Fall sagen würde Auch wie der Fall unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zu betrachten ist. Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass es sich bei der Darstellung um einen fiktiven Fall handelt. Sollte es diesen Fall in der Realität tatsächlich so oder abgewandelt geben, so ist dies zufällig und lag nicht in der Absicht der Fallschilderers. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Anfrage auf Auskunft Grundbuchamt eines Amtgerichtsbezirks | Immobilienrecht | 10.06.2009 20:38 |
| Bearbeitungszeit Grundbuchamt München | Immobilienrecht | 26.10.2007 13:56 |
| Grundbuchamt - Pläne | Immobilienrecht | 15.05.2007 13:12 |
| Vermieter lt.Grundbuchamt nicht Eigentümer! | Mietrecht | 09.03.2007 16:23 |
| Falsche Bestellung durch falsche Auskunft | Kaufrecht / Leasingrecht | 27.02.2007 14:59 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios