Dies ist eine Diskussion zu Fällt separates Garagengrundstück unter WEG? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Angenommen, Herr X ist Eigentümer eines Anteils an einem Garagengrundstück (keine Wohnunhgen, Garagenhof mit einer Anzahl von Einzelgaragen). Grundbuchlich geregelt ist, dass jeder Eigentümer einen Anteil am Garagengrundstück hat und jeder Eigentümer nutzt faktisch eine bestimmte Einzelgarage (ohne konkrete grundbuchliche Regelung). eine ordentliche Eigentümerversammlung und die Bestellung eines Verwalters hat es noch nie gegeben. Angenommen wenn es Schäden z. B. an einem Garagendach (verbundene Flachdächer, die nicht einzeln reparaturfähig sind) gibt oder es beispielsweise darum geht, eine abgrenzende Hecke z. Nachbargrundstück zu kürzen, so gibt es in einzelnen Zirkeln der Eigentümer ungeregelt Diskussionen wie das zu laufen hat. Es wird dann irgendwie von einzelnen Eigentümern was gemacht, von anderen nicht. Zum Teil gibt es auch Arbeitsappelle bis hin zu der Vorstellung, dass man seine Terminplanung bitte danach ausrichten soll. Die Frage ist: 1)Gibt es in einem solchen Fall ein Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung nach Wohnungseigentumsgesetz mit dem Recht auf Bestellung eines Verwalters etc. und das Recht, ordnungsgemässe Reparaturen durch fachlich einschlägige Handwerker bzw. Dienstleister durchführen zu lassen? Oder muss Herr X hier antreten um z. B. an der Reparatur eines Flachdachs mitzuwirken (was er fachlich gar nicht kann) oder Hecke zu schneiden oder ähnliches? 2) Oder gilt das WEG gar nicht, weil es nur ein Garagengrundstück ist (kein Wohneigentum)? Wie wird das gesehen? Vielen Dank |
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| AW: Fällt separates Garagengrundstück unter WEG? Das fällt nicht unter WEG da keine einzelne Grundbücher gebildet werden! Hier müssen sich die Eigentümer einigen, wie wenn Ehepartner gemeinsam Eigentümer sind! |
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| AW: Fällt separates Garagengrundstück unter WEG? Zitat:
Greifen denn hier nur die Bestimmungen der BGB-Gesellschaft? Gibt es dort nicht irgendwelche Bestimmungen zur ordnungsgemässen Vertretung und Verwaltung bei einer grösseren Zahl von Gesellschaftern? Danke f. d. Antwort Hyronimus |
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| AW: Fällt separates Garagengrundstück unter WEG? Hier handelt es sich in der Regel um Bruchteilsgemeinschaften. Gucke hier: http://www.ipwiki.de/privatrecht:bruchteilsgemeinschaft |
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| AW: Fällt separates Garagengrundstück unter WEG? Vielen Dank für den Hinweis auf die Bruchteilsgemeinschaft. Aber das Problem der ordnungsgemässen Verwaltung bleibt immer noch. Kann hier nicht gefordert werden, dass ein Verwalter bestellt wird bzw. einer der Eigentümer hierzu gewählt werden muss um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Vertretung nach aussen zu gewährleisten? Z. B. ordnungsgemäße Auftragsvergabe bei Unterhaltungs/ Reparaturbedarf anstatt ungeregelter Aktionen? Hyronimus dankt nochmals den bisherigen Beitragsverfassern |
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| AW: Fällt separates Garagengrundstück unter WEG? Es muss nicht, es kann! |
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| AW: Fällt separates Garagengrundstück unter WEG? Zitat:
Natürlich besteht das Recht auf eine ordentliche Verwaltung! Nur - Sie können nicht fordern, daß ein Verwalter bestellt wird..... Eine Bruchteilsgemeinschaft stellt immer eine BGB-Gesellschaft dar (wenn sonst keine Regelungen bestehen) - die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem BGB - Abschnitt Gesellschaft (§§ 705 - 740). Auch aus "Treu und Glauben" können viele Rechte geltend gemacht werden .... Umgangssprachlich kann man das wie folgt formulieren: --> Sie können und müssen gemeinschaftlich verwalten und handeln, aber kein Einzelner ist zu einer konkreten Einzelhandlung verpflichtet. Im besten Falle ist von dem Einzelnen, der sich verweigert, ein ihm gebührender Anteil an den entstandenen Kosten aufzubürden. Aber um es genauer zu erkennen (die Zustände), würde ich gerne mal wissen, wie in Ihrem genannten Fall die Grundsteuer erhoben (und anschließend bezahlt) wird ... |
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| AW: Fällt separates Garagengrundstück unter WEG? Zitat:
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| AW: Fällt separates Garagengrundstück unter WEG? Zitat:
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| AW: Fällt separates Garagengrundstück unter WEG? Zur Grundsteuer: Da die Einzelaragen auf der im Teileigentumsgrundbuch eingetragenen Fläche (siehe oben) zeitgleich mit den benachbarten Einfamilienhäusern errichtet worden sind und jeweils 1 Einzelgarage sozusagen als Sondereigentum von einem dieser Hauseigentümer bis heute genutzt wird erhalten die jeweiligen Eigentümer von der Kommune einen einheitlichen, zusammengefassten Grundsteuerbescheid. |
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