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ETW Übertrag und Info an Verwalter

Dies ist eine Diskussion zu ETW Übertrag und Info an Verwalter innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.09.2010, 19:17
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ETW Übertrag und Info an Verwalter

Hallo Forenteilnehmer,

ich hätte gerne eure Meinung zu einem hypothetischem Fall.

Herr A übertägt im Jahre 1999 im Verlauf seiner Ehe-Scheidung seine Rechte an der gemeinsamen ETW an seine damalige Ehefrau.
Herr A versäumt es, den Hausverwalter zu informieren, da er davon
ausgeht, das wie beim Kauf der Immobilie die Verwalterzustimmung vom Notar eingeholt wird.

Im Jahr 2001 erwirbt Herr A eine neue ETW, die er selbst bewohnt.
Diese ETW wird vom vom gleichen Verwalter verwaltet.
In den folgenden 10 Jahren nimmt Herr A regelmässig an den Eigentümerversammlungen teil,zahlt immer pünktlich sein Hausgeld und ist dem GF und einigen Mitarbeitern des Verwalters persönlich bekannt.

Im Jahr 2010 gerät Herr As Ex-Frau in finanzielle Schwierigkeiten und kommt mit dem Hausgeld in Verzug.
Der Verwalter strebt ein Mahnverfahren an, welches in einer Kontopfändung endet.

Dummerweise hat Herr A ein Konto bei der gleichen Bank und sein
Konto wird auch mit einer Pfändung belegt.

Um den Irrtum aufzuklären, nimmt Herr A Kontakt zum Anwalt des Verwalters und zu einem Mitarbeiter des Verwalter auf, und erklärt, daß er schon seit über 10 Jahren nicht mehr Miteigentümer sei.

Leider hat Herr A nur unvollständige Unterlagen um dies zu Belegen, die Schuldhaftentlassung der Bank und einen Beleg über die Grundbuchänderung aus der leider nicht das Objekt hervorgeht.

Der Gegenseite sind diese Angaben nicht genug, und verlangen einen Grundbuchauszug.

Herr A zweifelt nun, dass dies wirklich genügt, und wendet sich im Angesicht platzender Lastschriften an einen Anwalt.

Dieser erwirkt mit einem Grundbuchauszug die Freigabe des Kontos.

So, das war jetzt ziemlich viel Text, erst mal danke fürs Lesen.

Nun, die Fragen :-)

Herr A hätte natürlich gerne seine Anwaltkosten dem Verwalter aufs Auge gedrückt.

Wie schätzt ihr das ein, hat Herr A eine Chance, seine Auslagen
zurückzubekommen?

Kann der Verwalter die Aussage von Herr A so einfach in Frage stellen und einen Nachweis per Grundbuchauszug einfordern, den er selbst ohne weiteres hätte einholen können?

Ich freue mich über jede Antwort.

Gruss,

M.
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  #2 (permalink)  
Alt 23.09.2010, 10:30
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AW: ETW Übertrag und Info an Verwalter

Da sind einige Ungereimtheiten. Vorab: bei Übertragung an Ehegatten ist keine Verwalterzustimmung nötig. Bei jeder Veränderung des Grundbuches wird der Eigentümer automatisch benachrichtigt. Jeder, der einen Grund nachweisen kann, bekommt einen Auszug vom Grundbuchamt.
Ob es Sinn hat, die Anwaltskosten dem Verwalter aufzuerlegen kann am besten der sowieso involvierte Anwalt prüfen.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.09.2010, 14:08
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AW: ETW Übertrag und Info an Verwalter

Erst mal Danke für Deine Antwort.

Sagen wir mal so, Herr As Anwalt meinte, dass der Verwalter 'eigentlich' schon für die Kosten aufkommen müsste.

Aber irgendwer sagte mal "Auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand".

Welche Ungereimtheiten meinst Du?
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  #4 (permalink)  
Alt 23.09.2010, 14:20
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AW: ETW Übertrag und Info an Verwalter

Zitat:
Zitat von nobody2010 Beitrag anzeigen
Aber irgendwer sagte mal "Auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand".
So ist es!
Zitat:
Welche Ungereimtheiten meinst Du?
Hab`ich doch geschrieben. Bevor irgendwelche Zwangsvollstreckung erfolgt sind doch viele Benachrichtigungen vorangegengen (Mahnungen Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, GV-Zustellungen)wieso wurde darauf nicht schon entsprechend reagiert?
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  #5 (permalink)  
Alt 23.09.2010, 14:39
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AW: ETW Übertrag und Info an Verwalter

Ah, Ok.

Der gesamte Schriftwechsel ging an Herrn As alte Adresse, unter
der er schon seit über 10 Jahren nicht mehr gemeldet ist.

Herr A hat von der Angelegnheit erst durch einen Anruf seiner Hausbank erfahren.

Was mit der Post geschehen ist, lässt sich nur vermuten...
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  #6 (permalink)  
Alt 23.09.2010, 15:19
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AW: ETW Übertrag und Info an Verwalter

Zitat:
Zitat von nobody2010 Beitrag anzeigen
Was mit der Post geschehen ist, lässt sich nur vermuten...
Tja! Allerdings müssen Schriftstücke der Gerichte über Zustellung erfolgt sein. Wenn die jemand in Empfang genommen hat, ohne sie weiterzuleiten, hat der den "Schwazen Peter". Demgegenüber sollten Ansprüche geltend gemacht werden.
Der HV kann dann gar nix dafür!
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  #7 (permalink)  
Alt 23.09.2010, 16:19
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AW: ETW Übertrag und Info an Verwalter

Bis zu dem Punkt, an dem Herr A der HV erklärt nicht mehr Miteigentümer zu sein und diese auch zumindest ansatzweise belegt.

Doch die HV glaubt Herrn A dies nicht und verlangt einen
Grundbuchauszug.

Diesen hätte sie ohne weitere selbst einholen können und die Sache wäre gegessen gewesen.

Erst an dieser Stelle enstanden ja Herrn A die Anwaltskosten, da er nun wiederum der HV nicht glaubt, mit dem Grundbuchauszug sei die Sache ausgestanden.
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  #8 (permalink)  
Alt 24.09.2010, 10:54
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AW: ETW Übertrag und Info an Verwalter

Zitat:
Zitat von nobody2010 Beitrag anzeigen
Diesen hätte sie ohne weitere selbst einholen können und die Sache wäre gegessen gewesen.
Können ja aber nicht müssen. Die HV ist nicht das Kindermädchen der Sondereigentümer. Auch ist das mit Kosten verbunden.
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  #9 (permalink)  
Alt 24.09.2010, 11:05
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Bin gespannt, wie Herr As Anwalt das sieht.

Danke für Deine Kommentare.
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