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ETG kann nicht zu einem günstigeren Gasversorger wechseln

Dies ist eine Diskussion zu ETG kann nicht zu einem günstigeren Gasversorger wechseln innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 16.11.2008, 19:08
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ETG kann nicht zu einem günstigeren Gasversorger wechseln

Kann ein Gasversorger eine Eigentümergemeinschaft vom Gasbezug zu einem günstigeren Tarif ausschließen mit der Begründung, dass der Gastarif nur für Privatverbraucher gültig sei? Die ETG sei kein Privatverbraucher, sondern eine "Gemeinschaft mit Teilrechtsfähigkeit". Was bedeutet das eigentlich? Wird damit nicht das Gleichbehandlungsprinzip verletzt? Die Eigentümer einer ETG können den Gasbezug (im Gegensatz zu Strom) nicht einzeln durchführen. Die Politik fordert immer wieder die Verbraucher auf, den Wettbewerb zu nutzen und den Anbieter für Strom und Gas bei Preiserhöhungen zu wechseln.
Gruß Horst-Bruno
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Alt 18.11.2008, 10:54
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AW: ETG kann nicht zu einem günstigeren Gasversorger wechseln

Dem Gasversorger ist es überlassen, welche Verträge er mit wem, wie abschließt!
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  #3 (permalink)  
Alt 18.11.2008, 12:32
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AW: ETG kann nicht zu einem günstigeren Gasversorger wechseln

Hallo und danke für die Antwort, mit der ich leider nach meinem Rechtsgefühl nicht übereinstimme. Zunächst hat der Gasversorger eine Versorgungspflicht. Wenn er die WEG nicht beliefern will, muß er eine überzeugende Begründung finden. Schließlich sind WEG-Mitglieder Privatverbraucher und haben gar keine andere Möglichkeit (im Ggs. zu Strom), einzeln als Privatverbraucher Gas zu beziehen. Nach meiner Auffassung bedeutet das Verhalten eine Diskriminierung einzelen Personen sowie ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Der Gasversorger baut bewußt Zugangsschranken auf und verstößt somit gegen das Wettbewerbsgesetz. Ich werde mich in dieser Frage an das Bundeskarstellamt mit Kopie an das Verbraucherministerium wenden, damit diese willkürlichen Zugangsbarieren beseitigt werden. Inzwischen konnte der günstigere Gastarif abgeschlossen werden, indem der Sohn des Verwalters gegenüber dem Gasversorger als Privatabnehmer für die WEG auftritt und entsprechend privat haftet. Das kann und darf aber keine Schule machen und kann niemals im Sinne des Wettbewerbsrechts sein. Allein an dieser merkwürdigen Vertragskontruktion sieht man, das es notwerndig ist, den Gasversorger abzumahnen. Das Kartellamt wird sich über diesen interessanten Fall freuen - und ich bin sicher - auch einschreiten. Gruß Bruno
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