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Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge

Dies ist eine Diskussion zu Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.01.2008, 20:42
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Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge

Tochter hat eine Erigentumswohnung am 01.01.2007 gekauft.
Dieses Jahr erhält sie vom Verkäufer die Beitragsbescheide und soll die Gebühren zahlen.
Habe einmal den Text vom Zweckverband zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hier angefügt und unten Ausschnitte aus dem Kaufvertrag.
Wie ist die Rechtslage??

Herr xxx hat die Bescheide an Sie weitergeleitet, da Sie die o. g. Miteigentumsanteile erworben haben.
Die Kläranlage in xxx wurde 1994 in Betrieb genommen.
Die Anbindung der Wohnanlage xxx erfolgte mit dem Neubau der Wohnhäuser.
Maßgeblich ist jedoch erst die Festsetzung des Abwasserbeitrages per Bescheid unabhängig davon, wann das Grundstück tatsächlich angeschlossen wurde.
Bescheidempfänger ist dann immer der zum Zeitpunkt des Bescheidererlasses im Grundbuch eingetragene Eigentümer.
Der Zweckverband verfügt erstmals seit März 2004 über eine wirksame Beitragssatzung.
Leider ist es nicht möglich, alle Bescheide zum gleichen Zeitpunkt zu versenden.
Aufgrund verschiedener Gerichtsurteile der letzten Jahre und der Gesetzesänderung des xxx Kommunalabgabengesetzes zum 01.01.2005 und dem damit verbundenem Satzungsneuerlass hat sich die Beitragserhebung immer wieder verzögert, so dass der Erlass der Beitragsbescheide xxx erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen konnte.
Die Reglungen in Ihrem Grundstückskaufvertrag mit Herrn xxx betreffen jedoch nur das Innenverhältnis zwischen Ihnen beiden als Vertragspartnern, in das der Zweckverband als Dritter nicht eintritt.
Im Kaufvertrag ist geregelt, dass alle ab dem Tag der Übergabe anfallenden Erschließungs- und An- liegerkosten der Käufer zu tragen hat. (stimmt nicht ganz)
Da die Beitragsbescheide erst nach dem 01.01.2007 erlassen wurden, müssen Sie sich mit Herrn xxx einigen, in welcher Form die Beiträge beglichen werden sollen.
Die Bescheide können jedoch nicht an Sie adressiert werden, da der Eigentumsübergang zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Grundbuch noch nicht vollzogen war.

Besitzübergang, Gewährleistung
Die Übergabe des Grundbesitzes/Wohnungseigentums/Teileigentums erfolgt mit Wirkung vom
01. Januar 2007.
Von diesem Zeitpunkt an gehen die mit dem Eigentum verbundenen Rechte, Pflichten und wesentlichen Bestandteile, einschließlich der Verpflichtungen aus den den
Grundbesitz/Wohnungseigentum/Teileigentum betreffenden
Sachversicherungen, auf den Käufer über. Anliegerkosten, Erschließungsbeiträge und umweltschutzmäßige Altlasten gehen ebenfalls mit Wirkung vom Tag der Übergabe auf den Käufer über.
Beim Vertragsobjekt handelt es sich um Wohnungseigentum und Teileigentum.
Alle, ab dem Tag der Übergabe anfallenden Erschließungs-und Anliegerkosten, im weitesten Sinne, insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, dem Investitionsaufwand und die Kosten der Grundstücksanschlüsse nach den einschlägigen Kommunalabgabegesetzen sowie Kosten nach den örtlichen Satzungen hat der Käufer ab dem Tag der Übergabe zu tragen und den Verkäufer von einer Inanspruchnahme freizustellen.
Der Verkäufer versichert ausdrücklich, daß ihm seit dem 3.10.1990 keine Erschließungs-und Anliegerkosten in Rechnung
gestellt wurden. Er versichert außerdem, daß nach seinem Wissen der Vertragsgegenstand nicht von einer nichtabgerechneten Erschließungsmaßnahme betroffen ist.


Hoffe,das ich die Bordregel nicht verletzt habe.
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  #2 (permalink)  
Alt 24.01.2008, 20:40
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AW: Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge

Da ich keine Antwort bisher erhalten habe,frage ich nochmals an und habe meine Antwort beigefügt.
Richtig/Falsch?
Im Kaufvertrag steht:

Von diesem Zeitpunkt an gehen die mit dem Eigentum verbundenen Rechte, Pflichten und wesentlichen Bestandteile, einschließlich der Verpflichtungen aus den Grundbesitz/Wohnungseigentum/Teileigentum betreffenden Sachversicherungen, auf den Käufer über. Anliegerkosten, Erschließungsbeiträge und umweltschutzmäßige Altlasten gehen ebenfalls mit Wirkung vom Tag der Übergabe auf den Käufer über.
Das spricht gegen den Käufer
Beim Vertragsobjekt handelt es sich um Wohnungseigentum und Teileigentum.
Alle, ab dem Tag der Übergabe anfallenden Erschließungs-und Anliegerkosten, im weitesten Sinne, insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, dem Investitionsaufwand und die Kosten der Grundstücksanschlüsse nach den einschlägigen Kommunalabgabegesetzen sowie Kosten nach den örtlichen Satzungen hat der Käufer ab dem Tag der Übergabe zu tragen und den Verkäufer von einer Inanspruchnahme freizustellen.
Das spricht gegen den Käufer


Der Verkäufer versichert ausdrücklich, daß ihm seit dem 3.10.1990 keine Erschließungs-und Anliegerkosten in Rechnung gestellt wurden.
Stimmt vermutlich

Er versichert außerdem, daß nach seinem Wissen der Vertragsgegenstand nicht von einer nichtabgerechneten Erschließungsmaßnahme betroffen ist.
Das spricht eindeutig für den Käufer, da er wissen muß,dass Erschließungskosten offen sind, wenn noch nichts bezahlt wurde.

Aber der Notar hätte da auch merken müssen.[I][U]Könnt Ihr mit dem Notar sprechen?

Ich denke, der Verkäufer muß auch Erschleißungskosten tragen,da er sie ja jahrelang nutzen konnte.
Wie hoch der Anteil sein muß,weiß ich nicht.
Gegenwärtig hat der Verkäufer die Rechnung,da er noch im Grundbuch steht.

Ich denke,man soll mit Verkäufer eine Einigung versuchen und solange ihm das Geld nicht überweisen.
Wie sollte aber eine einvernehmliche Einigung aussehen.
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