Dies ist eine Diskussion zu energieversorger fordert bei nichtnutzung der verbrauchsstelle innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| energieversorger fordert bei nichtnutzung der verbrauchsstelle ich habe hier einen theoretischen (fiktiven) fall, bei dem ich mir nicht ganz klar bin wie ich an die falllösung gehe : nehmen wir an der Besitzer (B) hat mehrere Wohnungen in mehreren Städten. In einer dieser Wohnungen in einer weit entfernten Stadt wohnte der Mieter (M) bis zu einem bestimmten Datum - ich nehme jetzt der Anschaulichkeit halber mal den 31.08 Der Nachmieter (N) zieht aber erst später ein - nehmen wir mal den 01.10 M hat beim örtlichen Energieversorger (E) seinen Energiebezug fristgerecht zum 31.08. gekündigt. N hat den Energiebezug, ebenfalls bei E, zum 01.10 angemeldet. Für die Zeit vom 01.09 bis 30.09 fordert E von B die anteiligen Grundkosten für den Betrieb der Energieversorgung. (der Verbrauch in diesem Fallbeispiel sei 0, also Zählerstand am 31.08 und am 01.10 ist identisch) B hat mit E nie irgendeinen Kontakt gehabt - dementsprechend keine Willenserklärungen abgegeben. Ist die Forderung von E an B rechtens ? auf welcher grundlage könnte E von B fordern ? |
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| AW: energieversorger fordert bei nichtnutzung der verbrauchsstelle |
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| AW: energieversorger fordert bei nichtnutzung der verbrauchsstelle Hmm.. Normalerweise kommt der Vertrag zwischen dem Mieter und dem EVU direkt zustande. Der ausziehende Mieter M hat gekündigt. Damit fallen danach keine weiteren Kosten an. Die fallen erst wieder an, wenn N anmeldet. Mich würde mal interessieren, auf welcher Grundlage E Geld von B verlangt. mfg Bang Olafson |
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| AW: energieversorger fordert bei nichtnutzung der verbrauchsstelle Zitat:
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| AW: energieversorger fordert bei nichtnutzung der verbrauchsstelle wir erweiteren diesen fiktiven übungsfall um eine Rechtsgrundlage die E anbietet: §2 GVV (Grundversorgungsverordnung) (Gilt in dem Gebiet des Versorgers) Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textformzutragsschluss Textformzu bestätigen. E sagt der Vertrag sei auf "andere Weise" zustandegekommen (wie genau darüber schweigt E sich aus) und man habe dies "B" schriftlich mitgeteilt. Dieser Mitteilung habe B nicht wiedersprochen, somit sei der Vertrag wirksam. --> Für den Übungsfall gehen wir davon aus dass B die Mitteilung (allerdings noch ohne konkrete Forderung) erhalten hat, jedoch ignoriert hat ("Wer ist denn dieser Energieversorger ? Kenne ich nicht... bestimmt Werbung --> Mülleimer") |
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| AW: energieversorger fordert bei nichtnutzung der verbrauchsstelle Errmm.. wir reden aber noch über ein EVU? Oder ist es die GEZ? Spaß beiseite... Vertragsabschluß erfordert immer die Zustimmung des anderen Vertragspartners. Wenn man Schweigen als Zustimmung wertet, bewegt man sich auf dünnem Eis. Für mich als Vermieter würde das bedeuten, Hausstrom und - wenn möglich alle Mieter - auf einen alternativen Anbieter umzustellen. Mahlzeit Bang Olafson |
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