Dies ist eine Diskussion zu Eintrag ins Grundbuch möglich? Erbe? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| angenommen eine Immobilie hat 2 Eigentümer ( die natürlich auch beim Kauf ins Grundbuch eingetragen wurden). Es handelt sich um Eigentümer A und B. Nun kommt es leider zu dem Todesfall von A. Darf sich nun ein Dritter, der einen Pflichtanteil der Immobilie erbt, ins Grundbuch eintragen lassen, ohne vorher die Erlaubnis bzw. Vollmacht des Eigentümer B erhalten zu haben? Wie wäre denn in so einem Fall die Rechtslage? Über Aufschlüssse würde ich mich sehr freuen... |
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| AW: Eintrag ins Grundbuch möglich? Erbe? Wer nur den Pflichtteil erbt, hat nur einen wertmäßigen Anspruch gegen den Erben (oder die Erbengemeinschaft), wird also nicht an der Erbengemeinschaft beteiligt, welche Eigentümer des Anteils wird. Die Erbengemeinschaft wird allerdings auch nicht als solche eingetragen; da sie eine nichtrechtsfähige Gesamthand darstellt, werden stattdessen die daran beteiligten Personen eingetragen, sobald sie einen entsprechenden Erbschein vorweisen können. Da kann dann aber der B nichts dagegen machen, da sein Eigentumsrecht nicht beeinträchtigt wird, er bleibt ja Eingetümer seines Anteils. Ich hoffe, das war verständlich, sonst bitte nochmal nachfragen... Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Eintrag ins Grundbuch möglich? Erbe? Wie marcus.summer schon sagte, hat der Pflichtteilsberechtigte lediglich einen Anspruch in bar. Er hat somit keinerlei Ansprüche an dem Grundstück. Die Berichtigung des Grundbuchs kann beim zuständigen Grundbuchamt formlos unter Vorlage eines Erbnachweises beantragt werden. Die Erben werden nicht mit ihren Erbteilen, sondern nur "in Erbengemeinschaft" im Grundbuch eingetragen. Dazu wird keine Zustimmung des weiteren Eigentümers benötigt. |
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| Vielen Dank für die Antworten! Ich hätte jedoch noch eine kleine Frage. Angenommen A hätte sich nicht für den Geldbetrag entschieden, sondern hat sich ohne Einwilligung von B ins Grundbuch eintragen lassen. Monate später möchte B nun die Immobilie verkaufen. Da nun A und B einen Teil geerbt haben, hat B nun einen Gesamtanteil von ca. 75 % und A ca. 15% . B möchte nun die Immobilie gegen den Willen von A verkaufen. Wie wäre nun die Rechtslage? Brauch B eine schriftliche Einwilligung von A um sie verkaufen zu können??? Vielen Dank |
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| AW: Eintrag ins Grundbuch möglich? Erbe? Zitat:
Zitat:
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