Dies ist eine Diskussion zu Eintrag ins Grundbuch innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Eintrag ins Grundbuch |
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| AW: Eintrag ins Grundbuch Wenn das Wohnrecht nach dem Grundpfandrecht eingetragen wird, hat das Wohnrecht auch Rang nach der bereits eingetragenen Grundschuld. |
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| AW: Eintrag ins Grundbuch Und soll es Rang vor der Grundschuld haben geht das nur mit Zustimmung von Bank und Grundstückseigentümer, § 880 BGB.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Eintrag ins Grundbuch Zitat:
Die Eintragung eines Wohnrechts ist immer ein Nachteil beim Verkauf, weil der Käufer das Wohnrecht übernehmen muss. |
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| AW: Eintrag ins Grundbuch Also bedarf es keiner Zustimmung der Bank? Auch wenn ein nachrangiges Recht denn Verkaufswert schmälert? |
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| AW: Eintrag ins Grundbuch Ich bin schon der Meinung, dass der Gläubiger auch der Eintragung eines nachrangigen Rechtes zustimmen muss - das sollte eigentlich schon im Darlehensvertrag stehen.... |
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| AW: Eintrag ins Grundbuch Also ich glaube nicht, daß ein nachrangiges Wohnrecht einen großen Nachteil darstellt. Beim freihändigen Verkauf findet man eh keinen Käufer, der das übernimmt. Das kann der Bank mit der vorrangigen GS aber egal sein, weil sie im Falle eines Falles ja versteigern kann, wenn sich der Berechtigte des Wohnungsrechtes gegen einen freihändigen Verkauf wehrt. Ist das Wohnungsrecht nachrangig, erlischt es in der Zwangsversteigerung, § 91 ZVG. Eine schuldrechtliche Vereinbarung im Darlehensvertrag schützt die Bank nicht: Die Eintragung des Wohnungsrechtes wird dadurch nicht verhindert, § 137 BGB. Und einen Schaden aus der vertragswidrigen Eintragung des Wohnungsrechtes muß die Bank erstmal darlegen. Da das nachrangige Wohnungsrecht in der ZV erlischt, wird das für die Bank richtig schwer.Im übrigen ist natürlich klar, daß die Bank in der Realität kaum jemals einen Rangrücktritt mit ihrer GS hinter ein Wohnungsrecht erklären wird. Aber möglich isset.
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