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Eintrag ins Grundbuch

Dies ist eine Diskussion zu Eintrag ins Grundbuch innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 16.06.2008, 17:35
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Eintrag ins Grundbuch

Wenn ein lebenslanges Wohnrecht in Abt. II des Grundbuches eingetragen werden soll, obwohl bereits eine Grundschuld für ein Kreditinstitut eingetragen ist, muss das KI dem Eintrag zustimmen, da dadurch die Werthaltigkeit der Grundschuld benachteiligt wird, da eine evtl. Veräußerung des Gebäudes/Grundstückes dadurch erschwert wird? Oder ist dieser Eintrag unabhängig von den bereits existierenden Einträgen?
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Alt 16.06.2008, 20:17
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AW: Eintrag ins Grundbuch

Wenn das Wohnrecht nach dem Grundpfandrecht eingetragen wird, hat das Wohnrecht auch Rang nach der bereits eingetragenen Grundschuld.
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Alt 16.06.2008, 20:40
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AW: Eintrag ins Grundbuch

Und soll es Rang vor der Grundschuld haben geht das nur mit Zustimmung von Bank und Grundstückseigentümer, § 880 BGB.
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  #4 (permalink)  
Alt 16.06.2008, 21:20
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AW: Eintrag ins Grundbuch

Zitat:
Zitat von DonCorleone
Und soll es Rang vor der Grundschuld haben geht das nur mit Zustimmung von Bank und Grundstückseigentümer, § 880 BGB.
Weshalb sollte die Bank zustimmen, dass ein nachrangiges Recht vorgeht?

Die Eintragung eines Wohnrechts ist immer ein Nachteil beim Verkauf, weil der Käufer das Wohnrecht übernehmen muss.
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Alt 17.06.2008, 07:52
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AW: Eintrag ins Grundbuch

Also bedarf es keiner Zustimmung der Bank? Auch wenn ein nachrangiges Recht denn Verkaufswert schmälert?
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Alt 17.06.2008, 08:07
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AW: Eintrag ins Grundbuch

Ich bin schon der Meinung, dass der Gläubiger auch der Eintragung eines nachrangigen Rechtes zustimmen muss - das sollte eigentlich schon im Darlehensvertrag stehen....
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  #7 (permalink)  
Alt 17.06.2008, 10:55
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AW: Eintrag ins Grundbuch

Also ich glaube nicht, daß ein nachrangiges Wohnrecht einen großen Nachteil darstellt. Beim freihändigen Verkauf findet man eh keinen Käufer, der das übernimmt. Das kann der Bank mit der vorrangigen GS aber egal sein, weil sie im Falle eines Falles ja versteigern kann, wenn sich der Berechtigte des Wohnungsrechtes gegen einen freihändigen Verkauf wehrt. Ist das Wohnungsrecht nachrangig, erlischt es in der Zwangsversteigerung, § 91 ZVG.

Eine schuldrechtliche Vereinbarung im Darlehensvertrag schützt die Bank nicht: Die Eintragung des Wohnungsrechtes wird dadurch nicht verhindert, § 137 BGB. Und einen Schaden aus der vertragswidrigen Eintragung des Wohnungsrechtes muß die Bank erstmal darlegen. Da das nachrangige Wohnungsrecht in der ZV erlischt, wird das für die Bank richtig schwer.

Im übrigen ist natürlich klar, daß die Bank in der Realität kaum jemals einen Rangrücktritt mit ihrer GS hinter ein Wohnungsrecht erklären wird. Aber möglich isset.
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