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Eintrag in das Grundbuch 6 Monate Später.

Dies ist eine Diskussion zu Eintrag in das Grundbuch 6 Monate Später. innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 12:27
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Eintrag in das Grundbuch 6 Monate Später.

Hallo,

Mal angenommen eine Person A hat eine Eigentumswohnung am 21.11.2008 verkauft. Jetzt möchte der Kläger für den Zeitraum vom 21.11.2008 Verkauf bis zum Eintrag in das Grundbuch 28.05.2009 Eintrag xxx,xx €. Wie sieht es das Gesetzt vor, Wer den Eintrag in das Grundbuch machen muss?

Dankeee.
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  #2 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 12:52
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AW: Eintrag in das Grundbuch 6 Monate Später.

Die Grundbuchumschreibung veranlasst der Notar in der Regel nach Nachweis der Kaufpreiszahlung. Manche Grundbuchämter brauchen dazu viel Zeit. Vorher erfolgt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Sicherung des Käufers. Die Kaufpreiszahlung ist mit Besitzübergang fällig. So ist es üblich.
Was hier vorgeht, kann ich nicht nachvollziehen. Dazu bedürfte es mehr Information: wer ist Kläger, auf welcher Grundlage erfolgt das Zahlungsbegehren, wie war der Ablauf des Kaufvorganges...?
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  #3 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 13:26
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AW: Eintrag in das Grundbuch 6 Monate Später.

Der Kläger ist der Hausverwalter, die Beträge sind für die Wohngelder. Der Kaufvertrag wurde durch den Notar gemacht.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 14:36
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AW: Eintrag in das Grundbuch 6 Monate Später.

Die HV hat Recht. Bis zur Eigntumsumschreibung ist der Verkäufer noch in der Pflicht. Er kann aber entsprechend mit dem Käufer die Abrechnung ab Besitzübergang vornehmen.
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  #5 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 18:47
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AW: Eintrag in das Grundbuch 6 Monate Später.

Mit dem Besitzttümmer wurde gesprochen. Er hat sich einverstanden erklärt die Zahlung zu Übernehmen. Hat es aber nicht getan. Deshalb die Rechnung an Person A.
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