Dies ist eine Diskussion zu Einrede bei Anspruch auf Auflassung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Einrede bei Anspruch auf Auflassung wenn ein Vorkaufsberechtigter seinen Anspruch gegen den Verpflichteten auf Auflassung des Grundstücks geltend machen will, steht dem Verpflichteten dann die Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 zu? Danke im Voraus! |
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| AW: Einrede bei Anspruch auf Auflassung Die hinter der Frage stehende Logik kann ich nicht nachvollziehen: Wenn der Vorkaufsberechtigte den Vorkauf nicht bewirken kann, wieso sollte er ihn dann geltend machen? Oder anders gefragt: Worin soll denn die Nichterfüllung des Vertrages durch den Vorkaufsberechtigten bestehen? |
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| AW: Einrede bei Anspruch auf Auflassung Oder nochmal nachgefragt: Steht diese Frage in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage Herausgabe Grundstück ? |
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| AW: Einrede bei Anspruch auf Auflassung also der vorkaufsberechtigte hat sein vorkaufsrecht wirksam ausgeübt und will es gegenüber dem verpflichteten geltend machen. wenn dieser somit anspruch auf auflassung erlangt, kann der verpflichtete dann eine einrede geltend machen? ja steht im zusammenhang mit herausgabe grundstück, also jetzt nicht unmittelbar, aber kann man schon so verstehen. |
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| AW: Einrede bei Anspruch auf Auflassung ... noch mal die Frage: Wegen was (welche Handlung, welche Unterlassung) will den der "Verpflichtete" die Einrede geltend machen? Der Vorkaufsberechtigte muß doch irgend etwas gemacht oder unterlassen haben, daß der Verpflichtete meint, eine "Einrede des nicht erfüllten Vertrags" geltend machen zu können. Zudem: Die Einrede macht den Vertrag nicht rückgängig oder unwirksam - der Verpflichtete kann seine Leistung nur "bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern". |
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