Dies ist eine Diskussion zu Einbau Kauminofen in Eigentumswohnung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| (Bezirkskaminkehrer hat ok geben, Kamin ist vorhanden und betriebsbereit). Verwalter sagt "ja, bedarf Genehmigung" andere Bezirkskaminkehrer meint "nein, da in eigenen 4Wänden" |
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| AW: Einbau Kauminofen in Eigentumswohnung Kenne mich da nicht so genau aus, aber wenn der Schornstein es zulässt, die Decke den Ofen trägt... es sei denn, es ist generell etwas anderes beschlossen, aber das müsste ja in irgendwelchen Unterlagen stehen, oder? Wichtig ist, dass der Schornstein geeignet ist.
__________________ Errare humanum est |
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| In wieweit beeintrachtigt der Kaminofen die Gemeinschaft/ _einrichtungen |
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| AW: Einbau Kauminofen in Eigentumswohnung Kamin ist in allen Wohnungen eingebaut, jedoch hat bisher Keiner einen Kaminofen angeschlossen. Ist ein seperater Kamin, getrennt vom Heizungskamin. Also eigentlich keine Beeinträchtigung des allg. Eingentums. In der Teilungserklärung ist nichts dazu erwähnt. Das ist kein Spezialfall, ganz normal und müßte doch schon tausendmal entschieden sein. Bin nur verwirrt, weil ich halt konträre Aussagen bekommen habe und nirgends etwas zum Nachlesen gefunden haben. |
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| AW: Einbau Kauminofen in Eigentumswohnung Hallo mit separatem Kamin meinst du bestimmt einen separaten Schornstein?! Wenn dieser also vorhanden ist und der Schornsteinfeger das OK gibt, warum solltest du dann keinen Ofen einbauen dürfen? Dafür ist ja schließlich ein separater Schornstein gedacht. Würde mich vielleicht nochmal wegen der Statik informieren, d.h. ob eine Betondecke vorhanden ist, was ja an und für sich üblich sein sollte, je nach dem wie schwer der Ofen ist. Ansonsten: einen heissen Winter
__________________ Errare humanum est |
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| AW: Einbau Kauminofen in Eigentumswohnung Sollte zusätzliche Schornstein notwendig sein, könnte sich um eine bauliche Veränderung (Umbaumaßnahme mit Einschnitt der Dachfläche, Bedenklichkeit wegen Statik, ... ) handeln, die Genehmigung aller Eigentümer bedarf. Vorhandener Schornstein gehört zur Gemeinschaftseigentum. Eine unbedenkliche zusätzliche Benutzung durch privaten Kaminofen ohne nennenswerte Beeinträchtigung dürfte nicht verboten werden. Nur die Kahrgebühr des Kamins in Privatwohnung hat der Kaminbesitzer selbst zu tragen. |
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| AW: Einbau Kauminofen in Eigentumswohnung Hallo Red, Zuerst und vor allem solltest Du Deine Teilungserklärung und Deine Gemeinschaftsordnung hierzu gründlichst studieren. Sie ist nämlich das wichtigste Dokument Eurer Gemeinschaft; in ihr sind alle gültigen Gebrauchsregeln für Sonder- und Gemeinschaftseigentum festgelegt. Steht zum Thema Kamin nichts drin, so ist sein Gebrauch für einen Kaminofen dann zulässig, wenn andere Miteigentümer hiervon keine unzumutbaren Nachteile erleiden. Du solltest aber dem Rat des Verwalters folgen und beider nächsten Eigentümerversammlung eine Entscheidung darüber herbeiführen; es muss also ein entsprechender Beschlussgegenstand auf die Tagesordnung. Besprich Dich hierzu mit dem Verwalter und halte das Gespräch ein einem Ergebnisprotokoll fest, das Du vom Verwalter gegenzeichnen lässt. Sofern Eure Gemeinschaft einen Verwaltungsbeirat hat, würde ich auch diesen hinzuziehen. In Deinem Beschlussantrag für die Eigentümerversammlung sollte auch klar zum Ausdruck kommen, dass Du für die gebrauchsbedingten Kosten des Kamins (Wartung, Reinigung) selbstverständlich nicht die anderen Eigentümer belastest! Wenn die anderen Eigentümer zustimmen, und der Beschluss rechtskräftig wird, hast Du eine sichere Grundlage für den Betrieb Deines Kaminofens! Alle anderen Lösungen sind mit der Gefahr behaftet, dass es hinterher eine Menge Ärger gibt, die meist vor Gericht ausgefochten werden. Gruß PP |
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| AW: Einbau Kauminofen in Eigentumswohnung Vielen Dank für die Rückmeldungen, bin den Weg über Eigentümerversammlung gegangen |
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| AW: Einbau Kauminofen in Eigentumswohnung wie muss hier die abstimmung sein ? reicht eine 2/3 mehrheit wenn Hausverwaltung und Bezirksschonscheinfegermeister ihr OK gegeben haben. |
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| AW: Einbau Kauminofen in Eigentumswohnung Der Kamin steht bis zum Übergang in das Sondereigentum im gemeinschaftlichen Eigentum. Folglich dürfen regelmäßig auch keine eigenmächtigen Veränderungen hieran vorgenommen werden. So widerspricht der Anschluss eines einzelnen Kaminofens an einen gemeinschaftlichen Schornstein dem ordnungsgemäßen Gebrauch, wenn andere Öfen nicht mehr angeschlossen werden können (BayObLG, Beschluss v. 21.2.1985, BReg 2 Z 112/84). Eine Änderung kann nur durch Änderung der Vereinbarung erfolgen. Die Gemeinschaftsordnung kann vorsehen, dass eine Vereinbarung auch schon mit qualifizierter Mehrheit (sog. Öffnungsklausel) geändert werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss v. 29.11.1984, BReg 2 Z 109/83). Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH vom 27.6.1985 (VII ZB 21/84, NJW 1985, 2832) ist dies jedoch nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Änderung vorliegt und einzelne Eigentümer nicht unbillig benachteiligt werden. |
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