Dies ist eine Diskussion zu Eigentumswohnung - vertraglich zugesicherte Leistungen am Gebäude und Grundstück innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| im Kaufvertrag zu einer Eigentumswohung werden vertraglich Renovierungsarbeiten am Grundstüdck und Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt zugesagt (z.B. 1.1.2004). Die Arbeiten wurden bisher noch nicht einmal begonnen, da daß der Verkäufer bereits deutlich im Verzug ist. Was ist angeraten, wenn der Verkäufer auf alle Mahnungen diesbezüglich nicht reagiert? Kann im Gerichtswege dagegen vorgegangen werden, oder muß dies zunächst außergerichtlich geregelt werden? |
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| AW: Eigentumswohnung - vertraglich zugesicherte Leistungen am Gebäude und Grundstück Hallo, wichtig ist, daß der Verkäufer auch (rechtlich) in Verzug gesetzt ist. Hat er eine letzte Frist nachweislich (z.B. Einschreiben/Rückschein) gesetzt bekommen. Ist diese Frist dann abgelaufen hat der Käufer die Möglichkeit Nachbesserung und Schadensersatz zu fordern, eine Preisminderung zu fordern, oder den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Auch kann er die Nachbesserung selber in Auftraggeben und diese Kosten beim Verkäufer einfordern, auch ein evt. Schadensersatz steht ihm dann noch zu. Also, wenn der Verkäufer noch nicht (rechtlich gesehen) in Verzug gesetzt ist, dann jetzt noch nachholen. (Frist nicht vergessen, in dem Fall würde ich eine Frist für den Beginn der Arbeiten von einer Woche und einem Ende der Arbeiten in spätestens 4 Wochen setzen ... kommt natürlich darauf an, ob es in 3 Wochen auch machbar ist) Und dann, einen Anwalt einschalten (die Kosten dafür kann man durch den Schadensersatz wieder einfordern) und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen, welche der Möglichkeiten man wählt. Alle Angaben ohne Gewähr. Gruß Huutsch |
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| AW: Eigentumswohnung - vertraglich zugesicherte Leistungen am Gebäude und Grundstück Was ist denn genau darunter zu verstehen jemanden "rechtlich gesehen" unter Verzug zu setzen? Reicht denn eine formelle Anmahnung der zu erledigenden Arbeiten nicht aus? Der Termin ist ja im notariell beurkundeten Kaufvertrag festgelegt und damit ja von Haus aus quasi klar überschritten. |
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