Dies ist eine Diskussion zu Eigentumswohnung Umzug innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Eigentumswohnung Umzug Der Hausmeister H erklärt nun, das laut Hausordnung samstags ein Umzug nicht erlaubt sei und untersagt den Umzug. Ist diese Verfahrensweise rechtlich erlaubt?
__________________ Meine Meinungsäußerungen dienen einem allgemein gehaltenen Erfahrungsaustausch, stellen keinen Rechtsrat für Einzelfälle dar; es sind Meinungen zu einem Beispielsfall, der mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar ist. |
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| AW: Eigentumswohnung Umzug In Bezug auf Sonn- und Feiertagsregelungen ist der Samstag immer noch ein Werktag/Arbeitstag. Welche Hausordnung oder welcher Hauschmeester wollte mir verbieten samstags zu arbeiten? Zudem würde dies ja noch bedeuten, dass dieser Beauftragte verhindern wollte, dass ich meine eigene Wohnung betrete. Solche Anordnungen in Hausordnungen sind m.E. blanker Unsinn und nicht durchsetzbar. |
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| AW: Eigentumswohnung Umzug Für mich stellt sich da immer die Frage, was will der Hausmeister machen, wenn man dagegen verstößt. Ist doch lächerlich.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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| AW: Eigentumswohnung Umzug Wenn es einen entsprechenden Beschluss der ETV gibt, ist das möglich! |
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| AW: Eigentumswohnung Umzug Das reicht mir persönlich aber nicht als Antwort aus. Es handelt sich ja auch um die Kernfrage des TE. Aus welcher rechtlichen Quelle sprudelt diese Erkenntnis? |
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| AW: Eigentumswohnung Umzug Aus dem WEG! Was regelt die Hausordnung ? Hausordnungen behandeln üblicherweise folgende Themen: * Allgemeine Sorgfalts-, Sicherheits- und Gefahrvorbeugungspflichten (z. B. Tierhaltung, Feuer- und Kälteschutz, Grillen auf Balkonen, Absperrung von Wasserzuläufen); * Benutzungsregelungen hinsichtlich gemeinschaftlicher Flächen, Räume und Einrichtungsgegenstände (z. B. Waschraumnutzung, Gartenbenutzung, Müllentsorgung); * Reinigungspflichten (z. B. Hausflurreinigung, Müllbeseitigung); * Ruhezeiten (Sperrfrist für laute Tätigkeiten). Die private Ruhezeitenregelung der Eigentümer kann über öffentlich-rechtliche Lärmbekämpfungsvorschriften hinausgehen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 18.11.1991, 24 W 3791/91). Ergänzend gibt es oft zusätzlich eine Garagen-, Stellplatz-, Liftbenutzungs-, Schwimmbad-, Sauna-, Waschküchen- oder Spielplatzordnung. Die Vielfalt ist entsprechend der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Anlagen sehr groß. * Die Gemeinschaftsordnung kann den Verwalter ermächtigen, eine Hausordnung aufzustellen. * In der Regel beschließt die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer eine Hausordnung selbst. |
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| AW: Eigentumswohnung Umzug Danke, dass ist reichlich. ![]() Aber ich kann immer noch nicht erkennen, dass irgendeine ETV beschließen könnte, wann ein neuer Eigentümer sein Eigentum in Besitz nehmen darf. Denn mit dem Einzug tut er es! Also gut, beschließen kann so'ne ETV natürlich alles mögliche. Nur ob es rechtlich durchsetzbar ist kann ruhig, ganz speziell in diesem Beispiel, bezweifelt werden. |
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| AW: Eigentumswohnung Umzug Zitat:
Plichtverletzung - Schadensersatz; Wo ist der Schaden? Ist doch alles albern. Wie oft wird denn in diesem Haus ein- und ausgezogen, das so etwas geregelt werden muss.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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| AW: Eigentumswohnung Umzug Zitat:
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| AW: Eigentumswohnung Umzug Zitat von schielu: 'Ruhezeiten (Sperrfrist für laute Tätigkeiten). Die private Ruhezeitenregelung der Eigentümer kann über öffentlich-rechtliche Lärmbekämpfungsvorschriften hinausgehen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 18.11.1991, 24 W 3791/91)'. Im Rahmen dieser Lärmbekämpfungsermächtigung, die der Wohnungseigentümtergemeinschaft obliegt, darf diese auch Umzugszeiten regeln. Die Regelung der Umzugszeiten soll im zu beurteilenden Sachverhalt Lärm an Samstagen, an denen die meisten Menschen arbeitsfrei haben und zu Hause sind, vermeiden. Zitat von moriarty: 'Solch eine Hausordnung schön und gut. Aber was würde passieren, wenn man dagegen verstößt?! Plichtverletzung - Schadensersatz; Wo ist der Schaden?' 'Die Rechtsprechung greift (bei Lärmverstössen) in vergleichbaren Fällen auf DIN-Normen zurück. Die Faustformel lautet: Die Einhaltung der jeweils einschlägigen DIN-Normen schließt eine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG aus (OLG Frankfurt a.M., 20 W 204/03). In der Praxis bestehen allerdings oft Beweisschwierigkeiten. Es empfiehlt sich daher, die einzelnen Störungshandlungen mit möglichst viel Details zu dokumentieren ("Duschen am ... um ... Uhr, meine Kinder wurden wach, Einzug-/Möbeltransport am ...von ... bis ... "). Ergibt die Prüfung, dass die Ruhestörungen das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß übersteigen, bestehen Unterlassungsansprüche und ggf. - bei eingetretenem Schaden (z.B. wenn ein Mieter die Miete mindert) - Schadenersatzansprüche.' Quelle: www.pfeiffer-link.net Viele Hinweise von Wohnungsverkäufern an ihre Nachfolger / Wohnungskäufer enthalten die Klausel: 'Beachten Sie deren Gemeinschaftsordnung ("Vereinsatzung") und Hausordnung. (z.B. Ruhe- und ggf. Umzugszeiten) um schon zu Anfang unnötigen Ärger zu vermeiden' Fazit: Aus den o. a. Fakten geht hervor, daß a) Umzugszeitenregelungen durch die Wohnungseigentümtergmeinschaft erlaubt sind und b) Verstösse gegen diese Umzugszeitenreglungen Schadenersatzansprüche auslösen können
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (20.11.2010 um 02:48 Uhr). Grund: Ergänzung |
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