Dies ist eine Diskussion zu Eigentumsauflösung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Eigentumsauflösung Wenn alle Miteigentumsinhaber zustimmen, das ist klar. Wenn aber nicht, geht dann nur die Insolvenz zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft? Justitias |
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| AW: Eigentumsauflösung Zitat:
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| AW: Eigentumsauflösung Liebe Fachleute. Was bedeute eine Teilungsversteigerung? Wenn ein Eigentümer seinen Anteil am Objekt versteigern will, weil es keine Einigung zur Auflösung gegeben hat? Wie ist die Kostenverteilung bei diesem Verfahren und wie läuft das ab? Haben die Miteigentümer auch ein Risiko, außer, das sie den Anteil ersteigern könnten? Was geschieht, wenn die Miteigentümer nicht in die Versteigerung eintreten? Geht dann mit so einem Ausstieg die Restgemeinschaft unbeabsichtigt unter? Viele Fragen, ich weiß .... Danke für die Antworten |
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| AW: Eigentumsauflösung Zitat:
Das kann durchaus ein Risiko sein, wenn die (Mit)Eigentümer überboten werden! |
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| AW: Eigentumsauflösung Sorry, der SV läßt eine genaue Antwort (noch) nicht zu, da a) nicht klar ist, was für ein Gemeinschaftsverhältnis bei der Eigentümergemeinschaft vorliegt b) auch die Frage sich stellt, ob "nur" ein Miteigentumsanteil (kleines Antragsrecht) oder das gesamt Grundstück (großes Antragsrecht) möglich ist.
__________________ Lesen ist eine Tugend, die man erst einmal lernen muss. Textverständnis ist hierbei kein zwingendes Erfordernis. PN´s sind zwecklos, da diese grundsätzlich nicht beantwortet werden. |
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| AW: Eigentumsauflösung Hallo Uhu. Ich versuche den SV zu konkretisieren: Es sind eine normale GBR. Die zweite Nachfrage verstehe ich nicht. Ich meinte damit, aus einer Dreiergemeinschaft, also drei Eigentümer, auszusteigen. Nach Möglich ohne einem Eigentümer zu schaden. Danke Justitias |
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| AW: Eigentumsauflösung Bei einer GbR gibt es die folgenden Möglichkeiten (Die Gesellschafter bezeichne ich mal mit A, B und C, wobei A "aussteigen" möchte) 1. A überträgt seinen Anteil auf B und/oder C oder auf eine dritte Person (D) 2. A betreibt die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft (hier ist nur das "große" Antragsrecht möglich).
__________________ Lesen ist eine Tugend, die man erst einmal lernen muss. Textverständnis ist hierbei kein zwingendes Erfordernis. PN´s sind zwecklos, da diese grundsätzlich nicht beantwortet werden. |
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| AW: Eigentumsauflösung Hallo Uhu. Kann A seinen Anteil tatsächlich auf einen Nachfolger D übertragen oder verkaufen, auch ohne Zustimmung der Eigentümer B und C? Was bedeutet das "große" Antragsrecht oder Verfahren? Im Gegensatz zum kleinen Verfahren? Danke Justitias |
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| AW: Eigentumsauflösung Zitat:
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| AW: Eigentumsauflösung Zitat:
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