Dies ist eine Diskussion zu Eigentümerwechsel - NK Anteile innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Eigentümerwechsel - NK Anteile Der neue Eigentümer soll die NK Nachzahlung für das ganze Jahr zahlen - nehmen wir an, sie ist 1000 Euro. Hat der neue Eigentümer beim Erwerb der Immobilie sozusagen auch die "Schulden" der Alteigentümer erworben (also muss der für die ersten 5 Monate die NK zahlen), oder müsste anteilig abgerechnet werden? Und wenn anteilig - ist das dann Aufgabe des Verwalters oder Aufgabe des neuen Eigentümers. Danke für Antworten. |
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| AW: Eigentümerwechsel - NK Anteile Die Nebenkostenabrechnung durch die Verwaltung ist getrennt zu erstellen; bis Ende April an den bisherigen Eigentiümer und ab Mai an den neuen Eigentümer. Das Datum des Kaufvertrages ist maßgebend für die anteilmäßige Abrechnung. Solche "Schulden" erbt man nicht. |
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| AW: Eigentümerwechsel - NK Anteile Vielen Dank Roccus! Die nächste Frage ist dann, wie man sich gegen eine solche fehlerhafte Abrechnung wehren kann - Widerspruch einlegen wahrscheinlich. Braucht man dafür einen Anwalt? Kann man es selbst so machen, dass die Verwaltung einen ernst nimmt. Gibt es Vorlagen? Auf welchen Paragraphen kann man sich beziehen? Ich wäre sehr dankbar für diesbezügliche Tipps. Villi |
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| AW: Eigentümerwechsel - NK Anteile Ich antworte nur ganz allgemein zum "Widerspruch": Ein Widerspruch beim Verwalter ist völlig sinnlos. Wenn die Eigentümerversammlung eine fehlerhafte Jahres- oder Einzelabrechnung beschlossen hat, hilft nur noch eine Beschlussanfechtungsklage beim Amtsgericht. Einzulegen innerhalb eines Monats und zu begründne innerhalb von 2 Monaten, jeweils gerechnet ab Beschlusstag. Dir würde ich empfehlen, dies nicht ohne Anwalt zu tun. MfG Wohni |
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| AW: Eigentümerwechsel - NK Anteile Wenn man eine unrichtige oder falsche Rechnung bekommt ist zuerst der Verursacher zu informieren, nämlich die Hausverwaltung, denn diese erstellt die Rechnung. Die Ursache kann manchmal ganz simplen Ursprunges sein, da geht man nicht sofort zum Gericht. Erst wenn die Verwaltung das Anliegen ignoriert oder oder das Ersuchen ablehnt, kann man eine Verbraucherzentrale in Anspruch nehmen. Nur als letzte und teuerste Möglichkeit bleibt der Gang zum Gericht. |
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| AW: Eigentümerwechsel - NK Anteile Ja, Roccus, ich stimme dir voll und ganz zu. Allerdings: Wenn in deiner Reihenfolge alles ausgeschöpft ist, dürfte sodann die Anfechtungsfrist aus § 46 WEG verstrichen sein. Dann kann man eine fehlerhafte Abrechnung auch gleich fehlerhaft bleiben lassen. Ob du mich verstehst? MfG Wohni |
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| AW: Eigentümerwechsel - NK Anteile @Wohni und Roccus: Vielen Dank, obwohl dem Eigentümer natürlich da etwas mulmig wird. Nehmen wir aber zusätzlich an, dass der Verwalter die Rechnung erst diese Woche geschickt hat, als Unterlagen für eine Eigentümerversammlung 2009 nächste Woche Mittwoch, in der er für das Jahr 2008 entlastet werden will. Wie steht es da mit Widersprüchen und Fristen? Vielen Dank für möglichst baldige Antworten Villi |
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| AW: Eigentümerwechsel - NK Anteile Achja, bei der nun folgendern Eigentümerversammlung wird der neue Eigentümer natürlich dabei sein. |
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| AW: Eigentümerwechsel - NK Anteile Zitat:
Der Alteigentümer muss der für die ersten 5 Monate die anteiligen Nebenkosten zahlen; schon aus dem Grund, das mit dem Neueigentümer noch kein Vertragsverhältnis bestand. Zitat:
Also bei Erhalt der Nebenkostenabrechnung sofort Widerspruch bei der Hausverwaltung einlegen. |
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| AW: Eigentümerwechsel - NK Anteile Da ist nichts zu wehren! Der Verwalter kann die Forderung/Guthaben z. B. aus der Jahresabrechnung, an den im Beschlusszeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer richten. Zudem kann die Abrechnung wohnungsbezogen ohne Unterteilung auf einzelne Wohnungseigentümer erfolgen. Lies mal hier: http://www.immobilientagung.de/Scrip...72005_III..pdf |
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