Dies ist eine Diskussion zu Eigentümerversammlung / Vertretung durch Vollmacht innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Eigentümerversammlung / Vertretung durch Vollmacht Teilungserklärung sagt aus: Eigentümer können sich per Vollmacht vertreten lassen durch Ehegatten, andere Eigentümer und durch den Verwalter. Frage: 1.) Kann die Vertretung auch durch einen Anwalt bei Abwesenheit des Eigentümers erfolgen ? 2.) Wie sieht es z.B. bei Lebensgemeinschaften aus ? Die haben schließlich keine "Heiratsurkunde". 3.) Wenn z.B. der Eigentümer mit Ehepartner an der Versammlung teilnehmen will, muß dann der nicht eingetragene Ehegatte/Ehefrau den Saal verlassen (Zutrittsverbot) ? Mir ist ein Urteil bekannt, in dem einem Anwalt im Beisein des Eigentümers als "Begleitperson" der Zugang verwehrt wurde, aber zu den o.g. Fragen konnte ich keine Antwort finden.Das von mir gemeinte Urteil ist aus dem Jahre 2002 (BayOLG), da wurde der WEG Recht gegeben, den Anwalt nicht zuzulassen (als Begleitperson). Geändert von R-H (20.11.2009 um 00:29 Uhr). |
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| AW: Eigentümerversammlung / Vertretung durch Vollmacht Ich habe neulich eine Erklärung gelesen, in der das Selbe stand. Ich persönlich halte es für unwirksam. |
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| AW: Eigentümerversammlung / Vertretung durch Vollmacht Zitat:
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| AW: Eigentümerversammlung / Vertretung durch Vollmacht Zu 1: Ja. Wenn der Anwalt zufällig auch Eigentümer in der Anlage ist. Sonst bis auf wenige Ausnahmen: Nein. zu 2: Wenn sie eingetragen ist (ins Grundbuch) ist sie auch Eigentümerin und darf dabei bleiben. zu 3: Die Versammelten können sich einverstanden erklären, dass die Partnerin bleiben darf. Verlangt jemand das Verlassen des Raumes, muss sie gehen. Es gilt ja der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. MfG Wohni |
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| AW: Eigentümerversammlung / Vertretung durch Vollmacht Die Vertretungsberechtigung ist normalerweise in der Teilungsserklärung der jeweiligen Eigentümergemeinschaft nachzulesen. So auch in diesem Fall . Diese ist verbindlich und deshalb auch einzuhalten. Eine Eigentümerversammlung ist eine nichtöffentliche Veranstaltung. Aus diesem Grund sind Fremdeinflüsse fernzuhalten, welche die jeweiligen Beschlussfassungen in irgendweiner Weise beeinträchtigen können. Eine Missachtung dieser Bestimmung könnte dazu führen , dass aus formalen Gründen im Rahmen einer Anfechtungsklage sämtliche Beschlüsse für ungültig erklärt werden , welche auf dieser Eigentümerversammlung gefaßt worden sind. Man könnte theoretisch ja auch einen Schimpansen für die Vertretung beauftragen. Dann würde die Eigentümerversammlung zwar zum Kasperle-Theater entarten, aber das ist in vielen Fällen sowieso schon der Fall . Auf ein Tier , speziell ein Schaf mehr oder weniger kommt es in Großwohnanlgen sowieso nicht an. Daran kann auch ein Rechtsanwalt nichts ändern ! Im vorliegenden Fall könnte man ja eine bestehende Verlobung bekannt geben ! Damit wäre das Problem mit dem Ehegatten zumindest ansatzweise gelöst. Ich betrachte es als unsinnig einen Rechtsanwalt zur Vertretung auf einer Eigentümerversammlung einzuschalten, zumal diese Vertretung mit Kosten verbunden sein dürfte. Ich sehe im Großen und Ganzen auch keinen Sinn sich vertreten zu lassen, wenn man selbst zur Versammlung gehen kann und aus gesundtheitlichen Gründen nicht daran gehindert ist. Die sicherste Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ist eine Vertretungsvollmacht, und zwar eine die mit klaren Stimmrechtsweisungen(!) versehen ist. Diese kann dann einem Miteigentümer oder dem Verwalter zugestellt bzw. ausgehändigt werden. Ist das geschehen kann auch kein Missbrauch stattfinden , denn bei eingetragenen Stimmrechtsweisungen hat der bevollmächtigte Vertreter(zum Beispiel ein Miteigentümer) keine andere Möglichkeit anders abzustimmen als der Vollmachtsgeber es gewünscht hat. Jetzt käme auch noch der Fall in Betracht , dass der Vertreter des jeweiligen Eigentümers bei der Eigentümerversammlung nicht persönlich anwesend sein kann und beispeilsweise wegen Krankheit selbst ausfällt. Um zu verhindern, dass das Stimmrecht mit den entsprechenden Weisungen verloren geht, kann man in der Vertretung noch eine Untervollmächtigung vorsehen, die gerade für diesen Fall eintritt bei dem der Bevollmächtigte nicht persönlich anwesend sein kann. Ansonsten hilft auch der beste Rechstanwalt nichst wenn er auf dem Weg zur Eigentümerversammlung einen Platten an seinem Auto hat und deshalb als Vertreter auf der Eigentümerversammlung nicht erscheinen kann. Dann waren die ganzen Überlegungen die für die Fragestellung relevant waren sowieso für die Katz ! Ansonsten empfehle ich zur Entspannung eine Zirkusveranstaltung zu besuchen . Eine Eigentümerversammlung ist nach meiner eigenen Erahrung nach so etwas ähnliches ! Es geht nicht in den meisten Fällen nicht um den Austausch von sachlichen Argumenten im Zusammenhang mit den jeweiligen Beschlussfassungen , sondern um Stimmungsmache für oder gegen einen bestimmten Beschluss. Dazu ist ein Rechstanwalt nicht geeignet , es sei denn er hat eine Zusatzausbildung als Clown ! |
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| AW: Eigentümerversammlung / Vertretung durch Vollmacht da steht nirgendwo, dass nur andere Eigentümer Vertreter sein können. Warum soll der Vertreter kein Anwalt sein? |
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| AW: Eigentümerversammlung / Vertretung durch Vollmacht Schauen Sie doch bitte mal auf das Datum des letzten Beitrages. |
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| AW: Eigentümerversammlung / Vertretung durch Vollmacht Wil die Vertretungsmöglichkeit in der Teilungserklärung festgehalten ist und der Anwalt kein Eigentümer ist!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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