Dies ist eine Diskussion zu Eigentümerversammlung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Eigentümerversammlung ich habe da mal ein paar grundsätzliche Fragen zum WEG bzw. von Eigentümerversammlungen: 1.) Wie ist die gesetzliche Vorschrift oder auch die Auffassung der Rechtsprechung über die Zustellung von Einladungen mit den Tagesordnungspunkten für eine Eigentümerversammlung? Würde es ausreichen, wenn man an einem Freitag die offizielle Einladung für eine am darauf folgenden Dienstag erhält? 2.) Ist es erlaubt, dass man unter den Eigentümern eigene Vollmachten schreibt - aber natürlich im Original unterschreiben lässt - oder muss man vorgefertigte von einer Hausverwaltung nehmen? 3.) Wenn jemand einen Beistand zu einer Eigentümerversammlung mitbringt (Problematik Nichtöffentlichkeit), wer darf dann über die Zulassung dieser Person entscheiden? Darf hier ausschließlich der Versammlungsleiter über die Zulässigkeit (Abwägung der Interessen) entscheiden oder muss die Versammlung einheitlich abstimmen? 4.) Bei einer Abstimmung (z.B. über eine Verlängerung eines Verwaltervertrages), muss man es verdeutlichen, dass es jetzt zu der offiziellen Abstimmung kommt oder darf man das auch zum Beispiel mit den Worten machen: Wer ist denn Zufrieden und wer ist Unzufrieden? und dieses im Anschluss als Abstimmungsergebnis werten? 5.) Bei einem möglichen Abstimmungsverhältnis (z.B. 30 Stimmen) von 9 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 15 Enthaltungen, ist dies ein gültiger Beschluss, also eine Zustimmung oder wäre die Abstimmung somit hinfällig? Nun zu meiner letzten Frage, was für Möglichkeiten hätten einzelne Eigentümer (unbeachtlich vom Verwaltungsbeirat) sich gegen dubiose Eigentümerversammlungen zu wehren. Insbesondere, wenn zum Beispiel Enthaltungen als Ja-Stimmen gewertet werden würden? Vorab mal vielen Dank ! |
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| AW: Eigentümerversammlung Zu 1: Nein, es reicht nicht. Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Fristen, mindestens eine Woche, wenn sie nicht besonders dringlich ist, §24 Abs. 4 WEG. Dies gilt aber eigentlich nur bei Notfällen, wenn ganz schnell gehandelt werden muss, um (weiteren) Schaden abzuwenden. Sputnik |
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| AW: Eigentümerversammlung zu2.: eigene Vollmachten sind durchaus möglich. Für die meisten ist es einfach praktischer, die vorgefertigten zu nehmen. Aber das ist nicht zwingend. zu 4.: jede Abstimmung sollte (muß) klar definiert werden. Am besten gleich mit der Formulierung, die dann auch im Protokoll steht. Nur so sind Mißvertändnisse ausgeschlossen. Die Verwaltung ist verpflichtet darauf zu achten, daß die Abstimmungen eindeutig auch als solche zu erkennen sind. zu 5: wenn für die Abstimmung nur eine einfache Mehrheit benötigt wird (es gibt auch Fragen, bei denen 2/3 Mehrheit notwendig ist, oder sogar Einstimmigkeit oder Allstimmigkeit), dann gilt dieses Ergebnis als angenommen. Enthaltungen werden nicht gezählt. zur letzten Frage: Früher wurden Enthaltungen oftmals als Nein-Stimmen gezählt, das ist heute nicht mehr üblich. Enthaltungen werden überhaupt nicht mehr gewertet. Bei Bedarf möglichst während der Versammlung (so daß alle es mitbekommen), die Verwaltung auf ihr Fehlverhalten aufmerksam machen. Ansonsten hilft nur, möglichst viele Eigentümer anzuschreiben, um einen Verwalterwechsel zu ermöglichen. |
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