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Eigentümerrechte und Pflichten im WE

Dies ist eine Diskussion zu Eigentümerrechte und Pflichten im WE innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 21.09.2009, 19:59
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Eigentümerrechte und Pflichten im WE

Ich bin neu hier und hoffe nicht gleich in Grund und Boden gestampft zu werden.

Zu meinem Anliegen:

Ich habe gelesen in einem Dreiparteienhaus, mit zwei Eigentümern, besteht eine Majorität. Das bedeutet, der Doppeleigentümer hat nur gleiches Stimmrecht und Stimmgewicht wie der andere Eigentümer. Soweit so gut. Wie ist das Stimmrecht bei Reparaturen und Sanierungen? Was geschieht, wenn der Doppeleigentümer beispielsweise solche Dinge und Entscheidungen aussitzen würde?
Kann , und wenn wie, ein Verwalter bestellt werden um die Regeln einzuhalten?

Danke für Infos.

Justitias
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Alt 21.09.2009, 20:58
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AW: Eigentümerrechte und Pflichten im WE

Ist das Haus aufgeteilt in Wohnungseigentum gem. Wohnungseigentumsgesetz?
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Alt 22.09.2009, 01:55
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AW: Eigentümerrechte und Pflichten im WE

Die Teilung in drei Einheiten nach WEG ist gemacht worden.

Justitias
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Alt 22.09.2009, 11:57
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AW: Eigentümerrechte und Pflichten im WE

Wenn die Teilungserklärung nichts anderes ausweist, gilt die gesetzliche Regelung = Stimmrecht nach Kopfprinzip (jeder Eigentümer eine Stimme). Bei Beschlüssen wird das sehr schwierig da keine Mehrheiten erreicht werden können. Da ändert auch ein Hausverwalter nichts dran.
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Alt 24.09.2009, 16:07
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AW: Eigentümerrechte und Pflichten im WE

Zitat:
Zitat von schielu
Wenn die Teilungserklärung nichts anderes ausweist, gilt die gesetzliche Regelung = Stimmrecht nach Kopfprinzip (jeder Eigentümer eine Stimme).
Soweit erst mal schönen Dank für die Antworten. Dazu noch einmal meine Frage(n):

Was ist mit der Majorität? Ein ständiges Behindern ohne die 3/4 Mehrheit zu erreichen, ist gesetzlich bestimmt nicht gewollt. Die maximal erreichbare Mehrheit liegt in diesem Fall bei unter 2/3 Anteilen.

Justitias
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  #6 (permalink)  
Alt 24.09.2009, 16:14
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AW: Eigentümerrechte und Pflichten im WE

Zitat:
Zitat von Justitias
Was ist mit der Majorität? Ein ständiges Behindern ohne die 3/4 Mehrheit zu erreichen, ist gesetzlich bestimmt nicht gewollt. Die maximal erreichbare Mehrheit liegt in diesem Fall bei unter 2/3 Anteilen.
Es gibt keine Mehrheit/Majorität, wenn Kopfprinzip gilt! Hier ist Einigung erforderlich notfalls Klage des einen gegen den anderen, wenn Notwendigkeit gegeben ist!
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