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Eigentümerparkplatz

Dies ist eine Diskussion zu Eigentümerparkplatz innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.08.2005, 22:21
Boardneuling
 
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Eigentümerparkplatz

Guten Tag,

angenommen wird folgender Sachverhalt:
Es existiert ein Wohnhaus, in dem 4 Eigentumswohnungen existieren. Die Wohnungen wurden direkt vom Bauträger erworben.
Jedem Eigentümer steht ein Parkplatz für seine Wohnung zu. Ausserdem sind 2 weitere Parkplätze vorhanden.
Ist es rechtens, dass ein Eigentümer einer Wohnung einen weiteren Parkplatz zukaufen darf?

Mfg
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  #2 (permalink)  
Alt 17.08.2005, 23:17
V.I.P.
 
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AW: Eigentümerparkplatz

Mir würde jetzt nichts einfallen, was dagegen spricht
Man wird die 2 Parkplätze zusätzlich errichtet haben, weil sie noch hingepasst haben (o.ä.) und wenn sie einer erwerben will - warum nicht?
__________________

Alle Angaben ohne Gewähr


In dubio pro reo
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  #3 (permalink)  
Alt 18.08.2005, 08:26
Boardneuling
 
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AW: Eigentümerparkplatz

O.K. aber hätte die Eigentümergemeinschaft nicht zustimmen müssen, da es sich anfangs ja um Gemeinschaftsfläche gehandelt hat?
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  #4 (permalink)  
Alt 18.08.2005, 09:23
V.I.P.
 
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AW: Eigentümerparkplatz

Bei uns in BaWue (kann auch Gemeinderegelung sein) ist es zumindest so, dass Neubauten pro Wohneinheit 1,4 Parkplätze nachweisen müssen. Das würde auch mit den 6 Parkplätzen bei 4 Wohnungen übereinstimmen, könnte also ähnlich sein.

Über die Verwendung dieser Parkplätze entscheidet die Eigentümergemeinschaft, die aber nun in der Verkaufsphase nur aus dem Bauträger besteht. Im Kaufvertrag bzw. der Teilungserklärung müsste das alles ja geregelt sein, wer wieviel Anteil am Gemeineigentum besitzt.

Es kann also durchaus sein dass zwei der Wohnungen auch über zwei Parkplätze verfügen.
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  #5 (permalink)  
Alt 24.08.2005, 14:45
Boardneuling
 
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AW: Eigentümerparkplatz

Hallo,

angenommen ein Eigentümer möchte nun einen weiteren Parkplatz hinzukaufen und alle Eigentümer würden dem hinzustimmen. Welche Möglichkeiten gibt es, dies vertraglich festzuschreiben?
Sicherlich ist eine Änderung der Teilungserklärung vorstellbar, reicht jedoch z.B. auch ein Vermerk in der Gemeinschaftsordnung?

Gruß
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