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Eigentümergemeinschaft, Grundstück herrenlos melden,ohne Miteigentümer zu informieren

Dies ist eine Diskussion zu Eigentümergemeinschaft, Grundstück herrenlos melden,ohne Miteigentümer zu informieren innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 05.08.2005, 21:21
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Eigentümergemeinschaft, Grundstück herrenlos melden,ohne Miteigentümer zu informieren

Guten Abend an alle Leser,

ich würde gern mehr wissen zu folgendem theoretischen Fall.
Es existiert eine Eigentümergemeinschaft von 100 Leuten, die jeweils als Anteilseigner zu je 1/100 als Eigentümer in's Grundbuch eingetragen sind.
Wäre es möglich, den eigenen Anteil als "herrenlos" zu melden?

Würde der herrenlose Anteil dann nicht automatisch an die anderen Anteilseigner übergehen, oder würde er an die Stadt oder Gemeinde fallen? (evt. §928 BGB Aufgabe des Eigentums und Staat eignet sich das Eigentum an)

Wäre ein solches Verhalten auch ohne die Zustimmung der anderen Anteilseigner - quasi heimlich- möglich?

Wenn nun städtische Auflagen durchgeführt werden müßten, zB Rückschnitt eines Baumes, der eine Straßenlaterne stört, müßten nicht ALLE 100 Anteilseigner die Kosten hierfür tragen? Es wäre doch nicht rechtens, daß manche Leute sich still und heimlich im Grundbuch austragen lassen und dann im Extremfall nur einer übrigbliebe (dem dann evt auch nur 1/100 gehört, weil der Rest an die Stadt fällt), der die gesamten Kosten zu tragen hätte.
Ich weiß, daß es bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht möglich ist, den Besitz einfach so herrenlos zu melden. ( § 11 WEG, Unauflöslichkeit der Gemeinschaft) Hier steht wohl der Schutz der Gemeinschaft höher als das Recht zur Aufgabe des Eigentums.
Dies gilt aber soweit ich ersehen kann nur für Wohnungseigentümer! Wie verhält es sich mit unbebauten Grundstücken ??

Im voraus vielen lieben Dank für Eure Überlegungen oder Hinweise zu dem Thema.
Es würde mich sehr freuen, eine Antwort zu erhalten!

Beste Grüße
Sylvia
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Alt 08.08.2005, 09:21
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AW: Eigentümergemeinschaft, Grundstück herrenlos melden,ohne Miteigentümer zu informieren

Hallo,

ich habe keine Ahnung, aber ich würde vermuten, hier gilt auch die Gemeinschaft vorrangig, d.h. der Einzelne kann seinen Anteil nicht einfach loswerden, er müßte ihn wohl mit Zustimmung der anderen herrenlos melden oder den anderen Anteilseignern übereignen.

das ist aber nur mein Rechtsgefühl, also ohne Gewähr.

Gruß
Huutsch
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