Dies ist eine Diskussion zu Eigentümergemeinschaft innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Eigentümergemeinschaft angenommen Partei A und Partei B bilden zusammen eine Eigentümergemeinschaft. A gehört 750/1000 und B 250/1000. Darf B jegliche Planungen des A unötig blockieren? B droht A zum Beispiel mit juristischen Schritten, obwohl eine Baugenehmigung bereits vorliegt und pocht auf das Recht ihrer 250 von 1000Anteilen. Beim Baugenehmigungs-Gesuch wurde B von der Behörde auch nicht befragt, bestätigt wohl das Denken von A. Obwohl die zu bebauende Fläche, in diesem Fall ein zu bauende Zufahrt mit Carport für den Garten Gemeinschaftseigentum darstellt. Fakt ist doch, das bei einer regulären Abstimmung z.B. bei der Eigentümerversammlung A stets über mehr Stimmen verfügt und somit B in jeglichen Planungen überstimmen kann unnd somit der Maßstab darstellt!? Geändert von lady111 (24.08.2010 um 19:48 Uhr). |
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| AW: Eigentümergemeinschaft Zitat:
Gesetzlich gilt das Kopfprinzip, d.h. jeder Eigentümer hat eine Stimme. http://dejure.org/gesetze/WEG/25.html |
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| AW: Eigentümergemeinschaft Zitat:
Stimmrecht ist wie oben schon erläutert= 4Objekte, wovon 3 dem A gehören und 1 dem B, somit 3Stimmen für A und 1 für B. Ergo B ist in der Unterzahl! |
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| AW: Eigentümergemeinschaft ??? Das kann ich dem Eingangsbeitrag nicht entnehmen. |
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| AW: Eigentümergemeinschaft Ok, im Teilungsvertrag wurde pro Objekt 250 von 1000 vereinbart, da nun A 3 Objekte besitzt, hat er also 750 von 1000 Anteilen. Und nun, wer hat mehr Rechte? Der mit 250 oder der andere mit 750 von 1000Anteilen? |
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| AW: Eigentümergemeinschaft Bitte die Teilungserklärung betr. Stimmrecht ganz genau studieren! Was Sie meinen, ist das sogenannte OBJEKT-Stimmrecht. Dann fällt in der Tat auf jede Wohnung eine Stimme. Ist das Stimmrecht in der Teilungserklärung nicht geregelt, gilt gemäß WEG das Kopfstimmrecht. Dies würde bedeuten, dass auch der Eigentümer mit 3 Wohnungen nur einen Kopf = eine Stimme hat. In der Konsequenz könnte der Mehrfacheigentümer dann in einer Versammlung nichts gegen B beschließen. Besteht eindeutiger Instandsetzungsbedarf, müsste A notfalls das Gericht anrufen, weil dann ein ablehnender Beschluss gegen die ordnungsmäßige Verwaltung verstoßen würde. MfG, Wohni |
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| AW: Eigentümergemeinschaft Besten Dank! Pro Objekt ist laut Teilungsvertrag eine Stimme vergeben, also hat A 3Stimmen. B paßt das natürlich überhaupt nicht, da in der Unterzahl mit nur einer Stimme. Somit versucht er die Querulantennummer, überall Einspruch erheben, obwohl laut Aufteilung er da auch noch einen "Handstand" machen kann, er hat trotzdem nur eine Stimme... Kann man B dauerhauft mittels Gerichtsbeschluß "zähmen", damit er nichts weiteres blockiert und mit der Zeit arbeitet? |
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| AW: Eigentümergemeinschaft Hier bhandelt es sich offensichtlich um eine bauliche Veränderung die Allstimmigkeit bedarf. Das hat mit dem Baurecht nichts zu tun! |
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| AW: Eigentümergemeinschaft Zitat:
Das A mit 3/4Anteilen sich der Ansicht von B mit nur einem Viertel Anteil fügen muss? |
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| AW: Eigentümergemeinschaft Zitat:
Wenn von 10 Eigenbtümer nur einer nicht zustimmt, ist abgelehnt! Jetzt verstanden? |
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