Dies ist eine Diskussion zu Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Folgende Situation wird angenommen: Ein einzelner Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft hat eine bestimmte Anzahl, x/1000, Miteigentumsanteile die laut Grundbucheintrag ein Sondernutzungsrecht an einem Grundstücksteil beschreiben, welches im Aufteilungsplan entsprechend gekennzeichnet sein soll. Der Aufteilungsplan auf den Bezug genommen wird ist aber seitens des Grundbuchamts nicht vorhanden. Weiterhin lässt das Flurstück nur eine mögliche Lage des beschriebenen Grundstücksteils zu. Somit erscheint der Sachverhalt aus gesundem Menschenverstand heraus eindeutig, aber wie sieht es rechtlich aus? Was ist wenn ein oder mehrere Miteigentümer wider besserem Wissens die Eigentumsrechte des Miteigentümers mit besagten x/1000 Anteilen an besagtem Grunstücksteil nicht anerkennen wollen? Vielen Dank im Voraus! Gruß Wiesenbiber |
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| AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum Zitat:
Das beißt sich! |
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| AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum Zitat:
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| AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum Zitat:
Im übrigen wird nicht auf den ATP Bezug genommen, sondern die Teilungserklärung! Zitat:
Zitat:
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| AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum Zitat:
Zitat:
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| AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum Ersteinmal danke für die zahlreichen Antworten! Zitat:
Auf dem Flurstück selbst gibt es nur eine Fläche auf die sich diese 350/1000 Miteigentumsanteile beziehen können. Welche Möglichkeiten hätte denn der Eigentümer der 350/1000 vorausgesetzt dass es keinen Plan gibt in dem die besagte Fläche festgelegt ist? |
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| AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum Es ist nur das maßgeblich, was in der Teilungserklärung steht und aus der ergibt sich auch das Stimmrecht! |
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| AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum Ich denke man sollte die Infos zunächst mal sortieren. Korrekt müsste der Inhalt des Grundbuches wie folgt lauten: X/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur ... Flurstück..... verbunden mit dem Sondereigentum (oder Teileigentum) an der Wohnung X /oder dem Gewerberaum Y /oder dem Stellplatz Z. Der Miteigentumsanteil ist nur ein "ideeller Anteil" am Grundstück, d.h. der Eigentümer ist zu den entsprechenden X/1.000stel MEA an dem Grundstück beteiligt. Man kann hier also keinen Teil der Grundstücksfläche als sein alleiniges Eigentum bezeichnen, das Grundstück ist Gemeinschaftseigentum. Dieser MEA ist dann verbunden mit dem jeweiligen Sonder- oder Teileigentum (welches dem jeweiligen Miteigentümer dann allein gehört). Oder anders: Das alleinige Sondereigentum an der Wohnung ist verbunden mit einem ideellen MEA am gemeinschaftlichen Eigentum. Wo war jetzt genau das Problem im Ausgangsfall? |
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