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Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum

Dies ist eine Diskussion zu Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.04.2009, 23:14
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Question Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum

Hallo zusammen!

Folgende Situation wird angenommen:
Ein einzelner Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft hat eine bestimmte Anzahl, x/1000, Miteigentumsanteile die laut Grundbucheintrag ein Sondernutzungsrecht an einem Grundstücksteil beschreiben, welches im Aufteilungsplan entsprechend gekennzeichnet sein soll.
Der Aufteilungsplan auf den Bezug genommen wird ist aber seitens des Grundbuchamts nicht vorhanden. Weiterhin lässt das Flurstück nur eine mögliche Lage des beschriebenen Grundstücksteils zu.
Somit erscheint der Sachverhalt aus gesundem Menschenverstand heraus eindeutig, aber wie sieht es rechtlich aus?
Was ist wenn ein oder mehrere Miteigentümer wider besserem Wissens die Eigentumsrechte des Miteigentümers mit besagten x/1000 Anteilen an besagtem Grunstücksteil nicht anerkennen wollen?

Vielen Dank im Voraus!

Gruß
Wiesenbiber
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  #2 (permalink)  
Alt 24.04.2009, 15:42
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AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum

Zitat:
Zitat von Wiesenbiber
Ein einzelner Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft hat eine bestimmte Anzahl, x/1000, Miteigentumsanteile die laut Grundbucheintrag ein Sondernutzungsrecht an einem Grundstücksteil beschreiben, welches im Aufteilungsplan entsprechend gekennzeichnet sein soll.
Da ist irgendwas nicht richtig! Nutzungsrecht kann nie Sondereigentum sein!
Das beißt sich!
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  #3 (permalink)  
Alt 24.04.2009, 21:45
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AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum

Zitat:
Zitat von schielu
Da ist irgendwas nicht richtig! Nutzungsrecht kann nie Sondereigentum sein!
Das beißt sich!
Ich nehme an, Wiesenbiber meint "Sondereigentum".
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  #4 (permalink)  
Alt 24.04.2009, 21:51
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AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum

Zitat:
Zitat von Wiesenbiber
Der Aufteilungsplan auf den Bezug genommen wird ist aber seitens des Grundbuchamts nicht vorhanden.
Das kann nicht sein. Wenn das Grundeigentum gem. WEG aufgeteilt muss der ATP beim Grundbuchamt vorhanden sein.

Im übrigen wird nicht auf den ATP Bezug genommen, sondern die Teilungserklärung!

Zitat:
Weiterhin lässt das Flurstück nur eine mögliche Lage des beschriebenen Grundstücksteils zu.
Aus dem Grundbuch ergibt sich keine Lage eines Grundstücks.

Zitat:
Was ist wenn ein oder mehrere Miteigentümer wider besserem Wissens die Eigentumsrechte des Miteigentümers mit besagten x/1000 Anteilen an besagtem Grunstücksteil nicht anerkennen wollen?
Geht es noch etwas genauer?
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  #5 (permalink)  
Alt 25.04.2009, 11:49
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AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum

Zitat:
Zitat von CruNCC
Im übrigen wird nicht auf den ATP Bezug genommen, sondern die Teilungserklärung!
Und der ATP ist Anlage zur TE.
Zitat:
Aus dem Grundbuch ergibt sich keine Lage eines Grundstücks.
Doch aus dem im Bewilligungsbescheid beigefügten ATP, der kann eingesehen werden:
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  #6 (permalink)  
Alt 29.04.2009, 23:27
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AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum

Ersteinmal danke für die zahlreichen Antworten!

Zitat:
Zitat von CruNCC
Geht es noch etwas genauer?
Damit meine ich z.B. das ein einzelner Miteigentümer 350/1000 Miteigentumsanteile hat und dass das innerhalb der Miteigentümergemeinschaft auch bekannt ist.
Auf dem Flurstück selbst gibt es nur eine Fläche auf die sich diese 350/1000 Miteigentumsanteile beziehen können.

Welche Möglichkeiten hätte denn der Eigentümer der 350/1000 vorausgesetzt dass es keinen Plan gibt in dem die besagte Fläche festgelegt ist?
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  #7 (permalink)  
Alt 30.04.2009, 10:35
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AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum

Es ist nur das maßgeblich, was in der Teilungserklärung steht und aus der ergibt sich auch das Stimmrecht!
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  #8 (permalink)  
Alt 11.05.2009, 21:16
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AW: Eigentümer mit x Anteilen Sondereigentum

Ich denke man sollte die Infos zunächst mal sortieren. Korrekt müsste der Inhalt des Grundbuches wie folgt lauten:

X/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur ... Flurstück.....

verbunden mit dem Sondereigentum (oder Teileigentum) an der Wohnung X /oder dem Gewerberaum Y /oder dem Stellplatz Z.

Der Miteigentumsanteil ist nur ein "ideeller Anteil" am Grundstück, d.h. der Eigentümer ist zu den entsprechenden X/1.000stel MEA an dem Grundstück beteiligt. Man kann hier also keinen Teil der Grundstücksfläche als sein alleiniges Eigentum bezeichnen, das Grundstück ist Gemeinschaftseigentum.

Dieser MEA ist dann verbunden mit dem jeweiligen Sonder- oder Teileigentum (welches dem jeweiligen Miteigentümer dann allein gehört). Oder anders: Das alleinige Sondereigentum an der Wohnung ist verbunden mit einem ideellen MEA am gemeinschaftlichen Eigentum.

Wo war jetzt genau das Problem im Ausgangsfall?
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